Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.11.2003, Az.: 1 KN 221/02

Abwägung; Baugenehmigung; erdrückende Wirkung; Gemeinde; Konfliktlösung; Nutzungsmaß; Parkfläche; Planung; Planvorhaben

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.11.2003
Aktenzeichen
1 KN 221/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Gemeinde darf größere Vorhaben planen, als sie auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen werden könnten.


2. Zur Frage abwägungswidriger, erdrückender Wirkungen eines Vorhabens, dessen Nutzungsmaß das der benachbarten Grundstücke übertrifft und in relativ stark hängigem Gelände verwirklicht werden soll.


3. Die Gemeinde darf die Sicherstellung der für ein Planvorhaben erforderlichen Parkflächen späteren Verwaltungsverfahren vorbehalten, wenn erwartet werden kann, dass auftretende Probleme dort gelöst werden.

Tatbestand:

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 210 "G." im Wesentlichen mit der Begründung, dieser ermögliche für das zwischen ihren Wohngrundstücken liegende Gelände der Beigeladenen im Wege der Gefälligkeitsplanung eine Ausnutzung, die nach ihren baulichen Dimensionen völlig den Rahmen der vorhandenen Ein- bis Zweifamilienhausbebauung sprenge, auf das hangabwärts gelegene Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2) eine erdrückende Wirkung ausübe und dem Antragsteller zu 3) das Licht nehme.

2

Die Antragsteller und die Beigeladene sind Eigentümer dreier Grundstücke, die im Süden des in etwa dreieckig geschnittenen Ortsteils H. der Antragsgegnerin liegen. Die Grundstücke liegen im Süden eines Straßengevierts, das – im Uhrzeigersinn fortschreitend und im Norden beginnend – von der I. straße, dem J. weg, der Straße K. und dem L. weg begrenzt wird. Das Gelände fällt nach Süden zur Niederung der M., einem Gewässer, relativ stark ab und ist zum Zwecke der Bebauung terrassiert worden. Den Antragstellern zu 1) und 2) gehört das im Rubrum genannte, südlichste der drei Grundstücke. Dieses ist vor rund 200 Jahren mit einem anderthalbgeschossigen Fachwerkwohngebäude bebaut worden, welches die Antragsteller zu 1) und 2) nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung relativ stark renoviert haben. Sein Satteldach weist zur Nordseite nur ein kleines Dachfenster auf, das das Treppenhaus erhellt. Etwa 5,50 m nördlich der Hauswand steht eine aus Naturstein gefügte, rund 3,60 m hohe Mauer mit einem dicht bewachsenen Geländer, so dass der Eindruck einer ca. 4,00 m hohen Mauer entsteht.

3

Der Beigeladenen gehört das sich nördlich anschließende, vergleichsweise große Grundstück, welches das Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2) auch im Osten umschließt und damit sowohl an die Straße K. als auch an den J. weg heranreicht. In seinem Nordteil ist es mit einem L-förmigen Gebäudekomplex bebaut, dessen nördliche Längsseite rund 32,00 m und der östliche, nordsüdlich verlaufende Gebäudeschenkel rund 26,00 m lang ist. Das anderthalbgeschossige Gebäude wurde Ende des 19. Jahrhunderts als eine der insgesamt drei Zigarrenfabriken von H. errichtet. In den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts diente es als Arbeitslager. Unter dem 25. Januar 1939 erteilte der Landrat von N. nachträglich die Genehmigung dazu, das Gebäude zu einem Arbeitsdienstlager und einem HJ-Heim umzubauen. Zu diesem Zeitpunkt war der westöstlich aufgestellte Gebäudeteil noch etwas kleiner als heute. Später wurde das Gebäude als Nonnenunterkunft ("Marienheim") und Tagungsort für kirchliche und jugendpflegerische Veranstaltungen genutzt. Unter dem 2. Juli 1974 erteilte der Landkreis N. die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Teils dieses Gebäudes in ein Tagescafé mit vier Doppel- und zwei Einzelgästezimmern, die zuvor offenbar ohne Genehmigung bevorzugt an englische Ehepaare vermietet worden waren. Am 14. Juni 1993 schließlich erteilte dieser die Genehmigung, dort bis zu 70 ausländische Flüchtlinge unterzubringen und dazu die vorhandene Gaststätte umzubauen. Seit der zweiten Hälfte der 90er Jahre steht das Gebäude leer.

