Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.11.2003, Az.: 4 LC 592/02

Ausländer; Ausländerbehörde; Ausreise; BSHG; Duldung; Hindernis; humanitäre Gründe; Leistungsberechtigung; Pass; Passersatzpapier

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.11.2003
Aktenzeichen
4 LC 592/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.11.2002 - AZ: 4 A 272/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG liegen nicht vor, wenn der Ausreise und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass der zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügt und diese auch nicht zu beschaffen sind; es kommt nicht darauf an, ob es dem Ausländer auch bei eigenen Bemühungen nicht möglich ist, Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 03. Juni 2003 - BVerwG 5 C 32.02 - und Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats).

Gründe

1

Die Kläger begehren nach § 2 AsylbLG die Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).

2

Die Kläger sind libanesische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1) und zu 2) reisten im Jahr 1992 in das Bundesgebiet ein. Die Kläger zu 3) bis 6) wurden hier geboren. Das letzte Asylverfahren der Kläger ist seit März 2001 rechtskräftig abgeschlossen. Die Kläger werden geduldet und erhalten Leistungen auf der Grundlage der §§ 3 ff AsylbLG.

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Am 7. November 2000 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die laufenden Leistungsbewilligungen und beantragten, ihnen rückwirkend Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. mit dem BSHG zu gewähren. Sie könnten weder abgeschoben werden, noch freiwillig ausreisen, weil die libanesische Botschaft die Ausstellung von Ausreisepapieren verweigere. Den Mitwirkungspflichten seien sie, die Kläger, stets nachgekommen. Im Juli 2001 beantragten die Kläger bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab (VG Lüneburg, Beschl. v. 27.7.2001 - 4 B 73/01 -). Mit Bescheid vom 28. September 2001 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch der Kläger zurück und führte aus: Eine Ausreise oder die Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könne allein deshalb nicht erfolgen, weil die Kläger nicht im Besitz von Heimreisedokumenten seien. Dies seien tatsächliche Gründe, die im Rahmen des § 2 AsylbLG nicht zu berücksichtigen seien.

4

Die Kläger haben am 5. Oktober 2001 Klage erhoben und vorgetragen: Die libanesische Botschaft habe erklärt, das es noch eine "gewisse Zeit" dauern werde, ehe sie Passersatzpapiere ausstelle. Es sei also nicht absehbar, wann eine Ausreise erfolgen könne.

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Die Kläger haben beantragt,

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den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 28. September 2001 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, ihnen ab dem 1. Juni 2000 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05. November 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

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Die Klage sei nicht begründet. Die Kläger könnten in dem hier maßgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht gemäß § 2 AsylbLG verlangen, dass ihnen Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden.

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Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sei abweichend von den §§ 3 - 7 AsylbLG das BSHG auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 01. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten hätten, wenn die Ausreise nicht erfolgen könne und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstünden. Im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift sei dabei Voraussetzung, dass aus den in der Vorschrift gerannten Gründen sowohl eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen könne als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten (NdsOVG, Beschl. v. 16.11.2000 - 4 M 3921/00 - und Beschl. v.17.1.2001 - 4 M 4422/00 -). Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhielten nach § 2 Abs. 3 AsylbLG Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil Leistungen nach Absatz 1 erhalte.

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Hier sei sowohl eine freiwillige Ausreise der Kläger als auch ihre Abschiebung allein deshalb nicht möglich, weil sie nicht über die erforderlichen Heimreisepapiere verfügten. Der Beklagte habe die libanesische Botschaft erstmals im Jahr 1999 um die Ausstellung von Reisepapieren ersucht. Dem sei die Botschaft bislang nicht nachgekommen. Könne ein Ausländer nicht ausreisen und nicht abgeschoben werden, weil ihm Pass- oder Passersatzpapiere fehlten, führe ein solcher tatsächlicher Grund allein nicht zu den Vergünstigungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG (NdsOVG Beschl. v. 08.02:01- 4 M 3889/00 = FEVS 52, 419, 421 ff; Beschl. v. 27.03.01 - 12 MA 1012/01 - FEVS 52, 367). Auch in Fällen, in denen der Betroffene diese Situation durch eigene Bemühungen nicht beenden könne, rechtfertige dieser Umstand regelmäßig nicht die Annahme, ein derartiges tatsächliches Ausreise- und Abschiebungshindernis stelle gleichzeitig einen rechtlichen, persönlichen oder humanitären Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG dar (NdsOVG - 12. Senat -, Beschl. v. 27.03.01 - 12 MA 1012/01 - FEVS 52, 367; a. A. NdsOVG - 4. Senat -, Beschl: v. 08.02.01- 4 M 3889/00 - FEVS 52, 419; Beschl. v. 25.04.01 - 4 PA 1166/01 -).

