Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 26.03.2014, Az.: VgK-06/2014

Neuberücksichtigung eines Angebots im Rahmen eines Vergabeverfahren zur Sanierung eines Schwimmbades samt Außenanlagen

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
26.03.2014
Aktenzeichen
VgK-06/2014
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 34825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Nachprüfungsverfahren
der xxxxxx.
Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx,
- Antragstellerin -
gegen
die xxxxxx,
Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx,
- Antragsgegnerin -
beigeladen:
xxxxxx,
Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx,
- Beigeladene -
wegen
Vergabeverfahren "Erneuerung des xxxxxx" - Los 1: Leistungen der Objektplanung gemäß § 33 HOAI
hat die Vergabekammer durch den Vorsitzenden MR Gause, die hauptamtliche Beisitzerin Dipl.-Ing. Rohn und den ehrenamtlichen Beisitzer RA Dr. Freise auf die mündliche Verhandlung vom 17.03.2014
beschlossen:

Gründe

I.

Die Stadt xxxxxx hat beschlossen, den xxxxxx als "Freizeit- und Familienbad" weiterzuentwickeln. Hierzu sollen Schwimmbad und Außenanlagen von Grund auf saniert werden. Mit europaweiter Bekanntmachung vom xxxxxx.2013 schrieb die Stadt ein Verhandlungsverfahren für die hierzu erforderlichen Planungsleistungen aus. Los 1 betrifft die hier streitbefangenen Leistungen der Objektplanung gemäß § 33 HOAI.

In den Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb wird der geplante Ablauf des Verhandlungsverfahrens beschrieben. Hiernach sollen die im Teilnahmewettbewerb erfolgreichen Bewerber zur Vorlage eines Angebotes aufgefordert werden, zu welchem auch ein Planungskonzept gehört. Die Bewerber sollen ihre Angebote im Rahmen einer Präsentation vorstellen. Auf Grundlage der Angebote und Präsentationen soll eine Rangfolge der Bewerber gebildet werden. Konkrete Vertragsverhandlungen sollen mit dem ranghöchsten Bewerber geführt werden. Im Falle des Scheiterns sollen Verhandlungen mit dem rangnächsten Bewerber aufgenommen werden.

Im Teilnahmewettbewerb zu Los 1 wurden fünf Bewerber ermittelt und mit Schreiben vom 22.11.2013 zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Angebotsaufforderung enthält auf den Seiten 4 bis 8 Informationen zu notwendigen Bestandteilen/Inhalten des Angebotes, zu den Zuschlagskriterien und zur Bewertung.

Hiernach muss das Angebot enthalten

eine Darstellung des Projektteams,

eine Projekteinschätzung und Umsetzung des Projekts,

eine Darstellung der planerischen Herangehensweise,

ein Honorarangebot und

ein Vertragsangebot auf Grundlage des den Vergabeunterlagen beigefügten Vertragsentwurfs.

Bei der Projekteinschätzung und Umsetzung des Projekts sind zu berücksichtigen:

die Organisation/Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber,

die Darstellung der Planungsprozesse für die Gesamtmaßnahme,

die Vorstellung der Terminplanung und Maßnahmen zur Termineinhaltung,

Maßnahmen zur Kosteneinhaltung,

Maßnahmen zur Qualitätssicherung und

die Dokumentation des Projekts.

Als Zuschlagskriterien sollen in der Wertung berücksichtigt werden

1. das Projektteam mit zwei Unterkriterien mit insgesamt 10 %,

2. die Projekteinschätzung und Umsetzung des Projekts mit 6 Unterkriterien mit insgesamt 35 %,

3. die Darstellung der planerischen Herangehensweise mit 35 % und

4. das Honorarangebot mit 20 %.

Bei der Wertung des Zuschlagskriteriums Nr. 2 "Projekteinschätzung und Umsetzung des Projekts" wird die vorgegebene Gewichtung von 35 % verteilt auf die 6 Unterkriterien

"Organisation/Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber" (10 %),

"Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" (5%),

"Vorstellung der Terminplanung und Maßnahmen zur Termineinhaltung" (5%),

"Maßnahmen zur Kosteneinhaltung" (5%),

"Maßnahmen zur Qualitätssicherung" (5%) und

"Dokumentation des Projekts (5%).

Die Bewertung der Zuschlagskriterien 1. bis 3. bzw. ihrer Unterkriterien erfolgt mittels einer Punkteskala von 1 (ausreichend) bis 5 (ausgezeichnet).

Vorzulegen ist ein Honorarangebot für die Leistungsphasen 1 bis 8 einschließlich der in den Vergabeunterlagen benannten Besonderen Leistungen. Es wird die Honorarzone IV, Mindestsatz vorgegeben. Als anrechenbare Kosten sind für die KG 300 - xxxxxx €, für die KG 400 - xxxxxx € und für mitzuverarbeitende Bausubstanz xxxxxx € zu Grunde zu legen. Das angebotene Honorar sowie die pauschalierten Nebenkosten bilden die Wertungssumme. 5 Punkte werden auf das Angebot des Bewerbers mit der niedrigsten Wertungssumme und 0 Punkte auf Angebote vergeben, deren Wertungssumme das 1,5-fache der Wertungssumme des Bestbieters übersteigt. Für dazwischen liegende Wertungssummen wird die Punktzahl linear interpoliert.

In einer max. 120-minütigen Präsentation und Diskussion sollen die Bewerber ihr Unternehmen vorstellen und ihr Angebot erläutern. Für den zeitlichen Ablauf der Präsentation wird vorgegeben:

1. Vorstellung des Unternehmens (max. 5 Min)

2. Darstellung von Referenzprojekten (max. 10 Min.)

3. Erläuterung des Angebotes hinsichtlich des Projektteams, der Projekteinschätzung und Umsetzung des Projekts und Darstellung der planerischen Herangehensweise (max. 60 Min.) und

4. Diskussion (max. 45 Min.).

Die bei allen Zuschlagskriterien erreichten Punktzahlen werden mit der festgelegten Gewichtung multipliziert und hiernach zur Gesamtpunktzahl addiert. Die Vertragsverhandlungen sollen mit dem Bieter geführt werden, der die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat (bevorzugter Bieter).

Die Vergabeunterlagen blieben ungerügt. Alle zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber haben fristgerecht ein Angebot vorgelegt.

Prüfung und Wertung der Angebote wurden im Vergabevermerk vom 11.02.2014 dokumentiert. Diesem Vergabevermerk sind das Protokoll über die am 29. und 30.01.2014 vorgestellten Präsentationen der Bewerber, tabellarische Auswertungen und die Bewertungsmatrix beigefügt. Nach Maßgabe eines Vermerkes über die Vorbesprechung am 29.01.2014 nahmen an der Wertung stimmberechtigt Mitglieder des Rates und der Verwaltung teil, ohne Stimmberechtigung mit beratender Funktion nahmen teil die Ortsbürgermeister, Vertreter der Sportvereine und der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin. Dem Vermerk ist weiter zu entnehmen, dass vereinbart wurde, während der Präsentation nur Verständnisfragen zu stellen und im Anschluss an die Präsentation eine Diskussion anhand der Reihenfolge der vorgegebenen Vergabekriterien zu führen. Eine Bewertung anhand der Bewertungsmatrix sollte erst nach dem Vortrag des letzten Bieters am 30.01.2014 stattfinden.

