Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 20.11.2006, Az.: 11 A 2234/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 20.11.2006
- Aktenzeichen
- 11 A 2234/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2006:1120.11A2234.05.0A
Amtlicher Leitsatz
Einem aus Syrien stammenden Kurden, der nachgewiesen hat, kein syrischer Staatsangehöriger zu sein, ist es regelmäßig nicht möglich nachzuweisen, dass er nicht eine andere in Betracht kommende Staatsangehörigkeit (zumeist die türkische oder irakische) besitzt. Anders verhält es sich nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte in seiner Person für eine dieser anderen Staatsangehörigkeiten gibt.
Tatbestand
Der am 10. Januar 1967 in Hassake (Syrien) geborene Kläger beantragte am 18. Juli 2000 erfolglos seine Anerkennung als Asylberechtigter (Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2001; Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 2. Dezember 2002 - 11 A 2309/01 -). Seither wird der Kläger von dem Beklagten geduldet.
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 27. Juli 2000 gab der Kläger u.a. an: Er sei kurdischer Volkszugehöriger aus Syrien. Außer einer eingereichten Identitätsbescheinigung des Ortsvorstehers und seinem Abiturzeugnis habe er keine weiteren Papiere, da er in Syrien ein Unregistrierter gewesen sei. Als Staatenloser habe er keine weiteren Dokumente erhalten. In der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 11 A 2309/01 erklärte der Kläger, dass sein Vater die syrische Staatsangehörigkeit verloren habe und nunmehr im Ausländerregister eingetragen sei.
Am 20. Juni 2003 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass er von Beginn an vor dem Bundesamt vorgetragen habe, staatenlos zu sein. Er habe dem Bundesamt eine Identitätsbescheinigung vorgelegt, die sich noch heute in den dortigen Akten befinde. Das Gericht habe die von ihm gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erhobene Klage (11 A 2309/01) ausschließlich deshalb abgewiesen, weil er staatenlos und daher Syrien nicht mehr bereit sei, ihn wieder aufzunehmen.
Der Kläger hat dem Beklagten zur Glaubhaftmachung Kopien der Auszüge aus dem Ausländerregister betreffend seine Eltern nebst beglaubigter Übersetzung, einen Auszug aus dem Ausländerregister vom 15. Februar 1970 für den Kläger im Original nebst beglaubigter Übersetzung sowie den Familienauszug aus dem Ausländerregister vom 7. März 1987 im Original nebst beglaubigter Übersetzung übersandt. In den Kopien der Dokumente befänden sich auch die Angaben zu seinen Großeltern. Sein Großvater väterlicherseits sei bereits vor der Geburt des Klägers im Ort T. gestorben. Er habe in der Türkei gelebt und sei dort beerdigt worden. Dieser Ort liege auf der Grenze zwischen der Türkei und Syrien.
Am 19. Januar 2004 hat der Beklagte den Auszug aus dem syrischen Ausländerregister des Klägers vom 15. Februar 1970 dem Deutschen Orient-Institut zur Überprüfung der Echtheit dieses Dokuments eingereicht. Das Deutsche Orient-Institut hat das von dem Beklagten vorgelegte Dokument des Klägers mit Schreiben vom 12. Februar 2004 als Totalfälschung bewertet.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 hat der Beklagte deshalb die Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt.
Am 22. Dezember 2004 hat der Kläger hiergegen Widerspruch erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgebracht: Der angefochtene Bescheid beziehe sich ausschließlich auf eine Bewertung des Auszugs aus dem Ausländerregister für ihn selbst, obwohl gleichzeitig ein Auszug aus dem Ausländerregister für seine gesamte Familie vorgelegt worden sei. Dieses Dokument, das dem Beklagten als Original vorliege, sei nicht überprüft worden. Die vom Beklagten geforderten Angaben hinsichtlich seiner Familie könnten diesem Auszug aus dem Ausländerregister für die Familie entnommen werden, einschließlich der Vornamen der Großeltern und der Geburtsorte der gesamten Familie.
