Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.11.2003, Az.: 11 PA 345/03

Freiheitsbeschränkung; Gefahrenabwehr; Ingewahrsamnahme; Kostenerstattung; Polizei; Verwaltungsrechtsweg

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.11.2003
Aktenzeichen
11 PA 345/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.10.2003 - AZ: 3 A 40/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Über die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme nach § 18 NGefAG entscheiden ausschließlich die ordentlichen Gerichte. Den Verwaltungsgerichten ist eine nachträgliche Überprüfung dieser Maßnahme auch im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu den Kosten der Ingewahrsamnahme verwehrt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet, da die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.

2

Der Kläger wurde anlässlich des Castor-Transportes am 26. März 2001 gegen 12.35 Uhr - zusammen mit anderen Demonstranten - nach § 18 NGefAG in Gewahrsam genommen, in einem Polizeifahrzeug nach B. transportiert und dort erkennungsdienstlich behandelt. Er wurde am selben Tag gegen 21.00 Uhr wieder freigelassen, ohne dass eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit dieser polizeilichen Maßnahmen herbeigeführt worden war. Mit Bescheid vom 30. August 2001 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2002 - zog die Beklagte den Kläger zu Gebühren von insgesamt 108,-- DM für die Unterbringung im Polizeigewahrsam und die Beförderung mit einem Polizeifahrzeug heran. Dagegen hat der Kläger am 18. Februar 2002 Klage erhoben (3 A 40/02), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid weise weder formelle Mängel auf noch sei die Gebührenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach zu beanstanden. Auf den Vortrag des Klägers, die Voraussetzungen zur Ingewahrsamnahme nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz - NGefAG - hätten nicht vorgelegen, komme es nicht an, weil die Rechtmäßigkeitsprüfung von Ingewahrsamnahmen nach § 19 NGefAG ausschließlich den Amtsgerichten obliege. Die letztgenannte Begründung greift der Kläger mit der Beschwerde an. Er hält weiterhin die dem Heranziehungsbescheid zugrunde liegende Ingewahrsamnahme für rechtswidrig und insoweit auch die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für gegeben. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren jedoch keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung der streitigen Rechtsfragen führen könnten. Da er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die dazu ergangene Begründung im angefochtenen Beschluss (S. 5-7 BA). Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

3

§ 19 Abs. 2 Satz 1 NGefAG sieht vor, dass dann, wenn - wie hier - die Freiheitsbeschränkung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet ist, die festgehaltene Person innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsbeschränkung die Feststellung beantragen kann, dass die Freiheitsbeschränkung rechtswidrig ist, wenn diese länger als acht Stunden angedauert hat oder für die Feststellung ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 NGefAG kann der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam genommen wurde. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (§ 19 Abs. 4 NGefAG). Bei dem Verfahren nach § 19 Abs. 2 NGefAG handelt es sich um die nachträgliche Kontrolle einer Maßnahme der Gefahrenabwehr, die grundsätzlich Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO lässt jedoch die Zuweisung derartiger Streitigkeiten an ein anderes Gericht durch Landesrecht zu. Von dieser Möglichkeit haben neben Niedersachsen - soweit ersichtlich - nur noch die Bundesländer Berlin und Bayern Gebrauch gemacht (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., Rdnr. 559). Die betreffenden Landesgesetzgeber haben diese Lösung gewählt, weil die Amtsgerichte im Allgemeinen ortsnäher als die Verwaltungsgerichte sind und auch sonst über Freiheitsentziehungen entscheiden (vgl. Waechter, Polizei- und Ordnungsrecht, 1. Aufl., Rdnr. 693; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., Rdnr. 538; Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 16. Aufl., Art. 18 Rdnr. 9). Zugleich wird damit eine einheitliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit erreicht, ohne dass wie in den meisten anderen Bundesländern (vgl. etwa Thür.OVG, Beschl. v. 11.5.1999, DÖV 1999, 879 [OVG Thüringen 11.05.1999 - 3 VO 986/98]) danach zu unterscheiden ist, ob die Polizei bzw. Behörde vor der Entlassung des Betroffenen aus dem Gewahrsam eine richterliche Entscheidung herbeigeführt hat oder nicht. Ob diese Übertragung auf die Amtsgerichte angesichts der unterschiedlichen Struktur von präventivem und repressivem Polizeirecht rechtspolitisch sinnvoll ist, könnte fraglich sein (vgl. Ipsen, a.a.O., Rdnr. 370; Waechter, a.a.O., Rdnr. 693). Es bestehen jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des § 19 NGefAG. Insbesondere wird dadurch der Rechtsschutz der Betroffenen nicht unzumutbar erschwert oder verkürzt. Das in § 19 Abs. 4 NGefAG vorgesehene Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für die Prüfung der Zulässigkeit einer polizeilichen freiheitsentziehenden Verwaltungsmaßnahme (hier: präventive Ingewahrsamnahme) durchaus geeignet (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.6.1981, BVerwGE 62, 317, u. Beschl. v. 8.1.1988, NJW 1989, 1048). § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit - Nds. FGG - verweist im Wesentlichen auf die Vorschriften des (Bundes-)Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Auch im Verfahren nach dem FGG gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12). Die Entscheidung des Amtsgerichts kann mit der Beschwerde (§ 19 FGG) angefochten werden. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben (§ 27 FGG). Nach § 14 FGG finden auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung. Der Kläger kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich nicht um einen gleichwertigen Rechtsweg handele. Macht ein Betroffener - wie hier der Kläger - von den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 19 NGefAG in Verbindung mit den Vorschriften des Nds.FGG und des FGG nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, liegt das in seinem Risikobereich mit der Folge, dass er wegen der vom niedersächsischen Gesetzgeber gewollten umfassenden Rechtsschutzkonzentration auf die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht nachträglich in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Ingewahrsamnahme, sei es im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder sozusagen als Vorfrage im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu den Kosten der Ingewahrsamnahme, erreichen kann. Es entspricht einer sinnvollen Ordnung der Rechtswege, dass verschiedene Gerichte nicht aufgrund des selben Sachverhalts über die selbe Rechtsfrage befinden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.1981, a.a.O.; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Komm., § 40 Rdnr. 621). Im Verwaltungsrechtsweg ist deshalb auch nicht darüber zu entscheiden, ob die Polizei bzw. zuständige Verwaltungsbehörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit oder Fortdauer der Ingewahrsamnahme des Klägers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NGefAG hätte herbeiführen müssen (vgl. zu diesem Problem Schl.-Holst. OLG, Beschl. v. 25.4.2001, NordÖR 2001, 322 [OLG Schleswig 25.04.2001 - 2 W 29/01]).