Die Antragstellerin und die Beigeladene präsentierten ihre Angebote am 30.01.2014. In der hieran anschließenden Bewertung aller Angebote und Präsentationen wurden zunächst die eingereichten Lösungskonzepte erörtert. Zur Bewertung der Planungskonzepte wurde vermerkt, dass das Konzept der Beigeladenen durch seine Architektur und das Konzept der Antragstellerin durch seine Funktionalität überzeugen. Die Punktvergabe und deren Begründung wurden für die Zuschlagskriterien Nr.1, Nr. 2 und Nr. 3 tabellarisch dokumentiert. Hiernach erhielt die Antragstellerin bei den Zuschlagskriterien Nr.1 und Nr. 3 die volle Punktzahl. Beim Zuschlagskriterium Nr. 2 "Projekteinschätzung und Umsetzung des Projekts" erhielt sie auf das Unterkriterium "Organisation/Zusammenarbeit mit Auftraggeber" ebenfalls 5 Punkte, wurde aber beim Unterkriterium "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" nur mit 2 von 5 Punkten bewertet. Diese Bewertung wurde wie folgt begründet:

"Es wird erläutert, dass sich sämtliche Planungsprozesse am Leitbild der Nachhaltigkeit zu orientieren haben. Unabhängig von den Planungsprozessen müssen Projektziele und Planungsprämissen mit dem Bauherrn sorgfältig herausgearbeitet werden. Es wird dargestellt, wie im Projektablauf das Leitbild der Nachhaltigkeit berücksichtigt wird. Es erfolgt allerdings keine dezidierte Darstellung der Planungsprozesse und auch keine detaillierte Darstellung der Einhaltung der Qualität."

Bei den Unterkriterien Nr. 4 bis Nr. 6 des Zuschlagskriteriums Nr. 2 erhielt die Antragstellerin jeweils vier von 5 Punkten. Hier wurde die Nichtvergabe der Maximalpunktzahl damit begründet, dass bei diesen Unterkriterien eine ausführlichere Darstellung wünschenswert gewesen wäre.

Die für alle Zuschlagskriterien erreichten Punktzahlen wurden entsprechend der Bewertungsmatrix gewichtet und addiert. Hiernach hat die Beigeladene mit nur 5 Wertungspunkten Vorsprung vor der Antragstellerin die höchste Punktzahl erreicht. Der Vergabevorschlag sieht dementsprechend einen Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen vor.

Mit Informationsschreiben vom 12.02.2014 informierte die Vergabestelle die Bieter über das Ergebnis der Ausschreibung. Den Informationsschreiben beigefügt waren Kopien der Wertungsmatrix, mit denen jeweils die Wertung des eigenen Angebotes und die Wertungssumme der Beigeladenen offengelegt wurden. Den Bietern wurden bei Bedarf weitere Informationen zur Wertung angeboten.

Mit Rüge vom 14.02.2014 beanstandete die Antragstellerin das Informationsschreiben vom 12.02.2014 als unzureichend und vergaberechtswidrig, da sie dem Schreiben nicht hinreichend konkret entnehmen könne, warum ihr Angebot erfolglos geblieben sei. Davon ausgehend, dass ihr Angebot aufgrund sachfremder Erwägungen abgewertet worden sei, forderte sie die Antragsgegnerin auf, die Zuschlagswertung vergaberechtskonform zu wiederholen.

Mit Rügeantwort vom 17.02.2014 wies die Antragsgegnerin den Verstoß gegen die Informationspflichten gemäß § 101a GWB und die Kritik an der Wertung zurück. Der Wertung seien keine sachfremden Erwägungen zugrunde gelegt worden. Maßstab seien die bekannt gegebenen Kriterien gewesen. Die Antragstellerin habe bei den Zuschlagskriterien Nr. 1 und Nr. 3 jeweils die volle Punktzahl erhalten. Abgewertet wurde ihr Angebot bei den Unterkriterien des Zuschlagskriteriums Nr. 2 "Projekteinschätzung und Umsetzung des Projekts". Bei dessen Unterkriterium "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" habe die Antragstellerin lediglich 2 von 5 Punkten erhalten, weil sie "keine dezidierte Darstellung der Planungsprozesse und auch keine detaillierte Darstellung der Einhaltung der Qualität" geliefert habe. Die Unterkriterien Nr. 3 bis Nr. 6 wurden mit jeweils 4 von 5 Punkten bewertet, weil die Darstellungen der Antragstellerin auch hierzu nicht optimal und detailliertere Darlegungen wünschenswert gewesen seien. Zum Nachvollzug der Wertung wurde der Rügeantwort an die Antragstellerin ein Auszug aus dem Protokoll der Präsentation beigefügt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2014 übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin den Entwurf eines Nachprüfungsantrages, in welchem sie ihre Kritik an der vorgenommenen Wertung wiederholte und auf einen Additionsfehler in der übersandten Wertungstabelle hinwies. Allein bei Korrektur dieses Fehlers liege ihr Angebot auf Rang 1 vor dem Angebot der Beigeladenen. Unter sehr kurzer Fristsetzung forderte sie die Antragsgegnerin auf, die beanstandete Wertung zu korrigieren.

Mit Schreiben vom 21.02.2014 bestätigte die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin festgestellten Additionsfehler. Unter Beifügung einer korrigierten Wertungsmatrix teilte sie mit, dass der Fehler auf einen Formelfehler in der Bewertungsmatrix zurückzuführen sei und alle Bieter betreffe. Die Korrektur des Formelfehlers verändere die Rangfolge nicht.

Nachdem die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort von der Antragsgegnerin erhalten hatte, wandte sie sich am 20.02.2014 mit ihrem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer.

Unter Bezugnahme auf ihre Rügen beanstandet sie die Wertung ihres Angebotes und macht geltend, dass bei ordnungsgemäßer Addition und Bewertung ihr Angebot vor dem Angebot der Beigeladenen auf Rang 1 liegen müsse. Die Vergabe von nur 2 Punkten beim Unterkriterium "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" sei nicht mit dem Protokoll der Präsentation, den Präsentationsunterlagen und ihrem Vortrag in Einklang zu bringen. Im Protokoll sei festgehalten, dass sie sowohl die Planungsprozesse als auch die Maßnahmen zur Einhaltung der Qualität umfassend und ausführlich vorgestellt habe. Hierbei habe sie die Maßnahmen zur Qualitätssicherung an einheitlicher Stelle dargestellt. Die Antragsgegnerin habe die von ihr vorgestellten "Maßnahmen zur Qualitätssicherung" mit 4 von 5 Punkten bewertet, bei Bewertung des Unterkriteriums "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" habe sie die Ausführungen zur Qualitätssicherung aber vernachlässigt und damit sachwidrig nur einen Teil ihres Vortrages bewertet. Soweit die Antragsgegnerin in Bezug auf die Darstellung der Planungsprozesse und die Einhaltung der Qualität Nachfragen gehabt hätte, hätte sie diese im Anschluss an die Präsentation formulieren müssen. Sie gehe davon aus, dass auch die Präsentation der Beigeladenen keine detaillierteren Ausführungen zu den Planungsprozessen enthalten habe, offenbar aber mit anderem Maßstab bewertet worden sei. Da ihre "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" hinsichtlich der Detailliertheit vergleichbar sei mit ihrem Vortrag zu den übrigen Unterkriterien, die mit 4 oder 5 Punkten bewertet wurden, müsse auch dieses Unterkriterium höher bewertet werden als mit nur 2 Punkten. Wie dem Protokoll zu entnehmen sei, habe sie auch zu den nachfolgenden Unterkriterien ausführlich und umfassend vorgetragen, sodass die Vergabe von jeweils nur 4 von 5 Punkten nicht gerechtfertigt sei. Soweit die Antragsgegnerin ihre Verweigerung der maximalen Punktzahlen damit begründe, dass erweiternde Darstellungen wünschenswert gewesen wären, sei darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin für die Präsentation einen Zeitrahmen vorgegeben habe, der entsprechenden Ausführungen Grenzen gesetzt habe. Die Vergabeunterlagen enthielten auch keine Anforderungen, die sie mit ihrem Vortrag verfehlt haben könnte. Die Ausführungen unter Ziffer 7 des Protokolls zur Präsentation des Loses 1 ließen darauf schließen, dass in der im Anschluss an die Präsentationen vorgenommenen Bewertung der Angebote nur die Planungskonzepte der Bieter, nicht aber die übrigen Zuschlagskriterien berücksichtigt worden sind. Nach Maßgabe des Vergabevermerks habe die Antragsgegnerin vergaberechtswidrig auch keine eigene Vergabeentscheidung getroffen, denn sie beziehe sich diesbezüglich auf die Vergabebegründung des das Verfahren begleitenden Rechtsanwaltsbüros.

