Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.11.2003, Az.: 4 ME 476/03

Asylbewerber; Aufnahme; Flüchtling; Sachleistung; Unterkunft; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.11.2003
Aktenzeichen
4 ME 476/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.08.2003 - AZ: 6 B 136/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Begehrt ein Asylbewerber, in einer anderen Unterkunft untergebracht zu werden, weil er seine gegenwärtige Unterbringung für menschenunwürdig hält, ist dieser Anspruch nach § 3 AsylbLG auf die Sachleistung Unterkunft gegen die nach § 10 AsylbLG zuständige Behörde (in Niedersachsen gegen den Landkreis oder die kreisfreie Stadt) zu richten. Die Verpflichtung der Gemeinden nach den §§ 1, 2 Nds. AufnahmeG zur Aufnahme und Unterbringung ausländischer Flüchtlinge besteht nur im Verhältnis zum Land Niedersachsen und begründet nicht individuelle Ansprüche der Flüchtlinge gegen die Gemeinden.

Gründe

1

Die Antragsteller, Asylbewerber aus Tschetschenien, begehren die Unterbringung in einer anderen Unterkunft, da sie ihre gegenwärtige Unterbringung – zu viert (Eltern und zwei schulpflichtige Kinder) in einem Raum mit einer Grundfläche von ca. 20 qm und einer Dachschräge – für menschenunwürdig halten. Sie machen damit einen Anspruch nach § 3 AsylbLG auf die Sachleistung Unterkunft geltend. Dafür ist der Landkreis die nach § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten und Kostenträgerschaft nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 9. November 1993 (Nds.GVBl. S. 545) zuständige Behörde. Die Verpflichtung der Gemeinden nach den §§ 1, 2 AufnahmeG zur Aufnahme und Unterbringung der dort genannten ausländischen Flüchtlinge besteht nur im Verhältnis zum Land Niedersachsen und begründet keine individuellen Ansprüche der Flüchtlinge gegen die Gemeinden. Die Aufnahme „gilt“ lediglich als Leistung der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes oder des Bundessozialhilfegesetzes zuständigen Stelle (§ 1 Abs. 3 AufnahmeG), wird ihr also zugerechnet. Macht der Flüchtling geltend, diese Leistung sei unzureichend und erfülle nicht seinen Anspruch nach § 3 AsylbLG, ist dieser Anspruch gegen die nach dem AsylbLG zuständige Behörde zu richten. Diese kann den Anspruch selbst erfüllen oder auf die Gemeinde einwirken, die Leistung so zu erbringen, dass dem Anspruch Genüge getan wird.

2

Das Rubrum ist deshalb nach Anhörung aller Beteiligten von Amts wegen – wie geschehen – zu ändern.