Am 1. Juni 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 hat der Beklagte den Familienauszug aus dem Ausländerregister vom 7. März 1987 im Original und Kopien der Einzelauszüge der Eltern des Klägers dem Deutschen Orient-Institut zur Überprüfung der Echtheit dieser Dokumente übersandt. Das Deutsche Orient-Institut hat im Gutachten vom 14. November 2005 den Auszug aus dem Zivilregister für Ausländer des Vater und die Kopien der Ausweise der Eltern des Klägers als echte Dokumente eingeschätzt. Am 12. Dezember 2005 hat der Beklagte dem Kläger eine bis zum 11. Dezember 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Ausländer erteilt und ihm den Familienauszug aus dem Ausländerregister vom 7. März 1987 wieder ausgehändigt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Er trägt im Wesentlichen vor: Bei dem vom Deutschen Orient-Institut als Fälschung eingeschätzten Dokument handele es sich nicht um eine Fälschung. Abweichungen in der Art des verwendeten Papiers, Abweichungen im Text oder die Verwendung eines falschen Formulars seien in Syrien nicht ungewöhnlich, da dort stets unterschiedliche Formulare, die sich in Größe, Text und Papierbeschaffenheit unterscheiden, sogar innerhalb der gleichen Woche von dem gleichen Beamten verwendet würden. Er habe das vorgelegte Dokument im Jahr 1997 erhalten, kurz nachdem das Gebäude des Registers ausgebrannt gewesen sei. Daher habe es die normalerweise verwendeten Formulare nicht gegeben. Seine Eltern seien in Syrien geboren. Dies werde durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis für Staatenlose zu erteilen und den Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2004 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert im Wesentlichen: Einen Reiseausweis für Staatenlose könne dem Kläger nicht ausgestellt werden, da nicht hinreichend nachgewiesen sei, dass er Staatenloser im Sinne des Art. 28 des StlÜbk sei. Es sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und dem maßgeblichen Lagebericht des Auswärtigen Amtes nicht auszuschließen, dass er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitze. Der Kläger habe in seinem Asylverfahren zunächst vorgetragen, dass er lediglich eine Identitätsbescheinigung des Bürgermeisters besitze, während er später vorgebracht habe, einen Auszug aus dem Ausländerregister zu besitzen. Die vorgelegte rote Karte sei gefälscht.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
1.) Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Der Kläger hat gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten am 22. Dezember 2004 rechtzeitig Widerspruch erhoben. Zwar wurde der Bescheid des Beklagten dem Kläger bereits am 22. Oktober 2004 zugestellt. Vorliegend galt jedoch als Klagefrist nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da dem angefochtenen Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen ist. Über den Widerspruch des Klägers hat der Beklagte nicht entschieden. Auch hat der Kläger die Klage am 1. Juni 2005 und damit nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Erhebung des Widerspruchs anhängig gemacht. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung ist jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.
2.) Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Beklagte ist vorliegend passivlegitimiert. Zwar ist der Kläger nach der Rechtshängigkeit der Klage nach Bremen und damit im maßgeblichen Zeitpunkt in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde gezogen. Nach § 3 Abs. 3 VwVfG, welcher auch bei Zuständigkeitswechsel während des gerichtlichen Verfahrens anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - NVwZ 2005, 1091), kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren, wenn sich in dessen Lauf die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, fortführen, wenn dies unter der Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Die Sachdienlichkeit begründet sich darin, dass ohne die Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten vorliegend lediglich über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Beklagten im Rahmen einer Anfechtungsklage entschieden werden könnte, während sich der Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren zunächst an die Ausländerbehörde der Freien Hansestadt Bremen wenden müsste und dort über das Begehren nach nochmaliger Überprüfung wiederum entschieden werden müsste. Auch hat die Ausländerbehörde der Freien Hansestadt Bremen mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 ihre Zustimmung gem. § 3 Abs. 3 VwVfG erteilt.
Nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe des Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Bei dieser Entscheidung handelt sich es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der der zuständigen Behörde kein Ermessen eingeräumt ist. Der Kläger hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da der Beklagte ihm am 12. Dezember 2005 eine bis zum 11. Dezember 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts auch als staatenlos einzustufen. Der Kläger muss die von ihm behauptete Staatenlosigkeit darlegen und gegebenenfalls auch beweisen. Zu berücksichtigen ist allerdings ggf. eine Beweisnot des Ausländers (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.94 - BVerwGE 71, 180181; Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - NVwZ 2004, 12501252). Eine solche ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn er trotz eines schlüssigen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrags und bei Beachtung der ihm nach § 82 AufenthG obliegenden Mitwirkungspflichten nicht in der Lage ist, das Fehlen der syrischen oder einer anderen in Betracht kommenden Staatsangehörigkeit zu belegen. Die von dem Kläger vorgelegten Dokumente genügen den Anforderungen für den Nachweis der Staatenlosigkeit. Weitere Nachweise wird der Kläger nicht beibringen können.