4

Der Antragsteller zu 3) ist (unter anderem) Eigentümer des nördlich davon und hangaufwärts gelegenen Flurstücks 148/10 (J. weg 106). Dieses ist mit einem anderthalbgeschossigen Wohnhaus bebaut, dessen Traufwand zur südlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 3,00 m einhält. Auf dieser Grenze steht eine ca. 1,80 m hohe Stützmauer zur Überwindung des Höhenunterschieds zum Grundstück der Beigeladenen, auf der eine weitere kleine Mauer von ca. 1,00 m Höhe errichtet worden ist. Auf dieser hat der Antragsteller zu 3) – wie er während der Ortsbesichtigung ausführte – zum Schutze vor den Auswirkungen der letzten auf dem Beigeladenengrundstück betriebenen Nutzung die noch immer sichtbare Hecke emporwachsen lassen.

5

Die Grundstücke in der Nachbarschaft nördlich davon sind durch mehrere Bebauungspläne als allgemeines und reines Wohngebiet überplant. Für sie galt eine von der einst selbständigen Gemeinde H. auf der Grundlage der Verordnung für Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) und des Preußischen Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden (v. 15.7.1907, GsS S. 260) erlassene Baugestaltungssatzung vom 15./24. Mai 1965. Diese schrieb in ihrem § 2 Nr. 2 unter anderem vor, dass die Traufenhöhe der eingeschossigen Hauptbaukörper 3,00 m gemessen von der Oberkante Sockel bis Unterkante Dachrinne nicht überschreiten dürfe.

6

Am Südrand der Straße K. beginnt der Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Naturpark Nördlicher O. Wald - P. gebirge". In einem Abstand von rund 25,00 m bis 30,00 m zu dieser Straße beginnt das Überschwemmungsgebiet der M..

7

Seit dem Jahre 1999 erörterten die Gremien der Antragsgegnerin, was mit dem Gelände der Beigeladenen und dem Gebäude zu geschehen habe. Streitig war unter anderem, ob die jedenfalls zum Teil als ortsbildprägend angesehene, aber wohl nicht denkmalgeschützte Bausubstanz erhalten oder abgetragen werden solle. Es existierten unterschiedliche Nutzungsvorstellungen. Einer Ratsvorlage aus dem Jahre 1999 zufolge dachte ein Investor unter anderem daran, das Gelände – verdichtet – mit Ein- und Zweifamilienhäusern zu bebauen. Andere nahmen eher in den Blick, die aufgegebene Café-Nutzung mit Rücksicht auf das südlich davon beginnende Naherholungsgebiet zu revitalisieren oder auf andere Weise die als potentiell denkmalwürdig, jedenfalls ortsbildbegründend angesehene Silhouette des Gebäudes zu erhalten.

8

Die Beigeladene und ihr Ehemann wandten sich im Jahr 2000 an die Antragsgegnerin mit dem Ziel, die vorhandene Bausubstanz abzureißen und in Anlehnung an sie einen Neubau zu errichten, in dem in rund 30 Lang- und Kurzzeitpflegeplätzen ältere Menschen nach dem Prinzip von Hausgemeinschaften untergebracht werden sollten.

