§ 16a Nds. AG SGB VIII
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
Die Meldebehörden dürfen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Geburt eines Kindes die erforderlichen Daten für eine Kontaktaufnahme der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern des Kindes zu deren Information über öffentliche Leistungen sowie für die Förderung der Erziehung in der Familie nach den §§ 16 bis 21 SGB VIII übermitteln. Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.