Der Kläger gehört zu den in Syrien ansässigen Kurden, die in dem genannten Land als Ausländer angesehen werden und im Falle einer unerlaubten Ausreise in aller Regel nicht dorthin zurückkehren können (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. März 2006, S. 14; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 L 6130/96 -S. 17 f.). Die als Ausländer registrierten Kurden (mittlerweile ca. 120 000 bis 150 000 Personen) gehören unmittelbar oder als Nachfahren zu einer Personengruppe, die sich anlässlich einer Volkszählung im Jahre 1962 nach syrischer Rechtsansicht illegal im Land aufhielt, weder die syrische noch eine andere Staatsangehörigkeit reklamieren konnte und daher als Ausländer deklariert wurde. Ihr Aufenthalt in Syrien ist - wenn auch unter verminderten staatsbürgerlichen Rechten - gestattet. Für sie wurden und werden seither eigene Personaldokumente (rot-orange Plastikkarten = Ausländerausweise) ausgestellt. Sie werden in einem eigenen Personenstandsregister (Ausländerregister) geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Januar 2004 an VG Darmstadt; Mitteilung der Deutschen Botschaft Damaskus vom 21. August 2002 an die Stadt Emden). Der Kläger hat einen seinem Vater gehörenden Auszug aus diesem Register vom 7. März 1987, der sich auf seine Familie bezieht, im Original sowie Kopien der Ausweise seiner Eltern vorgelegt. Das Deutsche Orient-Institut hat diese im überzeugenden Gutachten vom 14. November 2005 als echte Dokumente eingeschätzt. Zwar hat der Kläger auch einen gefälschten Auszug aus dem Ausländerregister betreffend seiner Person vorgelegt (vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an den Beklagten vom 12. Februar 2004). Nach der schlüssigen Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 14. November 2005 ist der Nachweis, dass der Kläger nicht syrischer Staatsangehöriger ist, dennoch erbracht. Es wird dargelegt, dass es viele Gründe dafür geben könne, dass insoweit eine Fälschung vorgelegt worden sei. Durch die übrigen Schriftstücke sei der Vortrag des Klägers aber dennoch fundiert und schlüssig substantiiert. Mehr als die Vorlage der als echt eingestuften Schriftstücke könne der Kläger wohl nicht tun. Angesichts der Vorlage der Dokumente ist es auch unschädlich, dass der Kläger im Asylverfahren zunächst vorgegeben hat, ein Unregistrierter (Maktum) zu sein, während er nunmehr angibt, im Ausländerregister geführt zu sein. Auch der Beklagte muss hiervon ausgegangen sein, weil er anderenfalls dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG hätte erteilen dürfen.
Die Kammer hat keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine türkische Staatsangehörigkeit des Klägers. Gestützt wird diese Einschätzung auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. März 2006 (S. 13). Dort ist diesbezüglich ausgeführt:
"Zahlreiche Angehörige dieser Gruppe hatten sich vor der Unabhängigkeit Syriens in einem der Nachbarstaaten (Türkei, Irak) aufgehalten. Es ist nicht auszuschließen, dass einige von ihnen die Staatsangehörigkeit einer dieser Staaten erlangt haben; in vielen Fällen wurde ihnen jedoch die Anerkennung der Staatsangehörigkeit während dieser Zeit von den genannten Staaten verweigert. Jedenfalls dürften die meisten von ihnen nie entsprechende Staatsangehörigkeitsdokumente erhalten haben. Der Nachweis einer dieser Staatsangehörigkeiten dürfte jedoch kaum möglich sein."
Anders liegt es nach Ansicht des Gerichts danach nur, wenn - wegen des Vortrages der Betroffenen oder sonstiger Umstände - ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Betrachtung vorliegen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Hinsichtlich des Klägers ist festzustellen, dass seine Eltern bereits in Syrien geboren sind. Allenfalls die Großeltern könnten als türkische Staatsangehörige registriert gewesen sein. Angesichts der fehlenden Ausweisdokumente - die Auszüge aus dem Ausländerregister werden nicht als Abstammungsnachweis anerkannt - besteht kein Anhaltspunkt, dass die Türkei den Kläger als ihren Staatsbürger akzeptieren würde.
Ob die vorliegende Fallkonstellation mit dem dem vom Beklagten angeführten Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 5. November 2003 - 2 LA 290/03 -juris) zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar ist oder ob es im dortigen Fall etwa konkrete Anhaltspunkte für eine andere Staatsangehörigkeit gegeben hat, vermag die Kammer dem Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Beklagten aufzuerlegen, weil er dem Kläger nach weiterer bereits vorher möglicher Sachverhaltsaufklärung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Soweit der Kläger die Herausgabe des Familienauszugs aus dem Ausländerregister vom 7. März 1987 begehrt hat, kann vor dem Hintergrund des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dahinstehen, ob das Begehren bereits vor Vorlage des Dokuments beim Deutschen Orient-Institut Erfolg gehabt hätte. Denn dieses Begehren fällt streitwertmäßig nicht ins Gewicht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO.
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärten Frage, welche Mitwirkungspflichten dem Ausländer, der nachgewiesen hat, kein syrischer Staatsangehöriger zu sein, hinsichtlich des Ausschlusses einer möglicherweise bestehenden anderen Staatsangehörigkeit (insbesondere türkische oder irakische) obliegen (vgl. auch Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums betreffend Syrien vom 20. Februar 2003), gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.