Die Antragstellerin beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die Antragstellerin durch das Verhalten der Antragsgegnerin in dem in der Bekanntmachung xxxxxx bekannt gemachten Vergabeverfahren in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt wird;

  2. 2.

    geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen;

  3. 3.

    festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragstellerin erforderlich gewesen ist;

  4. 4.

    festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin nicht erforderlich gewesen ist;

  5. 5.

    der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  1. 1.

    den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

  2. 2.

    der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsvertretung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen sowie

  3. 3.

    die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig zu erklären.

Sie hält den Nachprüfungsantrag für unbegründet. Der Additionsfehler in der Bewertungsmatrix sei nach Eingang der Rüge korrigiert worden. Die Korrektur habe jedoch nicht zu einer Änderung der Rangfolge geführt. Bei der Angebotswertung habe sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen. Der Wertung lägen keine sachfremden oder mit den bekannt gegebenen Unterkriterien nicht vereinbaren Maßstäbe zu Grunde.

Für die Bewertung des Unterkriteriums "Darstellung der Planungsprozesse /Einhaltung der Qualität" mit nur 2 Punkten sei ausschlaggebend gewesen, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Präsentation das Leitbild der Nachhaltigkeit in den Vordergrund gestellt habe, die Planungsprozesse im Einzelnen aber nicht dargestellt habe. Zur Bewertung könne lediglich herangezogen werden, was im Rahmen der Präsentation präsentiert wurde. Es wäre sachfremd gewesen, die umfangreichen Erfahrungen der Antragstellerin bei vergleichbaren Schwimmbadprojekten und die Besserbewertung anderer Auftraggeber als Korrektiv in der Wertung zu berücksichtigen.

Auch die Beigeladene hält den Nachprüfungsantrag für unbegründet. Die Antragstellerin habe nur behauptet aber nicht belegt, dass sie die Planungsprozesse detailliert dargestellt und detaillierte Ausführungen auch zur Einhaltung der Qualität gemacht hat. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten habe.

Vorsorglich weist sie darauf hin, dass auch sie ihr Angebot z.T. für unterbewertet hält und ggf. eine bessere Bewertung einfordern müsste. Nachweislich habe sie die Dokumentationsleistungen für jede Planungsphase differenziert dargestellt. Beim Unterkriterium "Dokumentation des Projekts" habe die Antragsgegnerin ihr Angebot jedoch nur mit 3 von 5 Punkten bewertet - dies ebenfalls mit der Begründung, dass eine deutlichere Darstellung wünschenswert gewesen wäre. Sie gehe also davon aus, dass auch eine Neubewertung im Ergebnis nicht zu einer Änderung der Rangfolge führen werde.

Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17.03.2014 Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Auftrag über die ausgeschriebenen Planungsleistungen der Beigeladenen zu erteilen, nicht in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Die Antragsgegnerin hat die Angebotswertung in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise allein auf der Grundlage der bekannt gemachten Zuschlagskriterien, der Unterkriterien und der bekannt gemachten Gewichtung und Bewertungsmaßstäbe durchgeführt und sich bei der Bewertung und Entscheidung im Rahmen des ihr durch § 11 Abs. 5 und 6 VOF i. V. m. § 20 VOF eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten. Sie hat dabei auch den Wertungsvorgang und die Entscheidung in einer den Anforderungen des § 12 VOF genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert.

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Der Wert des streitgegenständlichen Auftrags übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den streitgegenständlichen Leistungen handelt es sich um Planungsleistungen und damit um freiberufliche Dienstleistungen im Sinne des § 1 VOF und einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 und 4 GWB, für den gemäß § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Nr. 2 der Vergabeverordnung (VgV) in der zum Zeitpunkt der EU-weiten Bekanntmachung vom xxxxxx.2013 geltenden Fassung ein Schwellenwert von 200.000 € gilt. Dieser Schwellenwert wird ausweislich der im vorliegenden Vergabevermerk vom 24.02.2014 (Ordner 1) dokumentierten Schätzung der Antragsgegnerin überschritten.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, da sie als Bewerberin ein Angebot abgegeben hat, ein Interesse an der Beauftragung mit den ausgeschriebenen Planungsleistungen hat und eine Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin habe sich bei der Bewertung ihres Angebotes unter Berücksichtigung der Präsentation, insbesondere hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 2b "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" nicht im Rahmen des ihr durch § 11 Abs. 5, 6 VOF i. V. m. § 20 VOF eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten, als sie das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich dieses Kriteriums lediglich mit 2 von 5 möglichen Punkten bewertet hat. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107 GWB, Rdnr. 52). Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung sind an diese Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, wenn der Bieter schlüssig einen durch die behauptete Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BVerfG, Urteil vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/04; Möllenkamp in: Kulartz/ Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, § 107, Rdnr. 35 ff.). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach VERIS). Die Antragstellerin hat eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Chancen auf den Zuschlag und damit einen möglichen Schaden schlüssig dargelegt, da sie im Falle der von ihr begehrten höheren Bewertung ihres Angebots hinsichtlich des streitbefangenen Zuschlagskriteriums das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hätte.

Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer den geltend gemachten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren gegenüber der Antragsgegnerin unverzüglich zu rügen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen. Die Antragstellerin wurde durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.02.2014 gemäß § 101a GWB unter Beifügung einer Bewertungsmatrix darüber informiert, dass auf der Grundlage der eingereichten Angebote und der Präsentation eine Rangfolge der Bewerber gebildet wurde und beabsichtigt sei, der Beigeladenen als erstplatziertem Bewerber den Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin hat die Entscheidung der Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 14.02.2014 gerügt und geltend gemacht, dass die übersandte Information den Anforderungen des § 101a GWB sowie dem Grundsatz der Transparenz gemäß § 97 Abs. 1 GWB nicht genüge, da diese inhaltlich nicht nachvollziehbar und damit intransparent sei. Aus der beigefügten Bewertungsmatrix ergäben sich lediglich die vergebenen Punkte ohne jedwede Angabe von - verbalisierten - Gründen, die zur Abwertung ihres Angebots hinsichtlich des Kriteriums "Darstellungen der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" und weiterer Kriterien geführt haben. Insoweit sei weder der Vorgang der Punktevergabe selbst als auch die Umstände, die zur Abwertung ihres Angebotes in den vorstehend angeführten Kriterien geführt haben, auch nur ansatzweise nachvollziehbar. Auf diese Rüge hin erfolgte mit Anwaltsschriftsatz vom 17.02.2014 eine ausführlichere Begründung der Bewertung des Angebotes der Antragstellerin unter Beifügung eines Auszugs aus dem Protokoll, in dem der Ablauf der Präsentation der Antragstellerin dokumentiert wird.

Daraufhin erfolgte wiederum nur innerhalb von drei Tagen mit Anwaltsschriftsatz vom 20.02.2014 eine erneute Rüge der Antragstellerin unter Beifügung des Entwurfs eines Nachprüfungsantrags und unter Fristsetzung für eine Aufhebung der Zuschlagserteilung bis zum 20.02.2014, 11.30 Uhr. Mit dem übersandten Entwurf des Nachprüfungsantrags rügte die Antragstellerin konkret insbesondere die Bewertung hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 2b "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität". Ferner machte die Antragstellerin geltend, dass der Antragsgegnerin ausweislich der mit Informationsschreiben vom 12.02.2014 übersandten Bewertungsmatrix ein Additionsfehler unterlaufen ist, der von der Antragsgegnerin zwar eingeräumt wird, ihr aber bei allen Angeboten unterlaufen ist und deshalb laut Erklärung der Antragsgegnerin keine Auswirkung auf die Rangfolge der Angebote hat, was nach den Feststellungen der Vergabekammer zutrifft.