9

Schon während der daraufhin durchgeführten vorgezogenen Bürgerbeteiligung meldeten sich die drei Antragsteller und äußerten Bedenken hinsichtlich der Dimensionierung des neuen Gebäudes. Dieses dürfe nicht, wie von der Beigeladenen gewünscht, zweieinhalb Geschosse aufweisen. Am 10. Oktober 2000 ergänzte der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin den bereits am 12. Oktober 1999 gefassten Aufstellungsbeschluss. Unter dem 26. April 2001 klammerte er die bislang in den Entwurf des Planes einbezogenen Flächen südlich der Straße K. aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes aus, in dem neben einem Ergänzungsbau für die Pflegeeinrichtung der Beigeladenen unter anderem/insbesondere die Parkflächen für das streitige Vorhaben geschaffen werden sollten. Mit dem so reduzierten Geltungsbereich wurde der Planentwurf vom 8. Mai bis zum 8. Juni 2001 öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit wiederholten die Antragsteller ihre Einwendungen. Am 25. Juni 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung, der am 15. April 2002 im Amtsblatt bekannt gemacht wurde. Dieser trifft folgende Festsetzungen: Die überbaubare Fläche des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) greift nach Westen über den vorhandenen Baubestand hinaus, wobei er sich leicht verjüngt. Für das Grundstück der Beigeladenen setzt er eine unregelmäßig geformte, im Wesentlichen L-förmige überbaubare Fläche fest, die nach Westen und Süden über den noch vorhandenen Baubestand hinausreicht. Zum Grundstück des Antragstellers zu 3) hin erreicht die überbaubare Fläche eine Länge von 38,00 m. Die nördliche Baugrenze weicht dabei im Bereich des Wohnhauses Nr. 106 auf 6,00 m von der nördlichen Grundstücksgrenze zurück; lediglich westlich davon gestattet der Bebauungsplan auf einer Länge von 17,00 m einen Baukörper, der auf 3,00 m an die Grundstücksgrenze zum Gebäude L. weg 45 A heranreicht, welches (wohl) ebenfalls im Eigentum des Antragstellers zu 3) steht. Zum Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2) hält der Bauteppich einen Abstand von durchschnittlich 6,00 m bis 10,00 m ein. An der Nordostecke nähert er sich auf eine Entfernung von 3,00 m bis 5,00 m und geht dann in den Eckbereich des Grundstücks zwischen den Straßen K. und J. weg über. Es wird "WA 1" als zulässige Nutzungsart bei offener Bauweise, zwei Vollgeschossen und einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,2 festsetzt. Für die nördlichen zwei Drittel der überbaubaren Grundstücksfläche wird eine Traufenhöhe von 89,70 m über NN und eine Firsthöhe von 93,80 m über NN, für den Bereich östlich des Hauses der Antragsteller zu 1) und 2) eine Traufenhöhe von 86,50 m über NN und einer Firsthöhe von 90,60 m über NN festgesetzt. Die planerischen Festsetzungen sind für den südöstlichen Grundstücksbereich bereits ausgenutzt worden. Für das "WA 1" bestimmt Nr. A. § 1 der textlichen Festsetzungen:

10

"Innerhalb des WA-1-Gebietes sind nur Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Altenwohn- und Altenpflegeeinrichtungen sowie sonstige Pflegeeinrichtungen mit zugeordneter Wohnnutzung zulässig (Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf). Diese schließt die der Pflegeeinrichtung zugeordnete Verwaltung und zugeordnete gastronomische Einrichtungen ein. Je Wohngebäude sind maximal zwei Wohnungen für Betriebsleiter/Betriebseigentümer, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig. Sonstige Wohngebäude – außerhalb des vorbenannten Personenkreises – sind innerhalb des WA-1-Gebietes unzulässig. - Anlagen für sportliche Zwecke sind innerhalb des WA-1-Gebietes unzulässig. – Gem. § 1 (6) BauNVO sind die Ausnahmen gem. § 4 (3) BauNVO innerhalb des WA-1-Gebietes unzulässig."

11

Für die WA-2-Gebiete, zu denen das Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2) gehört, bestimmt § 1 dieser textlichen Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO, dass die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO unzulässig und gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO die in § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig sind. Dem Bebauungsplan ist eine örtliche Bauvorschrift beigegeben (B. der textlichen Festsetzungen). Danach müssen die Dächer geneigt sein und eine Neigung zwischen 30 ° und 45 ° aufweisen. Dacheinschnitte (Loggien) und Frontspieße sind grundsätzlich zulässig, im WA-1-Gebiet allerdings nur zur West- und Südseite des Gebäudes, nicht dagegen zum Antragsteller zu 3) hin. Dessen Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereiches des hier angegriffenen Bebauungsplanes.

12

Bei der Abwägungsentscheidung ließ sich die Antragsgegnerin unter anderem von dem Gedanken leiten, Einrichtungen der von der Beigeladenen erstrebten Art könnten nur in einer bestimmten Größenordnung gewinnbringend und damit mit einer gewissen Gewähr dauerhafter Nutzung betrieben werden. Deshalb sei es erforderlich, statt des bisher nur anderthalbgeschossigen Gebäudes den Neubau zweigeschossig aufzuführen. Wegen der heute erforderlichen Raumhöhen führe das dazu, dass das neue Gebäude um rund 3,50 m höher sei als der vorhandene Baubestand. Durch eine Vielzahl von Festsetzungen werde aber auf die Belange der anliegenden Grundstücke in ausreichendem Umfang Rücksicht genommen. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse würden gewahrt.

