Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.11.2003, Az.: 13 ME 354/03

Bewertung von Rechtschreibleistungen; Eilverfahren; Einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Legasthenie

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.11.2003
Aktenzeichen
13 ME 354/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 04.09.2003 - AZ: 4 B 146/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Steht nicht hinreichend sicher fest, dass die Bewertung von Rechtschreibleistungen außerhalb des Faches Deutsch zu einer Herabstufung bei der Leistungsbeurteilung führen wird, so ist die Beantragung (vorbeugend) vorläufigen Rechtsschutzes verfrüht.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit überzeugender Begründung abgelehnt. Der Senat folgt dieser Begründung in vollem Umfang und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

2

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund liegt nicht vor.

3

Auch der Hinweis des Antragstellers zu 1), dass er am Ende des laufenden Schuljahres ein Abschlusszeugnis erhält und sich mit diesem Zeugnis ggf. um eine Lehrstelle bemühen will, belegt die besondere Eilbedürftigkeit für eine Regelungsanordnung nicht. Dies ergibt sich für beide Antragsteller daraus, dass sie zwar lediglich vorläufig die Bewertung von Rechtschreibleistungen in Klassenarbeiten und Tests außerhalb des Faches Deutsch ausgesetzt sehen wollen, es sich dabei gleichwohl aber um eine – grundsätzlich unzulässige – Vorwegnahme der Hauptsache im Rechtssinne handelt (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorl. Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 202 ff, 211 ff). Zwar ist eine Durchbrechung dieses Grundsatzes dann möglich, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Neben einer positiven Vorausbeurteilung in der Hauptsache sind besondere Anforderungen dafür aber auch an den Regelungsgrund zu stellen. Es müssen besonders schwerwiegende Nachteile gegeben sein (Finkelnburg/Jank, aaO., RdNr. 220), die so erheblich sind, dass sie über die wesentlichen Nachteile und vergleichbaren Beeinträchtigungen i.S. von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinausreichen (Finkelnburg/Jank, aaO., 3. Aufl., RdNr. 247 m. Rspr. N). Davon kann im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Antragsteller vorbeugend vorläufigen Rechtsschutz begehren. Dies ergibt sich daraus, dass nicht einmal feststeht, dass sie wegen der bei ihnen offenbar unstreitig vorliegenden Legasthenie in den Fächern außerhalb des Faches Deutsch durch eine Beurteilung ihrer Rechtschreibleistungen tatsächlich Gefahr laufen, schlechter benotet zu werden. Die Antragsgegnerin hat substantiiert und von den Antragstellern unwidersprochen dargelegt, dass es in der Vergangenheit unter Geltung der beanstandeten Beurteilungsregelungen zu Herabstufungen nicht gekommen ist. Demnach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller zu 1) und erst recht nicht dem Antragsteller zu 2), der gegenwärtig die 8. Klasse besucht, und bei dem die Erteilung eines Abschlusszeugnisses deshalb nicht ansteht, bereits derzeit besonders schwerwiegende Nachteile in dem genannten Sinne drohen würden.

4

Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass den Antragstellern ggf. die Durchführung eines Eilverfahrens offenstehen würde, wenn sie wegen einer Berücksichtigung von Rechtschreibfehlern außerhalb des Faches Deutsch in ihren Zeugnissen tatsächlich schlechter beurteilt worden sein sollten. Sie müssen sich daher auf die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes verweisen lassen, nachdem eine Rechtsbeeinträchtigung tatsächlich feststeht. Ihr jetziges Begehren ist verfrüht.