Beide Rügen erfolgten unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz (Beschluss vom 24.02.2003 - 1 Verg 2/03, zitiert nach VERIS, und Beschluss vom 18.09.2003 - 1 Verg 4/03 = VergabeR 2003, S. 709) muss die Rüge grundsätzlich innerhalb von ein bis drei Tagen nach Kenntnisnahme vom vermeintlichen Vergaberechtsverstoß erfolgen. Die Ausschöpfung der maximalen Rügefrist von zwei Wochen kann einem Antragsteller nach einhelliger Auffassung allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Unterstützung erfordert (vgl. Byok in: Byok/Jaeger, Vergaberecht, 3. Auflage, § 107 GWB, Rdnr. 61, m. w. N.). Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung vom 19.12.2013 - Verg 12/13 - demgegenüber offen gelassen, ob die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nach den Entscheidungen des EuGH (Urteile vom 28.01.2010 in den Rs. C-406/08 und C-456/08) noch anwendbar ist oder dem Europarecht widerspricht. Zumindest aber lasse sich den EuGH-Entscheidungen entnehmen, dass der Primärrechtschutz nicht durch unklare Anforderungen verhindert werden soll. Dies bedeute auch, dass bei einer Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen nicht zu kleinlich zu verfahren sei (ebenso bereits OLG München, Beschluss vom 06.08.2012 - Verg 14/12, zitiert nach ibr-online). Im Ergebnis hat das OLG München im Gegensatz zum OLG Koblenz eine innerhalb von sieben Werktagen nach Kenntniserlangung vom gerügten Sachverhalt erfolgte Rüge noch als unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB gewertet. Vorliegend sind beide Rügeschreiben der Antragstellerin auch unter Zugrundelegung des strengeren Maßstabs des OLG Koblenz unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB erfolgt.

2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat die Angebotswertung allein auf der Grundlage der bekannt gemachten Zuschlagskriterien, der Unterkriterien und der bekannt gemachten Gewichtung und Bewertungsmaßstäbe durchgeführt. Dabei hat sie sich auch bei der Bewertung und Entscheidung hinsichtlich des von der Antragstellerin beanstandeten Unterkriteriums "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" zum Zuschlagskriterium Nr. 2 "Projekteinschätzung und Umsetzung des Projekts" im Rahmen des ihr durch § 11 Abs. 5 und 6 VOF i. V. m. § 20 VOF eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten (im Folgenden a). Auch die Dokumentation des Wertungsvorgangs und der Entscheidung in der Vergabeakte genügt den Anforderungen des § 12 VOF (im Folgenden b).

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bietet weder die Dokumentation des Vergabeverfahrens in der Vergabeakte noch der schriftsätzliche und mündliche Vortrag der Beteiligten im Nachprüfungsverfahren einen Anhaltspunkt dafür, dass die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes vorliegend nicht in vergaberechtskonformer, transparenter Weise erfolgt ist und das Angebot der Antragstellerin nicht angemessen gewürdigt worden ist. Es ist insbesondere auch nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin in Gestalt ihrer Bieterpräsentation vom 30.01.2014 hinsichtlich der von ihr beanstandeten Bewertung zum Unterkriterium "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" mit nur 2 von erreichbaren 5 Punkten nicht auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts durchgeführt hat. Das von der Antragsgegnerin eingesetzte Auswahlgremium hat sich vielmehr auch diesbezüglich bei der Bewertung der Angebote innerhalb ihres durch § 11 Abs. 5 und 6 VOF eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten.

Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 VOF schließt der Auftraggeber den Vertrag mit dem Bieter, der aufgrund des ausgehandelten Auftragsinhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche Leistung erwarten lässt. Der Begriff der "bestmöglichen Leistungserbringung" in der VOF ist gleichbedeutend mit dem wirtschaftlichsten Angebot nach § 21 EG Abs. 1 VOL/A, § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A und § 97 Abs. 5 GWB bzw. dem wirtschaftlich günstigsten Angebot nach Art. 53 Abs. 1 lit. a VKR (vgl. Müller-Wrede, VOF, 4. Auflage, § 11, Rdnr. 99, m. w. N.; OLG Rostock, Beschluss vom 16.05.2001 - 17 W 1/01 und 17 W 2/01 = VergabeR 2001, S. 315 ff., 318). Der Begriff der bestmöglichen Leistung ist gegenüber dem Begriff des wirtschaftlichsten Angebotes nur scheinbar weiter gefasst. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Wertungsvorgang nach der VOF nur begrenzt objektivierbar und im Übrigen von subjektiven Elementen geprägt ist, wobei der Auftraggeber auch die Rahmen der Verhandlungen gewonnen Eindrücke von der Leistungsfähigkeit der Bieter berücksichtigen kann (vgl. VK Bund, Beschluss vom 15.05.2009 - VK2-21/09). Der Auftraggeber muss denjenigen Bewerber auswählen, der am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungsverfüllung bietet (vgl. Müller-Wrede, a. a. O., § 11 VOF, Rdnr. 100, m. w. N.).

Bei der Bewertung der Angebote selbst steht dem Auftraggeber ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung kann von der Vergabekammer nur daraufhin überprüft werden, ob die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und berücksichtigt worden ist oder sachfremde Erwägungen eingeflossen bzw. vorgegebene Beurteilungsmaßstäbe verletzt worden sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.01.2008 - Verg 15/07 = VergabeR 3/2008, S. 574 ff., 577; VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.09.2013 - 2VK 12/13, zitiert nach ibr-online). Der öffentliche Auftraggeber ist jedoch gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 VOF bei seiner Vergabeentscheidung an die von ihm bekannt gegebenen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung gebunden (vgl. Müller-Wrede, a. a. O., § 11 VOF, Rdnr. 110).

Gemäß § 11 Abs. 5 VOF berücksichtigen die Auftraggeber bei der Entscheidung über die Auftragserteilung verschiedene, durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, z.B. Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Kundendienst und technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder -frist und Preis/Honorar. Diese Zuschlagskriterien und ihre Unterkriterien sowie ihre Gewichtung hat der öffentliche Auftraggeber den Bietern mit der Aufgabenbeschreibung, der Vergabebekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt zu geben. Dieser Bekanntmachungspflicht ist die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise mit ihrer Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 22.11.2013 nachgekommen. Dort hat sie unter VI. auf Seite 7 ff. die Zuschlagskriterien, ihre Unterkriterien und ihre Gewichtung sowie die Bewertungsmaßstäbe festgelegt. Danach sollten bei der Wertung folgende Zuschlagskriterien berücksichtigt werden:

1. das Projektteam mit 2 Unterkriterien mit insgesamt 10 %

2. die Projekteinschätzung und Umsetzung des Projektes mit 6 Unterkriterien mit insgesamt 35 %

3. die Darstellung der planerischen Herangehensweise mit 35 % und

4. das Honorarangebot mit 20 %.

Bei der Wertung des streitgegenständlichen Zuschlagskriteriums Nr. 2 "Projekteinschätzung und Umsetzung des Projekts" wurde die vorgegebene Gewichtung von 35 % auf die nachfolgend aufgeführten 6 Unterkriterien verteilt:

- "Organisation/Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber" (10 %),

- "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" (5 %),

- "Vorstellung der Terminplanung und Maßnahmen zur Termineinhaltung" (5 %),

- "Maßnahmen zur Kosteneinhaltung" (5 %),

- "Maßnahmen zur Qualitätssicherung" (5 %) und

- "Dokumentation des Projekts" (5 %).

Dabei wurde auf Seite 8 der Aufforderung zur Angebotsabgabe als Bewertungsmaßstab festgelegt, dass die Zuschlagskriterien 1 bis 3 sowie ihre Unterkriterien anhand einer Punkteskala von 1 (ausreichend) bis 5 (ausgezeichnet) erfolgt. Darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin dort den Bewerbern den Bewertungsablauf wie folgt erläutert:

"Bei jedem Wertungskriterium wird die gegebene Punktzahl mit der entsprechenden Gewichtung multipliziert. Die einzelnen Punkte werden addiert und ergeben die Gesamtpunktzahl. Der Bewerber mit der höchsten Punktzahl wird bevorzugter Bieter. Mit ihm werden die abschließenden Vertragsverhandlungen geführt."

