Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.11.2003, Az.: 8 ME 189/03

Abschiebungshindernis; Asyl; Asylbewerber; Asylverfahren; asylverfahrensrechtliche Streitigkeit; Aufenthaltsgenehmigung; Ausländer; Duldung; Vollstreckungshindernis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.11.2003
Aktenzeichen
8 ME 189/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.10.2003 - AZ: 10 B 3553/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz liegt dann nicht vor, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Asylverfahren die Erteilung einer Duldung lediglich wegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses nach § 55 Abs. 2 oder 3 AuslG begehrt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

2

Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz können zwar nach § 80 AsylVfG vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der erstinstanzliche Beschluss stellt jedoch keine derartige Entscheidung dar.

3

Der Antragsteller, dem nach erfolglosem Asylverfahren die Abschiebung angedroht worden ist, hat beantragt, den Antragsgegner durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihn so lange nicht in den Kosovo abzuschieben, wie er als Stammzellenspender für seinen Bruder benötigt wird. Dieser Antrag begründet keine asylverfahrensrechtliche, sondern eine ausländerrechtliche Streitigkeit.

4

Eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz liegt nur dann vor, wenn die vom Ausländer angefochtene oder begehrte Maßnahme ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz findet (BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - 1 C 6/97 - NVwZ 1998 S. 299; Urt. v. 31.3.1992 - 9 C 155.90 - NVwZ 1993 S. 276). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der maßgeblichen Bestimmungen (BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, a.a.O.; Urt. v. 31.3.1992, a.a.O.). Davon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz nicht vorliegt, wenn ein Ausländer, dem nach erfolglosem Asylverfahren die Abschiebung angedroht worden ist, eine Duldung begehrt. Der Vergleich mit der früheren Rechtslage und die gesetzgeberischen Motive zeigten, dass der Gesetzgeber die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht und die Prüfung der Duldungsgründe bewusst aus dem Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes herausgenommen und den Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts überlassen habe. Angesichts der grundsätzlichen Trennung zwischen der im Asylverfahrensgesetz geregelten "Entscheidungsphase" und der im Ausländergesetz verbliebenen "Vollstreckungsphase" verbiete es sich, die Abschiebung als bloßen "Annex" der Asylentscheidung oder Teil einer "funktionalen Einheit" dem Asylverfahrensgesetz zu unterstellen (BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, a.a.O.; Urt. v. 28.11.1997 - 1 C 29/97 -; ebenso u. a.: OVG Weimar, Beschl. v. 14.11.1997 - 3 ZEO 1229/79 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 2.12.1997 - A 14 S 3104/97 -; Beschl. v. 14.8.1998 - 9 S 1552/98 -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.10.1998 - 1 V 26/98 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.1.1998 - Bs VI 91/97 -; a. A.: Hess. VGH, Beschl. v. 22.5.2001 - 11 TZ 726/01.A -; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.1998 - 6 S 2334/98 -).

5

Ob dieser Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Von einer Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Asylverfahren die Erteilung einer Duldung lediglich wegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses nach § 55 Abs. 2 oder 3 AuslG begehrt. In diesem Fall fehlt nämlich jeder sachliche Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Asylverfahren, weil inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse anders als zielstaatenbezogene Abschiebungshindernisse keinen Bezug zu diesem Verfahren aufweisen und von den Ausländerbehörden eigenverantwortlich und ohne Bindung an Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vgl. § 42 AsylVfG) zu prüfen sind. Damit bestehen keine erheblichen Unterschiede zu dem Fall, in dem ein ausreisepflichtiger Ausländer, der kein Asylverfahren betrieben hat, die Erteilung einer Duldung begehrt.

6

Der Antragsteller beruft sich auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Denn er macht ausschließlich geltend, dass seine Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich sei, solange noch nicht endgültig geklärt sei, ob eine erneute Stammzellentransplantation bei seinem Bruder, für die er als Spender kurzfristig benötigt werde, durchgeführt werden müsse. Folglich begründet sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz.

7

Die daher statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Denn der Antragsteller hat entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

8

Ein Anordnungsanspruch kann sich allenfalls aus § 55 Abs. 3 AuslG ergeben. Danach kann einem Ausländer, der - wie der Antragsteller - unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat zwar eine Bescheinigung der Medizinischen Hochschule Hannover vom 10. Juli 2003 vorgelegt, der zu entnehmen ist, dass "eine Restwahrscheinlichkeit für ein Wiederauftreten der Leukämieerkrankung" des Bruders des Antragstellers besteht, weil die "fünfjährige Heilungsbewährung" nach der am 27. Dezember 2001 durchgeführten Stammzellentransplantation noch nicht abgelaufen ist. Damit lässt sich die Notwendigkeit einer vorübergehenden weiteren Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet aus dringenden humanitären Gründen aber nicht begründen. Denn diese bestünde allenfalls dann, wenn ein Wiederauftreten der Leukämieerkrankung seines Bruders hinreichend wahrscheinlich wäre und der Antragsteller sich im Bundesgebiet aufhalten müsste, um kurzfristig zu einer medizinisch erforderlichen erneuten Zellspende zur Verfügung stehen zu können. Entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass ein Wiederauftreten der Leukämieerkrankung des Bruders des Antragstellers hinreichend wahrscheinlich ist, enthält die Bescheinigung der Medizinischen Hochschule Hannover aber nicht. Denn sie erwähnt lediglich eine Restwahrscheinlichkeit aufgrund der noch nicht abgelaufenen fünfjährigen Heilungsbewährung, d. h. ein bei einer so schweren Erkrankung ohnehin nie ganz auszuschließendes Restrisiko, enthält aber keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass im Falle des Bruders des Antragstellers ein Wiederauftreten der Leukämieerkrankung zu befürchten sein könnte. Daher hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung durch die Vorlage der Bescheinigung der Medizinischen Hochschule Hannover vom 10. Juli 2003 nicht glaubhaft gemacht.