13

Am 26. August 2002 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:

14

Bei dem angegriffenen Plan handele es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen. Diese habe keinen Anspruch darauf, das Gelände mit einem Bauvolumen zu versehen, welches sogar das übertreffe, was bis jetzt dort stehe. Denn für den vorhandenen Baubestand bestehe keine legalisierende Baugenehmigung mehr. Städtebaulich und vor dem Abwägungsgebot vertretbar sei allein eine Bebauung, welche den Charakter der umliegenden Ein- und Zweifamilienhäuser aufnehme und sich nicht mehr an den Dimensionen eines aufgegebenen Solitärs orientiere. Angesichts des Geländegefälles wirke sich das Gebäude vor allem auf das Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2) erdrückend aus. Die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen änderten nichts daran, dass auch das Wohnzimmer des Antragstellers zu 3) bei Ausnutzung der Planfestsetzungen vollständig verdunkelt werde. Die Antragsgegnerin hätte sich an die Festsetzungen der Baugestaltungssatzung der Gemeinde H. vom 15./24. Mai 1965 halten müssen. Auch das stehe der angegriffenen Abwägungsentscheidung entgegen.

15

Die Antragsteller beantragen,

16

den vom Rat der Antragsgegnerin am 25. Juni 2001 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 210 "G." für nichtig zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen übereinstimmend,

18

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

19

Die Antragsgegnerin führt aus: Während des Planaufstellungsverfahrens sei durch mehrfache Reduktion der Baumasse in mehr als nur ausreichendem Umfang auf die frühzeitig erkannten und in die Planung eingestellten Interessen der Antragsteller Rücksicht genommen worden. Erdrückende oder sonst wie mit dem Abwägungsgebot unvereinbare Folgen habe die Verwirklichung der Planfestsetzungen für die Grundstücke der Antragsteller nicht.

20

Die Beigeladene macht geltend: Die Antragsteller berücksichtigten nicht ausreichenden Umfangs, dass an dieser Stelle seit über 100 Jahren ein größeres Gebäude stehe, welches das Ortsbild präge. Das werde mit dem Planvorhaben im Wesentlichen lediglich fortgesetzt. Die Grundstücke der Antragsteller seien durch das vorhandene Gebäude dementsprechend vorbelastet. Von einer erdrückenden Wirkung könne auch angesichts der Geländeverhältnisse keine Rede sein. Es handele sich nicht um eine reine Gefälligkeitsplanung. Die für diese ausreichende öffentliche Radizierung ergebe sich unter anderem aus dem Streben, dort eine für die Antragsgegnerin erforderliche Pflegeeinrichtung zu schaffen.

21

Der Senat hat die Örtlichkeit in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 4. November 2003 verwiesen.

22

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, welche in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

23

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

24

Die Antragsteller sind antragsbefugt. Die Antragsgegnerin hatte bei der angegriffenen Abwägungsentscheidung – auch – deren Interessen zu berücksichtigen, das Grundstück der Beigeladenen nur mit bestimmten Ausnutzungsziffern bebaut zu sehen. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt worden. Er ist jedoch nicht begründet.

25

Mängel im Aufstellungsverfahren haben die Antragsteller nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.

26

Formelle Mängel weist der Plan nicht auf. Das Maß der baulichen Nutzung ist in einer § 16 BauNVO entsprechenden Weise festgesetzt worden. Die Planverheißungen, namentlich die Möglichkeit der Herstellung zweier Vollgeschosse, können trotz der Grenzabstandsvorschriften ausgenutzt werden. Ersichtlich in Anlehnung an § 7 a Abs. 1 Satz 1 NBauO springt die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen nach 17,00 m auf 6,00 m zurück.