Das Angebot der Bieter selbst musste ausweislich der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Darstellung des Projektteams, die Projekteinschätzung und Umsetzung des Projekts, die Darstellung der planerischen Herangehensweise und ein Honorarangebot beinhalten, für das die Antragsgegnerin die Honorarzone IV, Mindestsatz und die zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten vorgegeben hatte. Ferner hatten die Bieter einen von der Antragsgegnerin vorgegebenen, unterschriebenen Vertragsentwurf beizufügen.

Unter VII. "Präsentation und Verhandlungen" (Seite 9 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) hatte die Antragsgegnerin den Bietern mitgeteilt, dass ihnen im Rahmen einer Präsentation die Möglichkeit gegeben wird, ihr Unternehmen vorzustellen und ihr Angebot zu erläutern. Für die Präsentation und Diskussion waren maximal 120 Minuten vorgesehen. Auch der Ablauf der Präsentation wurde vorab exakt wie folgt festgelegt:

1. Vorstellung des Unternehmens (max. 5 Minuten)

2. Darstellung von Referenzprojekten (max. 10 Minuten)

3. Erläuterung des Angebots (max. 60 Minuten)

- Projektteam

- Projekteinschätzung und Umsetzung des Projekts

- Darstellung der planerischen Herangehensweise

4. Diskussion (max. 45 Minuten).

An diese Kriterien, Bewertungsmaßstäbe und Abläufe hat sich die Antragsgegnerin vorliegend gehalten. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig und durch die Dokumentation in der Vergabeakte belegt, dass den für den 29. und 30.01.2014 anberaumten Präsentationen der Bewerber eine entscheidende Bedeutung für den Erfolg oder Misserfolg ihrer Angebote eingeräumt wurde. Dies gilt umso mehr, als sich die schriftlichen Angebote der meisten Bieter, so auch der Antragstellerin, außer dem Honorarangebot und dem unterschriebenen Vertragsentwurf auf die schon mit dem Angebot eingereichten Präsentationsunterlagen beschränkten.

Ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte hat sich die Antragsgegnerin bei der Angebotswertung und ihrer Entscheidung im Rahmen des dem öffentlichen Auftraggeber durch § 11 Abs. 6 VOF eingeräumten Beurteilungsspielraumes gehalten. Die dokumentierte Begründung trägt ihre Entscheidung, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Die für das vorliegende Vergabeverfahren zuständige Fachbereichs- und Dezernatsleitung hat mit Vergabevermerk vom 11.02.2014 (Vergabeakte, Ordner 2, Anlage 17, Los 1) den entsprechenden Vergabevorschlag unterbreitet und zur Begründung auf die beigefügte, gesonderte Anlage verwiesen. Dabei handelt es sich um die im Anschluss an die Präsentationstermine vom 29.01. und 30.01.2014 erstellte und ausgefüllte Bewertungsmatrix. Aus dieser geht zu jedem Zuschlagskriterium und Unterkriterium die erfolgte Bewertung zu jedem Angebot unter Angabe der Punkte und einer schriftlichen Begründung hervor. Darüber hinaus enthält die Vergabeakte einen abschließenden Vergabevermerk vom 24.02.2014, der vom Leiter des Fachbereichs Hochbau und Gebäudewirtschaft und dem mit der rechtlichen Begleitung des Vergabeverfahrens beauftragten Rechtsanwalt unterschrieben ist (Ordner 1 der Vergabeakte). Dieser dokumentiert das gesamte Vergabeverfahren unter Hinweis auf die jeweiligen, ausführlicheren Anlagen. Im Vergabevermerk vom 11.02.2014 (Anlage 17) ist ferner eine tabellarische Übersicht beigefügt, aus der die von den Angeboten jeweils erzielten Punkte und die Gesamtpunktzahl hervorgehen.

Daraus ergibt sich, dass das Angebot der Beigeladenen die höchste Bewertung erhalten hat und das Angebot der Antragstellerin auf Rang 2 liegt. Diese tabellarische Übersicht hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.02.2014 auf die Rüge der Antragstellerin vom 20.02.2014 korrigiert und darauf hingewiesen, dass bei der Addition der gewichteten Punkte ein Fehler unterlaufen ist. Die gewichtete Punktzahl für das Kriterium "Maßnahmen zur Qualitätssicherung" sei nicht mit einbezogen worden. Dieses sei bei allen Bietern aufgrund eines Formelfehlers in der Bewertungsmatrix nicht erfolgt. In der Anlage werde daher die korrigierte Bewertungsmatrix übersandt, aus der ersichtlich ist, dass die Punktevergabe nicht verändert wurde sowie die korrekte Ermittlung der Gesamtpunktzahl. An der Rangfolge der Bieter haben sich danach keine Änderungen ergeben, so dass weiterhin beabsichtigt sei, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen (Vergabeakte, Ordner 3, Anlage 23). Unter Berücksichtigung dieser korrigierten Übersicht hat die Beigeladene bei der Bewertung insgesamt 468,24 Punkte und die Antragstellerin 463,24 Punkte erzielt. Aus der ausgefüllten Bewertungsmatrix (Anlagen 14 und 17) ergibt sich, dass sowohl das Angebot der Beigeladenen wie auch das Angebot der Antragstellerin mit Ausnahme jeweils eines Unterkriteriums durchweg sehr hohe Bewertungen erhalten haben.

Beide Angebote erzielten hinsichtlich der Zuschlagskriterien "Projektteam" und "Darstellung der planerischen Herangehensweise" die höchstmögliche Bewertung mit 5 Punkten (= "ausgezeichnet"). Etwas differenzierter sind die Einzelergebnisse beim Zuschlagskriterium "Projekteinschätzung und Umsetzung des Projekts", das mit einer Gewichtung von insgesamt 35 % bei der Gesamtbewertung berücksichtigt wurde. Dort erzielten sowohl das Angebot der Beigeladenen als auch das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich des Unterkriteriums "Organisation/Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber" ebenfalls die Höchstpunktzahl von 5 Punkten. Bei den Unterkriterien "Vorstellung der Terminplanung und Maßnahmen zur Termineinhaltung", "Maßnahmen zur Kosteneinhaltung" und "Maßnahmen zur Qualitätssicherung" wurden beide Angebote mit 4 Punkten (= "sehr gut") bewertet. Die gleiche Bewertung erhielt das Angebot der Antragstellerin für das Unterkriterium "Dokumentation des Projekts", während die Beigeladene dort lediglich 3 Punkte (= "gut") erzielte. Ein deutlicher Punkteabstand zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen erfolgte lediglich hinsichtlich des streitbefangenen Unterkriteriums "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität". Diesbezüglich erzielte das Angebot der Beigeladenen die Höchstpunktzahl von 5 Punkten, während das Angebot der Antragstellerin lediglich mit 2 Punkten (= "befriedigend") bewertet wurde. Zur Begründung dieser Bewertung hat die Antragsgegnerin in der Bewertungsmatrix für das Angebot der Antragstellerin folgende Feststellung aufgenommen:

"Es wird erläutert, dass sich sämtliche Planungsprozesse am Leitbild der Nachhaltigkeit zu orientieren haben. Unabhängig von den Planungsprozessen müssen Projektziele und Planungsprämissen mit dem Bauherrn sorgfältig herausgearbeitet werden. Es wird dargestellt, wie im Projektablauf das Leitbild der Nachhaltigkeit berücksichtigt wird. Es erfolgt allerdings keine dezidierte Darstellung der Planungsprozesse und auch keine detaillierte Darstellung der Einhaltung der Qualität."

