Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.11.2003, Az.: 2 LA 290/03
Anspruch auf Erteilung von Reiseausweisen für Staatenlose auf Grund eines unrechtmäßigen Aufenthaltes i.S.d. Art. 28 S. 1 Staatenlosenübereinkommen (StlÜbk); Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines angefochtenen Urteils bei Infragestellung tragender Rechtssätze und erheblicher Tatsachenfestellungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.11.2003
- Aktenzeichen
- 2 LA 290/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 34258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2003:1105.2LA290.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 05.06.2003 - AZ: 2 A 2611/02
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 2 AuslG
- Art. 28 StlÜbk
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstelle
- AUAS 2004, 52-54
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber aus Syrien, die geltend machen, Staatenlose zu sein, die Erteilung von Reiseausweisen für Staatenlose auch Aufenthaltsgenehmigungen beanspruchen können.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; Beschl. des Sen. v. 8.10.2003 - 2 LA 329/03 -). Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig sind, sondern darauf, ob diese im Ergebnis unrichtig ist (vgl. Beschl. des Sen. v. 8.10.2003, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dargelegt und begründet, warum die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von Reiseausweisen für Staatenlose und Aufenthaltsgenehmigungen haben. Der Senat macht sich die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO analog).
Die Kläger haben mit ihrem Zulassungsantrag keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
Mit Rücksicht auf das Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag ist Folgendes hervorzuheben bzw. zu ergänzen:
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend angenommen, ein Anspruch auf Erteilung von Reiseausweisen für Staatenlose stehe den Klägern nicht zu, weil sie nicht hinreichend nachgewiesen hätten, Staatenlose im Sinne des Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbk) zu sein. Der von den Klägern vorgelegte Auszug aus dem Familienregister für registrierte Ausländer der syrischen Provinz Hassake besagt lediglich, die Kläger seien nicht in den Registern der syrisch-arabischen Staatsangehörigen der Provinz Hassake (auf Grund der Volkszählung von 1962) eingetragen. Die Frage, ob die Kläger nicht eine andere als die syrische Staatsangehörigkeit, nämlich insbesondere die türkische oder die irakische Staatsangehörigkeit besitzen, ist jedoch ungeklärt. Nach dem von den Klägern vorgelegten Registerauszug gehören sie möglicherweise zu der Gruppe der Kurden und deren Nachfahren, die seit 1962 von den syrischen Behörden als Staatenlose behandelt werden. Zahlreiche Angehörige dieser Gruppe hatten sich allerdings vor der Unabhängigkeit Syriens in einem der Nachbarstaaten (Türkei, Irak) aufgehalten. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht Syrien vom 17.7.2003) ist es deshalb nicht auszuschließen, dass diese Kurden die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten erlangt haben. Auch die Kläger haben mit ihrem Zulassungsantrag nicht ausschließen können, eine andere als die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen.
Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von Reiseausweisen für Staatenlose scheitert abgesehen davon auch daran, - dies stellt eine selbständig tragende Erwägung dieses Beschlusses dar - dass sich die Kläger nicht im Sinne des Art. 28 Satz 1 StlÜbk rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Mangels eigener Bestimmungen im Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen ergibt sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts grundsätzlich aus den für die Aufenhaltnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11, 15). In der Bundesrepublik Deutschland ist der Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde genehmigt worden ist (vgl § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Ohne eine solche Aufenthaltsgenehmigung ist der Aufenthalt des Ausländers nicht im Sinne des Art. 28 Satz 1 StlÜbk rechtmäßig (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254, 267). Duldungen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG, über die die Kläger lediglich verfügen, führen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht dazu, dass der Aufenthalt rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232, 235). Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes wird auch nicht schon durch das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung begründet, sondern erst durch die Erteilung der Genehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.1996 - 1 C 30.93 -, BVerwGE 101, 295, 307 f.).
Die Kläger haben auch nicht gemäß Art. 28 Satz 2 StlÜbk einen Anspruch auf Erteilung von Reiseausweisen für Staatenlose. Auch ein dahingehender Anspruch scheitert - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - jedenfalls daran, dass die Kläger die von ihnen behauptete Staatenlosigkeit nicht hinreichend nachgewiesen haben.
Schließlich begegnet auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen, keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass den Klägern gemäß § 30 Abs. 5 AuslG allenfalls eine Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG erteilt werden kann, da ihre Asylanträge unanfechtbar abgelehnt worden sind. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis steht indes der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, weil die Kläger Leistungen nach § 3 AsylblG beziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.3.1999
- 1 B 18.99 -, NVwZ-RR 1999, 610 m. w. Nachw.) ist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG an den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AuslG zu messen.
Das Vorliegen eines Ausnahmefalles vom gesetzlichen Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus Gründen des Familienschutzes gemäß Art. 6 Abs. 1 GG hat das Verwaltungsgericht verneint. Nach Art. 6 Abs. 1 GG ist auf Grund einer Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, dass sie die bei Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung zu erwartende Beeinträchtigung für Ehe und Familie des Ausländers eindeutig überwiegen. Ist dies der Fall, ist die Versagung mit Art. 6
Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.1999, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat dem angefochtenen Urteil diese in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1999 (a.a.O.) dargestellten Grundsätze zu Grunde gelegt. Die Kläger haben mit ihrem Zulassungsantrag nicht dargelegt, warum entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in ihrem Fall aus Gründen des Familienschutzes gemäß Art. 6 Abs. 1 GG ein Ausnahmefall vom gesetzlichen Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG anzunehmen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Senat bewertet das Begehren der Klägerin zu 1., ihr einen Reiseausweis für Staatenlose und eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4.000;-- EUR. Es entspricht der Festsetzungspraxis des Senats (vgl. Beschl. v. 6.12.2002 - 2 ME 215/02 - und Beschl. v. 9.12.1999 - 2 M 4263/99 - m. w. Nachw.; a. A. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1993 - 1 C 1593 -, InfAuslR 1993, 323), in entsprechender Anwendung des § 83 b Abs. 2 AsylVfG bei mehreren Klägern oder Antragstellern eine Wertstaffelung vorzunehmen und demgemäß hier für jeden weiteren Kläger etwa 1/3 des Auffangwertes, für die Kläger zu 2) bis 6) mithin jeweils 1.300,-- EUR festzusetzen. Hieraus ergibt sich der festgesetzte Streitwert von 10.500,-- EUR (4.000,-- EUR + 5 x 1.300,-- EUR).
Die Befugnis des Senats zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.