27

Gegen die Festsetzung der Nutzungsart bestehen durchgreifende Bedenken nicht. Die Feindifferenzierungen rechtfertigen sich aus § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO. Bei der Nutzungsart "soziale Einrichtungen" durfte die Antragsgegnerin in Anwendung von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO weiter differenzieren. Die dazu erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 – 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 = DVBl. 1987, 1004 = BRS 47 Nr. 58) bestehen darin, angesichts des Nutzungsmaßes, das der Plan den Nachbargrundstücken "zumutet", jedenfalls hinsichtlich der Nutzungsart weitere Belastungen der Antragsteller zu verhindern. Die besondere Eigenart des "Gebietes" bleibt gewahrt. Denn in den umliegenden Grundstücken herrscht Wohnnutzung vor.

28

Der angegriffene Bebauungsplan verletzt § 1 Abs. 3 BauGB nicht. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauleitplanerische Regelung dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sowie dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, es zu ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sie für gegeben erachtet. Die Gemeinde darf bauleitplanerisch auf einen konkreten Bauwunsch reagieren, indem sie ein diesem Bauwunsch entsprechendes positives Konzept entwickelt und die planerischen Voraussetzungen dafür schafft. Erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist eine daraufhin eingeleitete Planung indes nur dann, wenn sich das Planungsvorhaben nicht darin erschöpft, die Interessen des Investors durchzusetzen, sondern zumindest auch ein öffentliches Interesse für das Planvorhaben reklamieren kann (vgl. Senatsurt. v. 24.3.2003 – 1 KN 3206/01 -).

29

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt der angegriffene Plan keine reine Gefälligkeitsplanung dar. Initiiert wurde er zwar durch die Beigeladene und ihren Ehemann. Das allein stellt – wie auch § 12 BauGB zeigt – die Erforderlichkeit im Rechtssinne nicht entscheidend infrage. Eine Verständigung von Investor und planender Gemeinde ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Das die angegriffene Planung tragende öffentliche Interesse bestand zum einen darin, dieses an exponierter Lage gelegene Grundstück im Interesse einer Ortsbildgestaltung zu überplanen und dabei die Folgerungen zu bewältigen, die sich durch den augenfälligen Abgang der vorhandenen Bausubstanz ergaben. Zum anderen ist das öffentliche Bedürfnis zu nennen, Einrichtungen dieser Art im Bereich der Antragsgegnerin zu schaffen. Die Antragsgegnerin durfte es für erforderlich halten, dort eine Altenpflegeeinrichtung zu schaffen. Der Standort bietet sich trotz der Geländehängigkeit unter anderem wegen des nahen Erholungsgebietes der M. an.

30

Die getroffene Abwägungsentscheidung hält auch vor § 1 Abs. 6 BauGB stand. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309) fordert das darin verankerte Abwägungsgebot der planenden Gemeinde ab, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. In diese muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Gemeinde die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkennen und muss den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vornehmen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens verletzt die Gemeinde das Abwägungsgebot nicht, wenn sie sich bei der Kollision zwischen den verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

31

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Planung. Zum Vortrag der Antragsteller ist zunächst das Folgende auszuführen:

32

Diese argumentieren im Wesentlichen in einer Weise, welche auf die Anwendung von § 34 BauGB abzielt. Es mag sein, dass der vorhandene Baubestand von keiner Baugenehmigung mehr umfasst wird und das von der Beigeladenen verfolgte Projekt auf der Grundlage von § 34 BauGB nicht würde verwirklicht werden können. Das ist indes nicht die für § 1 Abs. 6 BauGB maßgeblich Frage. Die planende Gemeinde hat bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht lediglich das nachzuvollziehen, was bei der Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich wäre. Dann bedürfte es einer Planungsentscheidung regelmäßig nicht. § 34 BauGB stellt lediglich einen Planersatz dar. Die für seine Anwendung maßgeblichen Grundsätze spielen daher im Grundsatz keine Rolle, wenn es um die Beurteilung eines Vorhabens geht, für das die Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplanes die Verantwortung übernimmt. Insoweit geht es bezogen auf die sich hier stellenden Fragen lediglich darum, ob der angegriffene Plan die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse noch wahrt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) und ob das festgesetzte Nutzungsmaß der Situation, in die das Vorhaben gestellt wird, noch einigermaßen gerecht wird oder – umgekehrt – den benachbarten Grundstücken auch bei Anerkennung der Befugnis der Gemeinde zum Setzen eines städtebaulichen Akzentes nicht mehr zugemutet werden kann. Letzteres kann hier nicht gesagt werden.