Demgegenüber wurde zur Bewertung dieses Unterkriteriums zum Angebot der Beigeladenen die vergebene Höchstnote wie folgt begründet:

"Die einzelnen Planungsprozesse werden sehr ausführlich und in schematischer Form dargestellt. Es wird auf die unterschiedlichen Kommunikationsebenen, Aufgaben und Zuständigkeiten während der einzelnen Leistungsphasen sehr detailliert eingegangen. Hierbei wird näher dargestellt, wie die Einhaltung der Qualität in den einzelnen Phasen sichergestellt wird."

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die von der Antragsgegnerin eingesetzte Bewertungskommission mit dieser lediglich befriedigenden Bewertung ihrer Angebotspräsentation mit 2 Punkten und damit ihrem Angebot selbst hinsichtlich dieses Kriteriums nicht gerecht geworden und insoweit von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Sie habe ihre Angebotspräsentation diesbezüglich nicht auf eine Darstellung der Berücksichtigung des Leitbildes der Nachhaltigkeit beschränkt, sondern während der gesamten Präsentation auch auf die Maßnahmen zur Einhaltung der Qualität während der Planungsprozesse hingewiesen. Aus den Angebotsunterlagen der Antragstellerin, die unstreitig identisch sind mit den Präsentationsunterlagen, geht hervor, dass die Antragstellerin die Darstellung der Planungsprozesse für die Gesamtmaßnahme anhand eines Referenzobjektes vorgenommen hat (= Folien unter 2.b der Angebots- und Präsentationsunterlagen). Eine ausdrückliche Erwähnung der Einhaltung der Qualität während der Planungsprozesse enthalten diese Folien nicht. Die Antragstellerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich ihr diesbezüglicher Vortrag in der Präsentation nicht auf die Wiedergabe des Folieninhalts und auf das Referenzprojekt beschränkt hat, sondern dass auch anhand des zum Zeitpunkt der Darstellung der Planungsprozesse und der Einhaltung der Qualität bereits bekannten und vorgesehenen Projektteams im Einzelnen detailliert zu den entsprechenden Oberpunkten dargestellt worden ist, wie der Ablauf konkret erfolgen sollte. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass sich insgesamt 11 Folien der Antragstellerin mit der Darstellung der Planungsprozesse auseinandergesetzt haben. Schon von daher sei aus ihrer Sicht festzustellen, dass umfassend dazu vorgetragen wurde. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für die eigentliche Angebotspräsentation nach der Festlegung der Antragsgegnerin nur 60 Minuten zur Verfügung gestanden haben. Sie habe deshalb ein Referenzprojekt ausgewählt, anhand dessen sie detailliert bis ins Kleinste die Planungsabläufe dargestellt und damit auch die Einhaltung der Planungsqualität materiell dargelegt habe. Sie hat diesbezüglich beispielsweise auf ihre Folie "xxxxxx: Innenraumkonzept" verwiesen, wo sogar die verwendeten Fliesenfarben und Materialqualitäten optisch dargestellt wurden.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung durch ihren anwesenden Mitarbeiter, Herrn xxxxxx, der auch als stimmberechtigtes Mitglied der Bewertungskommission an den Präsentationen teilgenommen hat, dargestellt, wie die unterschiedliche Bewertung der Darstellung der Planungsabläufe und der diesbezüglichen Einhaltung der Qualität zustande gekommen ist. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Antragstellerin diesbezüglich nicht etwa schlecht, sondern eben befriedigend gewesen sei. Der Mitarbeiter, Herr xxxxxx, erläuterte, dass er vielmehr unter Berücksichtigung der Darstellungen sämtlicher Bewerber den Eindruck gewonnen habe, dass die Darstellung hinsichtlich des Unterkriteriums "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" bei anderen Bewerbern eben detaillierter und dezidierter erfolgt ist. Die Darstellung habe sich bei den anderen Bewerbern im Gegensatz zur Antragstellerin nicht darauf beschränkt, dies anhand eines Referenzprojektes darzustellen. Vielmehr seien die Beigeladene und auch andere Bewerber immer auch partiell auf das konkrete ausgeschriebene Projekt eingegangen. Deshalb sei die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Darstellung bezüglich dieses Unterkriteriums in der Präsentation bei anderen Bewerbern überzeugender gelaufen ist. Diese Darstellung der Antragsgegnerin und insbesondere die in der Vergabeakte dokumentierte Begründung für die unterschiedliche Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen hinsichtlich des Unterkriteriums "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" bieten daher keinen Anhaltspunkt für den Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei bei der diesbezüglichen Bewertung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch die Bewertung dieses strittigen Kriteriums auf der Grundlage der von ihr in den Vergabeunterlagen festgelegten Maßstäbe durchgeführt und sich innerhalb des den öffentlichen Auftraggebern durch § 11 Abs. 6 VOF verbleibenden Beurteilungsspielraums gehalten. Die Antragsgegnerin hat insbesondere bei der Bewertung auch keine sachfremden, überraschenden oder unter die Kriterien nicht zu subsumierenden Gesichtspunkte einfließen lassen. Vielmehr hat sie negative Feststellungen und positive Aspekte bei allen Angeboten gleichmäßig berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine willkürliche Beurteilung liegen nicht vor.

Die Darstellungen der Planungsprozesse im Angebot der Antragstellerin enthalten schematische Darstellungen und eine stichwortartige Gliederung der Planungsabläufe, ergänzt durch Planzeichnungen und Darstellungen eines Referenzprojektes der Antragstellerin. Das Angebot ist identisch mit den Folien des Handouts ihrer Präsentation. Die von der Antragstellerin im Termin erläuterte Strategie ihrer Präsentation, mit der sie darlegen wollte, dass ihre Planungsprozesse die Einhaltung der Qualität optimal berücksichtigen, mag schlüssig sein, die Darstellungen in ihrem Angebot und in ihrer Präsentation vermitteln diese Intentionen aber nicht. Offenbar hat die Antragstellerin bei Ausgestaltung von Angebot und Präsentation überwiegend auf ihren mündlichen Vortrag gesetzt, mit dem es ihr bei der Vorstellung ihrer Planungsprozesse aber nicht gelungen ist, die Bewertungskommission davon zu überzeugen, dass hiermit der Einhaltung der Qualität in besonderer Weise Rechnung getragen wird. Die Kommission hat das Angebot hinsichtlich des Kriteriums "Darstellung des Planungsprozesses/Einhaltung der Qualität" mit 2 Punkten und damit als befriedigend bewertet. Ob sie die Darlegungen der Antragstellerin zu den Planungsprozessen in dem von der Antragstellerin intendierten Sinn verstanden hat, kann offen bleiben.

Dass die Mitglieder der Bewertungskommission bei den Darstellungen anderer Bieter bezüglich dieses Unterkriteriums zu einer besseren Bewertung gekommen sind, kann die Vergabekammer nachvollziehen.

Die Antragstellerin kann ihre Forderung nach einer besseren Bewertung ihres Angebots hinsichtlich des Kriteriums "Darstellung der Planungsprozesse/Einhaltung der Qualität" auch nicht auf die Tatsache stützen, dass ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte sowohl bei ihrer Angebotspräsentation wie auch bei den Präsentationen der übrigen Bewerber keine Nachfragen zur Einhaltung der Qualität bei der Darstellung der Planungsprozesse durch das Bewertungsgremium gestellt wurden, obwohl dazu im Rahmen der von der Antragsgegnerin mit einem Zeitrahmen von maximal 45 Minuten angesetzten Diskussion im Anschluss an die Präsentation Gelegenheit gegeben war. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf einen Beschluss der 2. VK Bund vom 04.07.2003 - VK2-50/03 - und eine Entscheidung der VK Mecklenburg-Vorpommern vom 05.09.2013 - 2 VK-12/13 - vorgetragen, dass eine Vergabestelle einen Bieter, der sich nach ihrer Auffassung im Schwerpunkt seiner Präsentation vertan hat, darauf aufmerksam machen müsse oder aber entsprechende Nachfrage zu denjenigen Punkten stellen müsse, die sie selbst für wesentlich ansieht. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Vergabestelle den Inhalt einer Bieterpräsentation nicht von vornherein detailliert vorgegeben oder ganz konkrete Fragen gestellt wurden, so dass die Bieter ihre Präsentation im Wesentlichen frei gestalten können. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass den Bewerbern mit der Bekanntgabe der Vergabekriterien auch bekannt gegeben wurde, dass im Rahmen des Zuschlagskriteriums 2 "Projekteinschätzung und Umsetzung des Projekts" in den Angeboten und der Präsentation auch auf die Darstellung der Planungsprozesse und im Rahmen dessen auf die Einhaltung der Qualität während der Planungsprozesse einzugehen war. Zur Darstellung der Planungsprozesse für die Gesamtmaßnahme selbst aber hat auch die Antragstellerin unstreitig im Rahmen ihres Angebotes und der Präsentation vorgetragen und diesem Punkt mehrere Folien gewidmet. Die Antragsgegnerin hat lediglich zur Begründung der mit zwei Punkten im Vergleich zu den übrigen erzielten Bewertungen der Antragstellerin zwar knappen, aber immer noch befriedigenden Bewertung in der Bewertungsmatrix festgehalten, dass bei der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Bewerbern keine dezidierte Darstellung der Planungsprozesse und auch keine detaillierte Darstellung der Einhaltung der Qualität erfolgt ist.