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Hier könne auch offen bleiben, ob mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des, § 2 Abs. 1 AsylbLG, der darin bestehe, Leistungen zu gewähren, die auf einen in aller Regel nur kurzen oder vorübergehenden Aufenthalt abgestellt seien, eine andere Auslegung geboten sein könnte. Denkbar sei dies allenfalls, wenn nicht absehbar sei, dass die Bemühungen, Passersatzpapiere zu erhalten, überhaupt erfolgreich sein würden und wenn deswegen ein Aufenthalt auf Dauer zu erwarten sei. Ein derartiger Fall liege aber nicht vor. Die Antragsteller seien libanesische Staatsangehörige. Die Bezirksregierung Weser-Ems, die die Beschaffung der Passersatzpapiere für die Kläger übernommen habe, habe die dafür erforderlichen Unterlagen am 13. Juli 2000 bei der Libanesischen Botschaft in Berlin eingereicht. Die Libanesische Botschaft habe der Ausstellung von Passersatzpapieren für die Kläger auch grundsätzlich zugestimmt: Die Familie stamme aus dem Südlibanon und solle dort in der derzeit von den Israelis geräumten Schutzzone wieder angesiedelt werden. Dies werde allerdings noch eine gewisse Zeit dauern.

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Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Kläger Passersatzpapiere erhalten werden, so dass ein Aufenthalt auf Dauer nicht zu erwarten sei.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Verwaltungsgericht wegen Abweichung seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des beschließenden Senats zugelassene Berufung der Kläger. Sie tragen vor: Sie könnten weiterhin nicht durch eigene Bemühungen eine Ausstellung von Reisedokumenten erreichen. Die libanesische Botschaft sei bisher auch auf erneute Anfragen durch die Ausländerbehörde und die Bezirksregierung Weser-Ems nicht tätig geworden.

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Die Kläger beantragen,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 28. September 2001 und die diesem zugrunde liegenden Entscheidungen des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen ab dem 1. Juni 2000 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

21

II. Der Senat kann gem. § 130 a VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligten sind zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden, gehört worden.

22

Die Berufung der ist nicht begründet.

23

Der Senat hat bisher, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegeben hat, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dann, wenn ein Ausländer nicht ausreisen und nicht abgeschoben werden könne, weil ihm Pass- oder Passersatzpapiere fehlten, ein solcher tatsächlicher Grund allein nicht die Vergünstigung des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes rechtfertige. Er hat aber weiter entschieden, dass ein der Ausreise und Abschiebung entgegenstehender persönlicher Grund, der die Vergünstigung auslöse, dann gegeben sein könne, wenn der Betroffene diese Situation auch durch eigene Bemühungen, wie die Benennung seines Herkunftslandes und des Namens, unter dem er dort registriert sei, nicht beenden könne (z. B. Beschl. v. 8.2.2001 - 4 M 3889/00 -, NVwZ-Beilage I 7/2001 S 89 = FEVS Bd. 52, 419; Beschl. v. 07.12.1995 - 4 M 4044/95 -, V. n. b.; Beschl. gem. § 130 a VwGOv. 08.11.2001 - 4 LB 2665/01 -, InfAuslR 2002, 86; Beschl. gem. § 130 a VwGO v. 09.07.2002 - 4 LB 151/02 -, V. n. b.; Beschl. v. 16.01.2003 - 4 ME 599/02 -, V. n. b.).

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 03. Juni 2003 - BVerwG 5 C 32.02 – (zur Veröffentl. vorgesehen) den genannten Beschluss des Senats vom 09. Juli 2002 aufgehoben und die Berufung der Kläger jenes Verfahrens zurückgewiesen – es handelte sich um einen mit dem vorliegenden Fall weitgehend übereinstimmenden Fall –, da Gründe i. S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht vorlägen, wenn der Ausreise und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegenstehe, dass der zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfüge und diese auch nicht zu beschaffen seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

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„1. Bereits der Wortlaut des Gesetzes spricht dagegen, den Fall, dass ein Identitätsnachweis oder sonstige Reisedokumente nicht vorhanden sind und daher der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen tatsächlich nicht möglich ist, weil der (vermeintliche) Herkunftsstaat einen rechtskräftig zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichteten Ausländer mangels Identitätsnachweises nicht aufzunehmen bereit ist, den in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten, namentlich den persönlichen oder humanitären Gründen zuzuordnen.