33

Aus der Baugestaltungssatzung der einst selbständigen Gemeinde H. können die Antragsteller keine ihnen positiven Folgen herleiten. Denn diese ist wegen § 101 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 23. Juli 1973 (GVBl. S. 259) mit Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft getreten. Zudem galt diese nur für den Fall, dass das Gebäude anderthalbgeschossig auszugestalten war.

34

Die Ortsbesichtigung hat gezeigt, dass eine Ausnutzung der Planfestsetzungen nicht zu abwägungswidrigen Auswirkungen führt, welche den Grundstücken der Antragsteller nicht mehr zugemutet werden könnten. Zum Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2) ist das Folgende auszuführen: Die Ortsbesichtigung hat gezeigt, dass sie wegen der gerade in diesem Bereich besonders stark ausgeprägten Terrassierung des Geländes eine Ausnutzung der Planfestsetzungen tatsächlich kaum bemerken werden können. Denn in einem Abstand von nur 5,00 m bis 5,50 m nördlich ihrer Hauswand beginnt eine rund 4,00 m hohe Wand. Wie die Ortsbesichtigung, namentlich das vom Antragsteller zu 3) als Hilfsmittel aufgerichtete Lattenkonstrukt zeigte, werden die Antragsteller zu 1) und 2) bei einem Hinaustreten auf den nördlichen Grundstücksbereich nur mit Mühe einen kleinen Teilbereich des Firstes sehen können, den die Beigeladene bei vollständiger Ausnutzung der angegriffenen Planfestsetzungen errichten und herstellen kann. Das an der Nordseite des Satteldaches der Antragsteller zu 1) und 2) eingebaute kleine Fenster führt kein Licht zu einem Aufenthaltsraum und ist auf dieser Dachseite vereinzelt geblieben. Rein tatsächlich wird sich eine vollständige Ausnutzung der Planfestsetzungen aufgrund der Besonderheiten des Geländes, namentlich seiner hier überaus stark ausgeprägten Terrassierung auf eine geringfügige Einschränkung des Lichteinfallswinkels beschränken. Das ist nicht annähernd geeignet, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu beeinträchtigen. Insofern täuscht der Eindruck, der sich bei einer bloßen Betrachtung des Lageplans ergeben könnte.

35

Das Grundstück des Antragstellers zu 3) (J. weg 106) erleidet bei vollständiger Ausnutzung der Planfestsetzung ebenfalls keine Einbußen, welche als rücksichtslos oder so überdimensioniert angesehen werden könnten, dass die Antragsgegnerin dies in Einklang mit dem Abwägungsgebot nicht mehr zu planen vermöchte. Die Ortsbesichtigung hat hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers zu 3) folgende Besonderheiten ergeben:

36

Er hat sein Wohnhaus so dicht wie nach den Grenzabstandsvorschriften möglich an die südliche Grundstücksgrenze herangeführt, wodurch schon jetzt zu einem ganz erheblichen Teil ausgeschlossen ist, den freien Himmel zu sehen. Hält man sich stehend im Raum auf, muss man schon vergleichsweise dicht an das Fenster herantreten, um einen Blick auf den freien Himmel zu ermöglichen. Selbst wenn man konzediert, dass man sich im Wohnzimmer überwiegend sitzend und nicht stehend aufhält, ist es nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck schon jetzt allenfalls dann möglich, den Himmel zu sehen, wenn man sich sitzend im vorderen Drittel des Wohnzimmers aufhält. Diese hinsichtlich des Tageslichts ohnehin nicht besonders günstige Situation wird bei Verwirklichung der Planfestsetzungen nicht so wesentlich verschärft, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt würden. Gegen diese Annahme spricht als Indiz schon der Umstand, dass die Einhaltung der Grenzabstände für die Annahme spricht, das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 = DVBl. 199, 786).