Da die Aufforderung zur Angebotsabgabe detaillierte Vorgaben für die Angebote und deren Präsentationen enthalten hat und mit den Kriterien und Unterkriterien auch die Schwerpunkte für Angebot und Präsentation gesetzt waren, bestand für die Bewertungskommission kein Anlass, korrigierend einzugreifen und der Antragstellerin durch Nachfragen im Rahmen der Diskussion Gelegenheit zu geben, ihren schriftlichen und mündlichen Vortrag zu ergänzen und zu vertiefen.

Die Antragsgegnerin war weder gehalten noch berechtigt, die Antragstellerin im Rahmen der Präsentation aufzufordern, ihr Angebot nachzubessern und diesbezüglich gegenüber den Angeboten anderer Bieter zu nivellieren. Eine solche Verfahrensweise wäre mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot gemäß § 97 Abs. 1 GWB nicht vereinbar.

b) Die Dokumentation des Wertungsvorgangs und der Entscheidung in der Vergabeakte genügt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch den Anforderungen des § 12 VOF. Gemäß § 12 Abs. 1 VOF ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Zweck dieser zwingenden Dokumentationspflicht des Auftraggebers, die inhaltsgleich auch in § 20 VOL/A, § 24 Abs. 1 EG VOL/A, § 28 EG VOB/A geregelt ist, ist es, einen jederzeit nachvollziehbaren Überblick über den aktuellen Stand des Verfahrens, seinen Ablauf, seinen materiellen Inhalt und über die Rechtmäßigkeit der einzelnen Entscheidungen zu ermöglichen (vgl. Portz in: Müller-Wrede, VOF, 4. Auflage, § 12, Rdnr. 4 - 6, m. w. N.). Die Dokumentation der einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens sowie der Maßnahmen und der Begründung der einzelnen Entscheidungen ist Ausfluss des in § 97 Abs. 1 GWB normierten und EU-rechtlich verankerten Transparenzgrundsatzes (vgl. Diehl in: Müller-Wrede, VOL/A, 3. Auflage, § 24 EG, Rdnr. 2, m. w. N.). Der Anwendungsbereich des § 12 VOF erstreckt sich ebenso wie die entsprechenden Regelungen in der VOB/A und der VOL/A dabei sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen. § 12 Abs. 2 VOF enthält dabei lediglich einen Katalog über den Mindestgehalt der Dokumentation. Zwar muss die Dokumentation nicht notwendigerweise in einem zusammenhängenden Vergabevermerk erfolgen. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Verfahren lückenlos dokumentiert wird, wobei der Vermerk aus mehreren Teilen bestehen kann (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 20.03.2008, Az.: 1 Verg 6/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2008, Az.: 1 Verg 3/08). Dies galt bereits nach alter Rechtslage, wo der Wortlaut des § 18 VOF a. F. ebenso wie die entsprechenden Regelungen der VOL/A und der VOB/A noch ausdrücklich den Begriff des Vergabevermerks verwandten. Die Dokumentation muss gemäß § 12 Abs. 1 VOF jedoch ausdrücklich fortlaufend fortgeschrieben werden. Die einzelnen Entscheidungen und deren Gründe sind daher jeweils zeitnah zu dokumentieren (vgl. Diehl, a. a. O., Rdnr. 43; BayObLG, Beschluss vom 01.01.2001, Az.: Verg 6/01 = VergabeR 2001, S. 63 ff., 69). Es ist nicht ausreichend, wenn der Vermerk etwa erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung oder gar erst anlässlich einer "drohenden" rechtlichen Überprüfung angefertigt wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 20.03.2008, Az.: 1 Verg 6/07). Die Dokumentation muss somit den jeweiligen Stand des Vergabeverfahrens wiedergeben.

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende detaillierte und mit dem jeweiligen Stand des Verfahrens fortgeschriebene Dokumentation in der Vergabeakte. Dies gilt insbesondere auch für die Dokumentation über die vorliegend streitbefangene Angebotswertung und Ermittlung des nach § 11 Abs. 6 VOF zu bezuschlagenden Angebotes, die sich, wie oben dargelegt, nicht etwa auf eine nur punktemäßig ausgefüllte Bewertungsmatrix beschränkt, sondern hinsichtlich aller Zuschlagskriterien und Unterkriterien auch eine plausible, tragfähige schriftliche Begründung enthält. Dies gilt vielmehr auch für die Dokumentation der vorliegend für die Bewertung der Angebote entscheidenden Bieterpräsentationen selbst. Diese entspricht vorliegend auch den Maßstäben der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung der VK Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 05.09.2013 - 2 VK12/13, zitiert nach ibr-online). Die VK Mecklenburg-Vorpommern hat in ihrer Entscheidung hervorgehoben, dass zur Dokumentationspflicht der Vergabestelle im Verhandlungsverfahren auch das aktenmäßig Festhalten der Fragen der Vergabestelle und die Antworten der Bewerber gehören. Lässt sich aus der Vergabeakte der inhaltliche Ablauf der Verhandlungsgespräche nicht entnehmen, insbesondere ob und ggf. in Bezug auf welche Antworten zu einem Fragenkatalog die Bewerber überhaupt mündliche Erläuterungen gegeben haben und ob die Antragsgegnerin zu einzelnen und - welchen - Punkten an die Bewerber jeweils Nachfragen gerichtet hat, liegt ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor.

Die Antragsgegnerin hat auf insgesamt 31 Seiten den Verlauf und den Inhalt der am 29.01. und 30.01.2014 durchgeführten Angebotspräsentationen dokumentiert (Ordner 2 der Vergabeakte, Anlage 14). Die Dokumentation beginnt mit einer Anwesenheitsliste der Mitglieder der Kommission und gibt Auskunft darüber, welche Mitglieder der Kommission stimmberechtigt sind (Mitglieder des Rates und der Verwaltung) und welche Personen nur beratende Funktion haben (etwa die Ortsbürgermeister, Vertreterinnen der DLRG-Ortsgruppe und der mit der rechtlichen Begleitung des Verfahrens beauftragte Rechtsanwalt). Es folgt eine Dokumentation der Vorbesprechung, auf der den Mitgliedern der Kommission die Bewertungsmatrix erläutert wurde. Sodann folgt für jeden einzelnen Bieter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit ein Protokoll über den Ablauf der jeweiligen Präsentation mit einem Umfang von 5 Seiten pro Bieter. Die einzelnen Präsentationsprotokolle enden mit einer Dokumentation der im Rahmen der anschließenden Diskussion gestellten Nachfragen seitens der Kommission und der entsprechenden Antworten und Ausführungen der Bieter. Im Protokoll über die Präsentation der Antragstellerin (Seite 21 ff., Nr. 5) ist vermerkt:

"Sämtliche Planungsprozesse haben sich am Leitbild der Nachhaltigkeit orientiert. Es werden die Besonderheiten im Projektablauf dargestellt. Unabhängig von den Planungsprozessen müssen Projektziele und Planungsprämissen mit dem Bauherrn sorgfältig herausgearbeitet werden."

