Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.11.2003, Az.: 2 PS 354/03

Amtsausübung; ehrenamtlicher Richter; Entbindung; Gebrechlichkeit; Härtefall; Richter

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.11.2003
Aktenzeichen
2 PS 354/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGO.

Gründe

1

Da keiner der in § 24 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 VwGO aufgeführten Tatbestände, bei deren Vorliegen ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden ist, vorliegt, kommt als gesetzliche Grundlage für die begehrte Entbindung von dem Amt als ehrenamtliche Richterin allein die generelle Regelung des § 24 Abs. 2 VwGO in Betracht. Danach kann in besonderen Härtefällen auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift ist erst dann anzunehmen, wenn äußere Umstände die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen. Das ist etwa der Fall bei einer Gebrechlichkeit oder einer außerordentlichen familiären oder beruflichen Beanspruchung. Dieser strenge Maßstab bei der Beurteilung als besonderer Härtefall ist wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geboten (vgl. Beschl. d. Sen. v. 15.05.2001 - 2 PS 1501/01 -, m.w.N. und Beschl. v. 10.11.1999 - 2 P 4081/99 -).

2

Das Vorbringen der nicht berufstätigen ehrenamtlichen Richterin, sie habe in diesem Jahr keinen Sitzungstermin wahrnehmen können, weil sie sich im Ausland befunden habe, und sie werde im folgenden Jahr etwa zwei Drittel des Jahres mit ihrem Ehemann "auf Reisen sein", weil sich ihr Ehemann ab 2004 in der Freistellungsphase der ihm gewährten Altersteilzeit befinde, reicht bei Anlegung des genannten strengen Maßstabs nicht aus, die Ausübung des Amtes einer ehrenamtlichen Richterin als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dem Vorbringen ist nicht hinreichend konkret zu entnehmen, dass es im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und zur Vermeidung unzumutbarer Folgen geboten ist, dem individuellen Interesse der ehrenamtlichen Richterin an einer Entbindung von ihrem Ehrenamt den Vorrang vor der Verpflichtung zu dessen Ausübung, die Bestandteil staatsbürgerlicher Pflichten ist, einzuräumen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Erfahrungen des Senats ehrenamtliche Richter nur in begrenztem Umfang zu Kammersitzungen der Verwaltungsgerichte geladen werden. Sofern die ehrenamtliche Richterin im Einzelfall begründetermaßen an der Sitzungsteilnahme gehindert sein sollte, ist es ihr unbenommen, dies jeweils dem Verwaltungsgericht Braunschweig gegenüber geltend zu machen und dadurch ihre Entbindung von der Sitzungsteilnahme zu erreichen (vgl. §§ 30 Abs. 2 VwGO, 54 Abs. 1 GVG).