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Bei rechtskräftig festgestellter Ausreisepflicht begründet das Fehlen von Reisedokumenten kein der Abschiebung entgegenstehendes öffentliches Interesse und ist auch kein rechtliches Hindernis. Ob eine Abschiebung aus Rechtsgründen nicht möglich ist, richtet sich ausschließlich nach den rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen zwischen dem Ausländer und der Bundesrepublik Deutschland; unerheblich ist, ob sich Hindernisse aus den völkerrechtlichen Verhältnissen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Abschiebezielstaat ergeben (s. m.w.N. GK AuslG § 55 Rn. 18). Bei Passlosigkeit scheitert eine Abschiebung nicht an einem nach nationalem Recht bestehenden rechtlichen Hinderungsgrund, sondern allein tatsächlich an der fehlenden Aufnahmebereitschaft des mutmaßlichen Herkunftsstaates bzw. daran, dass kein anderer Staat zur Aufnahme bereit ist. Passlosigkeit hindert mithin allein tatsächlich die Durchführung einer rechtlich zulässigen Abschiebung.

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Unzureichende Reisedokumente bilden auch kein Abschiebungshindernis aus humanitären Gründen. Solche sind Gründe, welche wegen ihrer Eigenart und ihres Gewichts die (sofortige) Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen, wobei nicht jede menschliche Schwierigkeit oder Härte bereits das Gewicht eines "humanitären Grundes" erreicht. Gegen eine Zuordnung (vorübergehender oder dauerhafter) Passlosigkeit zu den "persönlichen Gründen" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG spricht, dass diese keine (vorübergehende oder dauerhafte) Eigenschaft einer Person oder ein ihre Lebenssituation oder -umstände im Sinne eines persönlichkeitsbezogenen Merkmals unmittelbar prägender Umstand ist. Zu einem "persönlichen Grund" wird Passlosigkeit auch nicht dadurch, dass sie die Handlungsmöglichkeiten der Ausländer, ihrer Ausreisepflicht nachzukommen, beschränkt. Schließlich rechnen die Folgen der Anwendbarkeit beziehungsweise Nichtanwendbarkeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zu den dort als Voraussetzung genannten Gründen. Diese Gründe müssen bezogen sein auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen und diesen entgegenstehen. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist es nicht allein ausreichend, dass (vorübergehend oder dauerhaft) aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht vollzogen werden können; § 2 Abs. 1 AsylbLG stellt für die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes erkennbar nicht auf Fälle oder Gründe, in denen bzw. aus denen eine Abschiebung nicht vollzogen werden kann, sondern nur die dort genannten Gründe ab.

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2. Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes gestützt. Bereits bei einem Wortlautvergleich knüpft § 2 Abs. 1 AsylbLG an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen (Absatz 3), oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen (Absatz 4). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den in § 2 AsylbLG genannten Gründen einen anderen Bedeutungsgehalt hätte beimessen wollen als den im Ausländergesetz verwendeten Begriffen.

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2.1. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung ermöglichen oder gebieten. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie ohne die in § 55 AuslG vorgesehenen Qualifizierungen die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, aus denen die Ausreise nicht erfolgen kann oder wegen derer aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Sie sind daher nicht geeignet, nach § 2 AsylbLG eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes zu rechtfertigen.

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Nach der Begrifflichkeit des Ausländergesetzes liegen Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung dann vor, wenn diese aus Gründen scheitern, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behoben werden können (GK AuslG, § 55 Rn. 39). Diesen Gründen ist auch die Fallgruppe zuzuordnen, dass Ausländer für einen nicht absehbaren Zeitraum keinen gültigen Pass besitzen und auch eine Abschiebung mit einem Reisedokument (§ 16 DV AuslG) nicht möglich ist (s. m.w.N. GK AuslG § 55 Rn. 41), soweit nicht ausreichende und zuverlässige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abschiebung auch ohne gültiges Reisedokument möglich ist und alsbald durchgeführt werden kann (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 55 Rn. 8; Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 Rn. 20, 42).

