Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.11.2003, Az.: 2 LA 280/03
Alter; Altersgrenze; Entgelt; Gleichheitssatz; Hochschule; Seniorenstudienentgelt; Seniorenstudium; Stichtag; Student; Studienentgelt; Studiengebühr; Studium im Alter; Universität
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.11.2003
- Aktenzeichen
- 2 LA 280/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 28.05.2003 - AZ: 6 A 4755/01
Rechtsgrundlagen
- Art 3 Abs 1 GG
- § 81 Abs 1 HSchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 81 Abs. 1 NHG a. F.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 zuzulassen, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Erhebung eines sog. Seniorenstudienentgelts (Studienentgelt für Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben) für das Sommersemester 2001 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Denn zum einen greift der dargelegte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht durch, zum anderen ist der ergänzend geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache des Klägers (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht, wie dies aber nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich gewesen wäre, hinreichend dargelegt.
1. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass das angefochtene Urteil ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt ist, so dass eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht kommen kann.
1.1 Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht sowie innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282; s. auch Schenke, NJW 1997, 81; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, RdNrn. 27ff. zu § 124 a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 34 zu § 124 a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409(410) u. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3.2003 - 3 L 347/02 -, NVwZ-RR 2003, 695). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 407).
1.2 Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.
Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von der Art und dem Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis - eindeutig unrichtigen Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 - , NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNrn. 395g, h zu § 80; Schenke, in: Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124) . Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458(1459) = NdsVBl. 2000, 244(245) = NVwZ 2000, 1163).
1.3 Nach diesen Grundsätzen kann dem von dem Kläger auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsantrag nicht entsprochen werden.
Der Kläger macht hierzu geltend, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil verkannt, dass die vom Gesetzgeber in § 81 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (i. d. F. d. Bek. v. 24.3.1998, Nds.GVBl. S. 300 - NHG a. F. -) vorgenommene Wahl des Stichtages (Vollendung des 60. Lebensjahres) für die Ermächtigung zur Erhebung des hier umstrittenen Studienentgelts für Senioren mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei; denn die Wahl dieses Stichtages sei willkürlich und in dieser Form sachlich nicht begründet. Soweit sich das angefochtene Urteil auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 1998 (- 10 L 5099/96 -, NdsVBl. 1999, 142), in dem ein Verstoß gegen Art. 3 GG verneint worden sei, berufe, könne dies nicht überzeugen, weil sich das genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht damit befasst habe, dass eine Anzahl von Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten wie beispielsweise Vorruheständler, ebenfalls wie die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, ein nicht der Berufsausbildung oder Berufsvorbereitung dienendes Studium betreiben würden. Sofern das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang meine, der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, die Altersgrenze für eine Entgelterhebung - nach § 81 Abs. 1 NHG a. F. das vollendete 60. Lebensjahr - wesentlich nach unten zu verschieben, und dies mit einem andernfalls entstehenden nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand begründet habe, so sei dies unzutreffend. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass ein Verwaltungsaufwand von verfassungserheblichen Gewicht, der eine Typisierung gerechtfertigt habe, entstanden wäre, wenn etwa in den Immatrikulationsformularen bei der relativ gesehen kleinen Gruppe der älteren Studierenden Abfragen nach Renten- oder Pensionsbezug oder dem beabsichtigten Zweck des Studiums getätigt würden, auch Stichprobenkontrollen in begründeten Fällen seien nicht mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden.
Dieses Vorbringen ist indessen nicht geeignet, eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich bereits in dem Urteil des 10. Senats vom 17. November 1998 (aaO), dessen Erwägungen sich der nunmehr für das Hochschulrecht zuständig gewordene beschließende Senat als zutreffend zu eigen macht, mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 81 Abs. 1 NHG a. F. auch unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit dieser Norm mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG befasst und die Verfassungsmäßigkeit des § 81 Abs. 1 NHG a. F. bejaht. Auch der ergänzende Hinweis des Klägers auf die Vergleichsgruppe der 55- bis 59-jährigen Studierenden, die ebenfalls das Studium nicht mehr für eine Berufsausbildung betrieben, aber nach der Regelung des § 81 Abs. 1 NHG a. F. (noch) nicht zu einer Studienabgabe herangezogen worden seien, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht hervorzurufen.