37

Es kommt Folgendes hinzu: Gerade mit Rücksicht auf die vom Antragsteller zu 3) vorgebrachten Interessen hat die Antragsgegnerin den Baukörper verglichen mit der vorhandenen Bausubstanz um 3,00 m nach Süden gerückt. Verbunden mit dem Umstand, dass nach der dem Plan beigegebenen Baugestaltungssatzung (B. 1. a) der textlichen Festsetzungen) die Dachneigung maximal 45 ° betragen darf, stellt dies trotz der Erhöhung des künftigen Baukörpers gegenüber dem vorhandenen um rund 3,50 m sicher, dass die Lichteinfallsverhältnisse sich nur unwesentlich verschlechtern. Das hat der Senat nicht zuletzt anhand des vom Antragsteller zu 3) persönlich aufgerichteten Lattengerüstes beurteilen können. Dieses Zurückweichen des von der Beigeladenen zu verwirklichenden Baukörpers auf volle 6,00 m Grenzabstand reicht im Wesentlichen bis zur westlichen Grenze des Grundstücks J. weg 106 und schließt es auch aus anzunehmen, eine vollständige Ausnutzung der Planfestsetzungen führe auf dem Grundstück des Antragstellers zu 3) zu einer "erdrückenden Wirkung" und damit zu einem abwägungswidrigen Ergebnis. Eine erdrückende Wirkung kann zwar auch durch die Höhe und Breite eines hinzutretenden Gebäudes entstehen. Das anzunehmen kommt indes erst in Betracht, wenn durch die genehmigte Anlage Nachbargrundstücke regelrecht abgeriegelt werden, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation entsteht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.9.1988 – 1 A 75/87 -, BRS 48 Nr. 164; Urt. v. 11.4.1997 - 1 L 7286/95 -, ZMR 1997, 493 = DWW 1998, 151 = BRS 59 Nr. 164; Urt. v. 2.7.1999 - 1 K 4234/97 -, BRS 62 Nr. 25). Von einer solchen Wirkung ist das angegriffene Planvorhaben angesichts der geländevorgegebenen und durch Terrassierungen unterstützten Höhenunterschiede weit entfernt. Es trifft zwar sicher zu, dass dem Antragsteller zu 3) bei einem Blick aus dem Wohnzimmer das Vorhaben der Beigeladenen bei vollständiger Ausnutzung der Planfestsetzungen deutlicher als der vorhandene Baubestand zur Kenntnis gelangte. Damit wird seinem Grundstück jedoch nicht gleichsam die Luft zum Atmen genommen und eine Art Gefängnishofsituation hervorgerufen. Das gilt schon bei einer Beurteilung des Blickes aus dem Wohnzimmer heraus. Das gilt erst recht, wenn man sich an den südlichen Fuß des Gebäudes begibt, welches relativ hoch mit dem Kellergeschoss aus dem Boden ragt. Selbst angesichts des engen Abstandes, den der Antragsteller zur südlichen Grundstücksgrenze gewählt hat, "erdrückte" das erst in 6,00 m Entfernung beginnende Gebäude der Beigeladenen sein Grundstück nicht. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Schwerpunkt des Grundstücks insoweit in seinen nördlichen Flächen liegt. Der Senat hat bei seiner Ortsbesichtigung festgestellt, dass sich gerade dort die Freiflächen befinden, die der Antragsteller zu 3) zur Erholung sowie zur Gewinnung von Licht und Luft angelegt hat. Diese werden bei Verwirklichung der Planfestsetzungen nicht in Mitleidenschaft gezogen.

38

Nur ergänzend ist daher anzuführen, dass die Antragsgegnerin durch B. 1. b) der textlichen Festsetzungen – Verbot von Dachgauben und sonstigen Dachaufbauten auf der nördlichen Dachseite des Planvorhabens – zusätzlich die Auswirkungen gemindert hat, die sich bei einer Planverwirklichung zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers zu 3) ergeben. Ob das rechtlich geboten war – wie der Antragsteller zu 3) anzunehmen scheint -, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Diese örtliche Bauvorschrift stellt jedenfalls sicher, dass der durch die Begrenzung des Dachneigungswinkels auf 45 ° gewährleistete Lichteinfallswinkel uneingeschränkt erhalten bleibt und nicht einmal teilweise durch Aufbauten geschmälert wird.

39

Das von der Antragsgegnerin eingeholte Schattengutachten (Beiakte C) belegt zusätzlich, dass die Ausnutzung der Planfestsetzung in der Sommerzeit selbst in dem südlichen Grundstücksteil nicht zu wesentlichen Verschattungen führt. Die Nutzbarkeit dieses Grundstücksteils hat der Antragsteller zu 3) zudem selbst dadurch ganz wesentlich vermindert, dass er dort "unten" keine der Wohnnutzung dienenden Elemente angesiedelt hat, sondern diesen Grundstücksbereich zur Abstellung relativ umfangreicher Materialien und Gerätschaften nutzt, welche in einem Baugeschäft benötigt werden.