31

Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass für das Ausländergesetz kein Anlass zur abschließenden Klärung der Frage bestanden habe, ob Gründe, die als "tatsächliche" im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG die Erteilung einer Duldung gebieten, nicht zusätzlich auch persönliche, humanitäre oder Gründe des öffentlichen Interesses bilden können, und daher jedenfalls bei einer leistungsrechtlichen Auslegung der ausländerrechtlichen Begriffe Raum für eine Differenzierung sei. Jedenfalls das Ausländergesetz geht in §§ 30, 55 AuslG von einer klaren systematischen Einteilung der unterschiedlichen Gründe aus, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen können, und ordnet wie im Ansatz auch das Berufungsgericht den Umstand, dass das Fehlen von Pass- oder Passersatzpapieren Ausreise und Abschiebung hindern, den tatsächlichen Hinderungsgründen im Sinne des § 55 Abs. 2 AsylbLG [richtig: AuslG] zu. Diese Unterscheidung hat auch rechtliche Konsequenzen, weil der Ausländer bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Duldung hat (BVerwGE 105, 232), während in den Fällen des § 55 Abs. 3 AuslG die Duldung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist. Diese ausländerrechtliche Differenzierung wird ergänzt um zusätzliche Tatbestandsmerkmale in § 30 AuslG aufgegriffen.

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2.2. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft nach seiner Entstehungsgeschichte bewusst an die ausländergesetzliche Terminologie an; es fehlt jeder Anhalt, dass die Nichtberücksichtigung lediglich tatsächlicher Hinderungsgründe auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhen könnte. Im Mittelpunkt der Überlegungen zur Neufassung des § 2 AsylbLG stand der ausländerrechtliche Status des Leistungsberechtigten (s. BTDrucks 13/2746 S. 11 ff.). Das Leistungsrecht des Asylbewerberleistungsgesetzes sollte "wesentlich dem Ausländer- und Asylrecht angepasst werden, um aufeinander abgestimmte und an den gleichen Zielen ausgerichtete Regelungen zu ermöglichen"; mit den Gesetzesänderungen sollten auch sonst Schwierigkeiten im Leistungsverfahren begegnet werden, die "mit einer noch nicht ausreichenden Verknüpfung des Leistungsrechts und des Ausländer- und Asylrechts" zusammenhängen (ebd. S. 11). Auch die Einzelbegründung des Gesetzentwurfes zu § 2 Abs. 1 AsylbLG (BTDrucks 13/2746 S. 15) die am Gesetzestext im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Änderungen sind für die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage nicht von Bedeutung nimmt Bezug auf bestimmte Gründe für eine ausländergesetzliche Duldung. Diese Entstehungsgeschichte bestätigt, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer Duldung entlehnt und daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von Leistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden sind (so etwa auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Januar 2001 1 M 71/00 , GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 <OVG Nr. 25>; FEVS 52, 367, <369 f.>; VG Sigmaringen, Urteil vom 16. Januar 2002 3 K 388/01 , GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 <VG Nr. 31>; Deibel, ZAR 1998, 28, <34>; ders. DVBl 2001, 866, <869, 871>).

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2.3. Systematisch ist weiterhin zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG bildet, wonach leistungsberechtigt alle Ausländer sind, die sich im Bundesgebiet aufhalten und "eine Duldung nach § 55 Ausländergesetz besitzen". Das Gesetz unterwirft mithin zunächst alle lediglich geduldeten Ausländer unabhängig vom Grund der Duldung dem Leistungsrecht des Asylbewerberleistungsgesetzes und nimmt in § 1 a Nr. 2 AsylbLG auch diejenigen Ausländer in den Blick, "bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können". Das Merkmal des Vertretenmüssens, auf das § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung hinsichtlich der Ausreise und Abschiebung hindernden Gründe (insoweit in Anlehnung an § 30 Abs. 4 AuslG) abgestellt hatte, ist in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 nicht vollständig aufgegeben worden; es bestimmt allerdings nicht mehr die Abgrenzung zwischen dem Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den (höheren) Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes, sondern (zunächst) die Abgrenzung zwischen den (im Verhältnis zu den Leistungen nach den Bundessozialhilfegesetz abgesenkten) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den gemäß § 1 a Nr. 2 AsylbLG noch einmal auf das Maß dessen, was im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist reduzierten Leistungen.