Auch die im Rahmen der im Anschluss an die Präsentation erfolgten Diskussion gestellten Fragen an die Antragstellerin und ihre Antworten und Ausführungen sind dokumentiert. Thematisiert wurden im Falle der Antragstellerin die Projektleiter, die Bauherrenbesprechung, die Einhaltung des Kostenrahmens, die Möglichkeiten der Sanierung der vorhandenen Becken und mehrere Aspekte im Hinblick auf das Planungskonzept. Ferner wurde über mögliche Spielräume im Honorar gesprochen. Im Protokoll über die Präsentation der Beigeladenen sind im Rahmen der Diskussion Fragen und Antworten zur Projektleitung sowie objektbezogene Fragen und Antworten (Freibadbecken, Technikräume, Zugang, Barrierefreiheit), zum Kostenrahmen und - ebenso wie im Falle der Antragstellerin und anderer Bieter - zur Umgestaltung der vorhandenen Freibadbecken gestellt worden. Auch hier schloss die Diskussion ausweislich des Protokolls mit einer Erörterung der Verhandlungsspielräume beim Honorar. Der Protokollvermerk schließt mit dem Hinweis, dass im Anschluss an die Präsentation anhand der beigefügten Bewertungsmatrix die Punktevergabe erfolgte und dass die Punkte einvernehmlich festgelegt wurden sowie der Feststellung, dass die Bieter nochmals zur Nachbesserung des Honorarangebots aufgefordert werden.

Die vorliegende Dokumentation des Vergabeverfahrens genügt daher den Anforderungen des § 12 VOF und trägt die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Der Nachprüfungsantrag war daher zurückzuweisen.

III. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009, BGBl. I, S. 790).

Es wird eine Gebühr in Höhe von xxxxxx € gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.

Die Bieter waren aufgefordert, auf Basis von der Antragsgegnerin vorgegebener geschätzter Baukosten Honorarangebote für die benötigten Leistungen der Objektplanung gemäß § 33 HOAI vorzulegen. Für das Honorarangebot der Antragstellerin ist im Vergabevermerk eine geprüfte Angebotssumme von xxxxxx € (brutto) vermerkt. Diesen Betrag setzt die Vergabekammer als Gegenstandswert fest.

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 128 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenübergestellt.

Bei einem Gegenstandswert von xxxxxx € ergibt sich nach der Gebührentabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von xxxxxx €.

Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein.

Die in Ziffer 2 des Tenors geregelte Kostentragungspflicht folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag keinen Erfolg hatte.

Kosten der Antragsgegnerin:

Gemäß Ziffer 4 des Tenors hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen und damit die Anwaltskosten zu erstatten.

Die Erstattungspflicht der Antragstellerin bezüglich der Kosten des Antragsgegners, die diesem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 VwVfG. Danach war festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch den Antragsgegner im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich verlangen darf, dass sie über das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der VOL/A und der VOB/A verfügen, bedurfte der Antragsgegner für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen öffentlichen Auftraggeber ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskundigen Beistandes.

Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306). Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdnr. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80, Rdnr. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Zugunsten der Ausgangsbehörde im Verwaltungsverfahren wird demgegenüber die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen, da die Ausgangsbehörde in der Regel mit eigenem Fachpersonal so gut ausgestattet sein muss, dass sie ihre Verwaltungstätigkeit, zu der auch die Mitwirkung im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) gehört, ohne fremde Unterstützung ausführen kann. Diese für die Situation der Ausgangsbehörde in einem Widerspruchsverfahren zutreffende Auffassung kann jedoch nicht auf das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren übertragen werden. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.

Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war und dessen Kosten im Vergabeverfahren deshalb nach § 128 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 120 GWB i. V. m. § 78 Satz 1 GWB zu erstatten sind, kann aber nicht allgemein, sondern nur an Hand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden und richtet sich nach den objektiv anzuerkennenden Erfordernissen im jeweiligen Einzelfall nach einer ex-ante-Prognose (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011 - 13 Verg 17/10, Beschluss vom 04.05.2011 -13 Verg 1/11). Bei der Abwägung der Einzelfallumstände ist zu berücksichtigen, ob die Problematik des Nachprüfungsverfahrens mehr auf auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen beruht und der öffentliche Auftraggeber über juristisch hinreichend geschultes Personal verfügt, welches zur Bearbeitung der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren relevanten Sach- und Rechtsfragen in der Lage ist; dann soll eher keine Notwendigkeit bestehen. Wenn aber zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen weitere, nicht einfach gelagerte Rechtsfragen hinzutreten, spricht dies wieder eher für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Grundsätzlich trifft es auch immer noch zu, dass die Nachprüfungsverfahren unter einem enormen Beschleunigungs- und Zeitdruck stehen und das Vergaberecht eine komplexe Rechtsmaterie mit Vorschriften aus dem nationalen Recht und dem Europarecht darstellt, welche nicht immer im Gleichklang stehen. Auf der anderen Seite wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des Auftraggebers vor der Vergabekammer regelmäßig eher nicht notwendig sein, wenn sich die darin aufgeworfenen Probleme in der Auseinandersetzung darüber erschöpfen, ob die Vergabestelle das von ihr im Rahmen des streitbefangenen Vergabeverfahrens ohnehin zu beachtende "materielle" Vergaberecht zutreffend angewandt hat, d. h. im Wesentlichen die Bestimmungen der Verdingungsordnung eingehalten sind. Denn dann ist - zumindest bei größeren Auftraggebern, die Vergaben nicht nur in Einzelfällen ausführen - der Kernbereich der Tätigkeit betroffen, deren Ergebnisse zu rechtfertigen eine Vergabestelle grundsätzlich auch ohne anwaltlichen Beistand in der Lage sein muss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22. Februar 2010 - WVerg 0001/10, zitiert nach , Tz 15 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 15 Verg 4/10, zitiert nach , Tz 54; OLG München, Beschluss vom 11. Juni 2008 - Verg 6/08, zitiert nach , Tz 13).

Nach dieser Maßgabe war es für die Antragsgegnerin im vorliegenden Vergabeverfahren unter Würdigung des gesamten Sachverhalts notwendig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zwar betraf der Nachprüfungsantrag fast ausschließlich Probleme des materiellen, in den Vergabe- und Vertragsordnungen geregelten Vergaberechts. Denn Streitgegenstand war vorliegend der Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers bei der Ermittlung des Bieters, der die bestmögliche Leistung i. S. d. § 11 Abs. 6 Satz 2 VOF erwarten läst und der Umfang der Dokumentationspflichten gemäß § 12 VOF als Ausprägung des vergaberechtlichen Transparenzgrundsatzes. Diese materiell-rechtlichen Vorgabe muss eine Vergabestelle nach der oben zitierten aktuellen Rechtsprechung zumindest in der Regel auch ohne anwaltlichen Beistand unter Rückgriff auf eigene juristische Mitarbeiter rechtlich bewerten, einordnen und vertreten.

Die Antragsgegnerin hat jedoch darauf hingewiesen, dass sie nur über eine einzige Volljuristin verfügt, die aber als Fachbereichsleiterin tätig ist und sich deshalb nicht mit vergaberechtlichen Angelegenheiten befassen kann. Dies kommt vorliegend auch darin zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin ihren Verfahrensbevollmächtigten schon mit der Begleitung des gesamten Vergabeverfahrens beauftragt hatte. Die Antragsgegnerin bedurfte daher auch im Nachprüfungsverfahren anwaltlicher Unterstützung.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von xxxxxx unter Angabe des Kassenzeichens

xxxxxx

auf folgendes Konto zu überweisen:

xxxxxx

xxxxxx

IV. Rechtsbehelf

...

Gause
Rohn
Dr. Freise