40

Abwägungswidrige Nachteile ergeben sich zu Lasten des Antragstellers zu 3) selbst dann nicht, wenn man – was er nicht tut – das westliche Nachbargrundstück (Flurstück 148/12) in die Betrachtung einbezieht, was ihm ebenfalls gehören soll. Das dort stehende Wohnhaus weicht mit 9,00 m so weit von der Grenze zurück, dass der auf einer Länge von 17,00 m heranrückende Baukörper auf dem Grundstück der Beigeladenen ebenfalls keine abwägungswidrig nachteiligen Wirkungen haben wird.

41

Der angegriffene Plan verletzt nicht das Gebot der Konfliktbewältigung, obwohl Flächen für den ruhenden Verkehr, den die Nutzung eines Pflegeheimes hervorruft, in seinem Geltungsbereich nicht festgesetzt worden sind. Eine Planung darf zwar nicht dazu führen, dass Konflikte, welche sie hervorruft, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitverfahren auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren aber nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahme außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (st. Rspr. d. BVerwG, z.B. Beschl. v. 17.2.1984 – 4 B 191.83 –, BVerwGE 69, 30; v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 -, DVBl. 1987, 1273 = BRS 47 Nr. 3; v. 14.7.1994 – 4 NB 25.94 -, DVBl. 1994, 1152 = BRS 56 Nr. 6). Die Grenzen einer zulässigen Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Kann hingegen erwartet werden, dass die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahme außerhalb des Planungsverfahrens sichergestellt oder zu erwarten ist, darf die Gemeinde dem durch planerische Zurückhaltung Rechnung tragen (vgl. auch BW VGH, Urt. v. 8.11.2001 – 5 S 1218/99 -, BauR 2002, 1209 = BRS 64 Nr. 8).

42

Danach ist die angegriffene Planung nicht zu beanstanden. Die Beteiligten haben, wie sich aus den Hinweisen in Nr. C der textlichen Festsetzungen ergibt, ein ganz konkretes Grundstück für die Positionierung des ruhenden Verkehrs in Aussicht genommen. Dessen Nutzung als Abstellfläche soll mit öffentlich-rechtlichem Vertrag und damit mit einem zulässigen Planungsmittel sichergestellt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dort würden die Einstellplätze nicht in Einklang mit dem öffentlichen Baurecht geschaffen werden können. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in der Gestalt unzumutbarer Belästigungen zu Lasten der Nachbarschaft ist nach der Positionierung des Parkplatzes nicht zu erwarten; das Grundstück liegt abseits der nördlich davon stehenden Wohnbebauung. Die Verkehrsführung, namentlich der Verlauf der Straße K. lässt gleichermaßen nicht erwarten, dass der An- und Abfahrtsverkehr unzumutbare Belästigungen hervorrufen wird. Der Umstand, dass der in Aussicht genommene Bereich zum Teil im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet liegt, schließt die Annahme einer rechtmäßigen Anlegung von Parkflächen nicht aus. Parkplatznutzung kann mit den Belangen des Überschwemmungsschutzes in Einklang gebracht werden (vgl. Senatsurt. v. 30.3.2000 - 1 K 2495/98 -, NST-N 2000, 193 = UPR 2000, 396). Kein unüberwindliches Hindernis stellt schließlich das Landschaftsschutzgebiet dar. Dabei brauchte der Senat nicht aufzuklären, ob dieses möglicherweise schon jetzt zum Teil zurückgenommen worden ist; dafür könnte sprechen, dass zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung des Senats südlich der Straße K. gebaut worden ist. Denn der Landkreis N. hat als Träger des Landschaftsschutzrechts im Planaufstellungsverfahren signalisiert, es komme eine Ausnahme von seiner Landschaftsschutzverordnung "Naturpark Nördlicher O. Wald – P. gebirge" in Betracht. Das reicht nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 (- 4 C 15.01 -, UPR 2003, 188 = NVwZ 2003, 733 = BauR 2003, 828) aus.