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3. Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Zuordnung von Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, zum Personenkreis der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass diese Personen kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt wird. Die Duldung bedeutet allein die zeitweilige, nach § 56 Abs. 2 AuslG zu befristende Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung; sie setzt die Ausreisepflicht voraus und lässt diese unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG). Die ausländerbehördlichen Feststellungen zu den Gründen, aus denen eine Duldung erteilt (bzw. versagt) wird, entfalten zwar im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2000 16 E 137/98 , GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ). Dies ändert indes nichts daran, dass nach der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) zunächst an den ausländerrechtlichen Status einer Person anzuknüpfen ist, und bedeutet nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht auszulegen sind. Die selbstständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigt diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, bei diesem Personenkreis von einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen und ihm daher lediglich die abgesenkten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren, für die auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel nur kurzen oder vorübergehenden Aufenthalts abzustellen ist (BTDrucks 13/2746 S. 11), bleibt durch die in § 2 Abs. 1 AsylbLG getroffene Ausnahmeregelung unberührt. Sie steht daher einer erweiternden Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes entgegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden typisierenden Betrachtung bei der Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht generell davon ausgegangen, dass bei einem 36 Monate übersteigenden Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unabhängig von dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatuts und den Gründen des zeitlich länger andauernden Inlandsaufenthalts eine Aufenthaltsverfestigung mit entsprechendem höheren Integrationsbedarf unter Angleichung der zu gewährenden Leistungen an die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet anzunehmen sei. Durch die Nichtberücksichtigung lediglich tatsächlicher Ausreise- und Abschiebungshindernisse hat er vielmehr entschieden, dass nur bei qualifizierten Gründen für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist. Der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 AsylbLG, lediglich bestimmten an sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten ein dauerhaft existentiell gesichertes und sozial integriertes Leben zu ermöglichen, lässt mithin keine Rückschlüsse auf den Personenkreis zu, der hiervon begünstigt sein soll, und gebietet nicht die Zuordnung aller vom (ausreisepflichtigen) Ausländer nicht zu beeinflussenden tatsächlichen Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen, zu den nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beachtlichen Gründen.

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4. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Zwischen ausreisepflichtigen Ausländern, deren Abschiebung persönliche, rechtliche oder humanitäre Gründe entgegenstehen, und solchen Ausländern, bei denen der Abschiebung lediglich tatsächliche Gründe entgegenstehen, bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgenommene Differenzierung rechtfertigen. Der bestehenden Ausreisepflicht entspricht eine normativ schwächere Bindung an das Bundesgebiet, die auch die aus dem Sozialstaatsgebot folgende Einstandspflicht des Gesetzgebers für die auf seinem Gebiet lebenden Ausländer beeinflusst. Der Gesetzgeber darf ausreisepflichtige Ausländer, die aus tatsächlichen Gründen an einer Ausreise gehindert sind, zwar nicht durch Vorenthaltung von das absolute Existenzminimum sichernden Leistungen in eine ausweglose Lage bringen; er kann aber bei der Leistungshöhe berücksichtigen, dass es sich um einen Personenkreis handelt, für den er gemäß seiner eigenen Rechtsordnung keine Verantwortung übernehmen will, weil es sich um ausreisepflichtige Personen handelt. Der Gesetzgeber hat für die Festlegung, an welche Merkmale er bei lediglich geduldeten Ausländern eine leistungsrechtliche Besserstellung knüpfen will, einen breiten Gestaltungsspielraum. Dieser ist mit der Nichtberücksichtigung lediglich tatsächlicher Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen, nicht überschritten. Dass eine leistungsrechtliche Besserstellung solcher ausreisepflichtiger Ausländer möglich wäre, welche die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (s. dazu BTDrucks 15/420, 50, 120) oder die an der Beseitigung tatsächlicher Ausreise- bzw. Abschiebungshindernisse mitwirken, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung unerheblich.

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5. Bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen die tatsächlichen Ausreise- und Abschiebungshindernisse voraussichtlich für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft bestehen und von dem ausreisepflichtigen Ausländer nicht zu beeinflussen sind, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in Betracht kommt (s.a. BTDrucks 13/2746 S. 15); jedenfalls in den Fällen, in denen sich ein Ausländer nicht weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, lassen die allgemeinen und besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hinreichend Raum, dem besonderen Fall eines tatsächlich voraussichtlich dauerhaften Inlandsaufenthalts eines lediglich geduldeten, ausreisepflichtigen Ausländers und den vom Berufungsgericht herangezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken (s. aber BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97-, FEVS 49, 97; s.a. BayVGH FEVS 53, 45 <47>; NdsOVG NVwZ-Beil. 2001, 11) gegen eine dauerhafte Gewährung lediglich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Rechnung zu tragen. Dies ist auch systemgerecht, weil primär die Ausländerbehörde berufen ist zu beurteilen, ob das tatsächliche Abschiebungshindernis tatsächlich dauerhaft ist oder doch auf einen unabsehbaren Zeitraum fortbestehen wird oder ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich insoweit Veränderungen ergeben können (z.B. Änderung der Kooperationsbereitschaft des vermeintlichen Herkunftsstaates).“

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Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung an.

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Für den Fall der Kläger bedeutet das, dass ihre Berufung keinen Erfolg haben kann. Der Senat macht sich die nach den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil zu eigen und sieht gem. § 130 b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.