Wie der Kläger selbst einräumen muss, kommt dem Gesetzgeber gerade im Abgabenrecht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (Gubelt, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz, 5. Aufl. 2000, RdNr. 23 zu Art. 3 m. w. Nachw. insbesondere aus der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts). Auch wenn dem Gesetzgeber durch die Verfassungsbestimmung des Art. 3 GG Beschränkungen bei Ausübung dieser Gestaltungsfreiheit auferlegt werden, braucht er nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348(359)). Vielmehr muss dem Gesetzgeber diese Gestaltungsfreiheit zugebilligt werden, damit er den vielfältigen Lebensverhältnissen gerecht werden kann (Gubelt, aaO). Dies gilt insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen, bei denen der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden darf, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1991, aaO). Der Gesetzgeber kann daher im Abgabenrecht, einem typischen Bereich der Massenverwaltung, grundsätzlich verfassungsmäßig unbedenklich zu Typisierungen greifen und dabei auch Stichtagsregelungen wie die hier umstrittene (60. Lebensjahr) verwenden, mögen mit der formellen Starrheit einer Stichtagsregelung auch zwangsläufig Härten verbunden sein (vgl. Osterloh, in: Sachs Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, RdNr. 113 zu Art. 3 m. w. Nachw.). Daher ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht bereits dann verletzt, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung eines bestimmten Lebensgebiets nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten der Lebensverhältnisse im Einzelnen berücksichtigt. Entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass sie der Gesetzgeber bei seiner Regelung beachten muss (BVerfG, Urt. v. 30.4.1952 - 1 BvR 14, 25, 167/52 -, BVerfGE 1, 264(276)).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, es habe einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dargestellt, wenn der niedersächsische Gesetzgeber in § 81 Abs. 1 NHG a. F. die Erhebung einer Abgabe (eines Studienentgelts) für die Studierenden, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet hätten, vorgesehen habe, nicht aber auch für die Gruppe der 55- bis 59-jährigen Studierenden. Bereits in dem angefochtenen Urteil ist darauf hingewiesen worden, dass sich der Gesetzgeber bei der Festlegung der Altersgrenze (60. Lebensjahr) von der Vorstellung hat leiten lassen, dass in diesem Alter "in den meisten Fällen" das Studium nicht mehr zu dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses betrieben wird, vielmehr andere Gründe wie etwa der Wunsch, die Allgemeinbildung zu erweitern, für die Aufnahme eines Studiums in diesem Alter im Vordergrund stehen werden. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass diese außerhalb der Berufsqualifizierung bestehenden Motive auch bei der Gruppe der 55- bis 59-jährigen eine Rolle spielen können, dies steht aber keineswegs mit der Sicherheit fest, wie sie der Kläger in seinem Zulassungsantrag darzustellen versucht. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Entwicklungen gerade in den letzten Jahren dagegen, dass es sich bei der Gruppe der 55- bis 59-jährigen Studierenden um eine Gruppe handelt, die wie die Gruppe der über 59-jährigen ein aufgenommenes Studium vorwiegend ebenfalls nur zur Erweiterung ihrer Allgemeinbildung, nicht aber im beruflichen Interesse betreiben. Denn die in der Vergangenheit stetig gewachsenen immensen Belastungen der Renten- und Pensionskassen durch vorzeitige Pensionierungen und Verrentungen haben zu einem Umdenken in der Weise geführt, dass die Möglichkeiten, vorzeitig in Pension bzw. in Rente zu gehen, gerade in den letzten Jahren erheblich eingeschränkt worden sind. So ist beispielsweise die zuvor, d. h. bis zum Jahre 2000, gültig gewesene Regelung, die für Frauen generell die Möglichkeit eröffnet hat, vorzeitig, d. h. ab dem 60. Lebensjahr, bereits in Rente zu gehen (§ 39 SGB VI a. F.), ersatzlos aufgehoben worden, auch sind durch Änderung des Beamtenversorgungsrechts, d. h. durch Einführung empfindlicher Abschläge bei der Altersversorgung im Falle der vorzeitigen Pensionierung, auch die Möglichkeiten gerade für die Gruppe der 55- bis 59-jährigen, vorzeitig aus dem Erwerbsleben mit einer guten Altersversorgung auszuscheiden, wesentlich erschwert worden. Es kann daher entgegen der Behauptungen des Klägers in dem Zulassungsantrag nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, es gäbe eine "große Anzahl der Vorruheständler", die der Gesetzgeber des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in § 81 Abs. 1 NHG a. F. - zumindest noch im Jahre 2001 - habe berücksichtigen müssen. Bei dieser Sachlage wäre es vielmehr Sache des Klägers gewesen, in dem Zulassungsantrag hinreichend darzulegen, dass vom Tatsächlichen her (weiterhin), also auch noch in dem hier interessierenden Jahr 2001, eine beachtliche Gruppe der 55- bis 59-jährigen Studierenden in Niedersachsen existiert hat, die ihr Studium nicht mehr zur Erlangung eines berufsqualifizierenden oder eines ihrer Berufsausbildung förderlichen Abschlusses, sondern nur noch aus reinem Bildungsinteresse betrieben haben. Eine derartige Darlegung lässt der Zulassungsantrag aber vermissen, so dass die Überlegungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Altersgrenze bei der Vollendung des 60. Lebensjahres ziehen dürfen, keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist.
Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, durch entsprechende Abfragen in den Immatrikulationsbögen und hieran anknüpfende Stichproben habe ohne großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden können, welcher ältere Studierende noch einen berufsqualifizierenden oder einen seiner Berufsausbildung förderlichen Abschluss erstreben wolle. Denn allein die Auswertung und die Kontrolle der von dem Kläger vorgeschlagen Angaben wäre mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand, zumal wenn man sich hieran ggf. anschließende Verwaltungsstreitverfahren in die Betrachtung einbezieht, verbunden gewesen, der auch angesichts der sich aus der Verfassungsrechtsprechung ergebenden Vorgaben (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 8.10.1991, a.a.O. S. 364 f.), nicht vertretbar gewesen wäre.
2. Der Zulassungsantrag muss auch erfolglos bleiben, soweit der Kläger geltend macht, seiner Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
2.1 Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, aaO, RdNr. 30 zu § 124; Schenke, in: Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 10 zu § 124) Für die Darlegung reicht es aus, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist. Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 - BVerwG 1 B 136.85 - , Buchholz 130 § 22 RuStAG, S. 2) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist.
2.2 Diesen Maßstab verfehlt die Darlegung, die sich darauf beschränkt vorzutragen, der Rechtssache des Klägers komme grundsätzliche Bedeutung zu, und hierzu (lediglich) ausführt, aus der Vielzahl der durch die Regelung des § 81 NHG a. F. betroffenen Personen ergebe sich die grundsätzliche Bedeutung; denn aufgrund der aus demographischen Gründen steigenden Anzahl älterer Studierender bedürfe die Frage der in § 81 Abs. 1 NHG a. F. vorgenommenen Stichtagsregelung der Klärung. Mag damit eine konkrete Frage im o. g. Sinne (s. Tz. 2.1) auch aufgeworfen werden, so erweist sich die Darlegung zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber deshalb als unzulänglich, weil der Zulassungsantrag nicht, wie dies hier aber für eine hinreichende Darlegung nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zusätzlich geboten gewesen wäre, darauf eingeht, dass es sich bei § 81 Abs. 1 NHG a. F. um ausgelaufenes, d. h. zum 30. September 2002 außer Kraft getretenes Recht handelt. Betrifft eine Rechtsfrage nämlich ausgelaufenes Recht - die sich aus der Anwendung des § 81 Abs. 1 NHG heute noch stellenden Fragen können schon vom Tatsächlichen her nur noch für einen eng begrenzten Kreis von betroffenen (älteren) Studierenden, die gegen sie ergangene Entgeltbescheide Rechtsbehelfe eingelegt haben, über die noch nicht rechts- oder bestandskräftig entschieden worden ist, Bedeutung haben -, so kommt dieser Rechtsfrage in der Regel eine grundsätzliche Bedeutung nicht (mehr) zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 25.95 - , NVwZ-RR 1996, 712 u. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 11 zu § 132 - jeweils zum Revisionszulassungsrecht). Ein Klärungsbedarf, der darzulegen ist, kann sich bei ausgelaufenem Recht daher nur ausnahmsweise ergeben. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob sich dieser ausnahmsweise gegebene Klärungsbedarf schon dann ergibt, wenn die aufgeworfene und als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener, noch nicht abgeschlossener Fälle hat (so P. Schmidt, aaO) oder erst dann, wenn die Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (so BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, aaO); denn der insoweit darlegungsbelastete Kläger (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1977 - BVerwG VII B 109.77 - , Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160) ist in keiner Weise darauf eingegangen, warum hier auch bei ausgelaufenem Recht - ausnahmsweise - noch ein Klärungsbedarf anzunehmen wäre.
Dieser könnte übrigens auch nicht insoweit gesehen werden, wenn man die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag dahin deuten wollte, die Frage des Stichtages könne in § 81 Abs. 1 NHG a. F. allgemein und damit mit Wirkung für die Zukunft, also auch für die an die Stelle des § 81 Abs. 1 NHG a. F. getretene Bestimmung des Art. 1 § 13 des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen (v. 24.6.2002, Nds.GVBl. S. 286 - NHG n. F. -), beantwortet werden. Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 NHG a. F. und des § 13 NHG n. F. weisen nämlich in ihrer Struktur erhebliche Unterschiede auf, die eine Vergleichbarkeit ausschließen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert auf den §§ 13 Abs. 2, 14 GKG.
4. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht anfechtbar.