Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.11.2003, Az.: 7 ME 148/03

Computer; Darlegungslast; Internet-Cafe; Internetnutzung; Sperrliste; Spielgerät; Spielnutzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.11.2003
Aktenzeichen
7 ME 148/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.07.2003 - AZ: 1 B 99/03

Gründe

1

Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts findet sich nur im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts zu § 33i GewO, dass die von der Antragstellerin betriebenen Computer überwiegend, zumindest aber hälftig, zum Spielen genutzt würden. Die Antragstellerin ist dem aber nicht substantiiert entgegengetreten. Anders als sie mit ihrem Antrag und der Beschwerde glauben machen will, ist es technisch ohne weiteres möglich, sowohl das Spielen zu unterbinden (a) als auch ein Protokoll über die aufgerufenen Internet-Seiten zu erstellen (b).

2

a) Dass die Nutzung des Computers als Spielgerät zunächst einmal dadurch unterbunden werden kann, dass die auf der jeweiligen Festplatte gespeicherte Spiel-Software gelöscht wird, bestreitet die Antragstellerin nicht. Der Senat teilt die Würdigung des angefochtenen Beschlusses, dass die entsprechende Weigerung der Antragstellerin einen wesentlichen Anhalt dafür bietet, dass es sich bei dem Spiel-Angebot nicht nur um eine "Abrundung", sondern um einen wesentlichen Teil des Angebots handelt. Hierfür spricht nicht zuletzt der Internet-Auftritt der Antragstellerin (B.). Auf der Eingangsseite wird das Angebot u.a. mit "Surfen, Chatten, Spielen im Internet" beschrieben. Auf einer weiteren Seite "cs-stats" finden sich Statistiken zum Spiel Counter Strike. Zu diesem Spiel sind (Stand 24.11.2003) allein im November 2003 1555 Spieler-Verbindungen mit 8684 Runden in 21 Spielumgebungen verzeichnet. Die Statistik weist außerdem die 150 besten von 566 Spielern im November 2003 aus. Die Zugriffsspitzen liegen zwischen 17 und 24 Uhr, so dass Kontrollen während der üblichen Dienstzeiten des Jugendschutzbeauftragten der Antragsgegnerin ohnehin nur eingeschränkte Aussagekraft zukommt, soweit die Antragstellerin sie als Nachweis einer geringfügigen Spiel-Nutzung verstanden wissen will. Auf der Homepage wird zwar nicht zwischen den Standorten (C.) und (D.) unterschieden, aber es handelt sich nur um eines von mehreren Spielangeboten der Antragstellerin.

3

Unzutreffend ist die Behauptung der Antragstellerin, das Spielen im Netz könne nicht verhindert werden. Selbst das Nds.OVG arbeitet mit umfänglichen Sperrlisten (sog. Black- and White-Lists), die ständig aktualisiert werden. Sperrlisten können über die Entwicklergemeinde der Webfilter oder über die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften bezogen und zeitnah aktualisiert werden. Weiterhin können die direkte Eingabe von IP-Adressen verhindert und auch Adressen abgewiesen werden, die bestimmte, in einer zu aktualisierenden Liste enthaltenen Ausdrücke enthalten. Ein zentraler Proxyserver erlaubt zudem die Kontrolle der aufgerufenen Seiten in Echtzeit, so dass auch Versuche, Sperren zu umgehen, verhindert werden können.

4

Ebenso wenig ist zu bestreiten, dass die Antragstellerin durch die Vernetzung der Computer mit dem zentralen Server ein LAN (local area network) vorhält, das es mehreren Personen ermöglicht, mit- und gegeneinander in den Geschäftsräumen der Antragstellerin zu spielen. Eines "Extrakabels zwischen den PC" bedarf es nicht.

5

b) Der Antragstellerin wäre es entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerdebegründung ohne weiteres möglich, durch Protokolle der Internet-Nutzung zu belegen, ob und in welchem Umfang die von der Antragstellerin vorgehaltenen Computer zum Spielen genutzt werden. Es gibt eine Fülle von (auch open source-)Software auf dem Markt, die es - mit unterschiedlichem Grad an Komfort für den Anwender - ermöglicht, nach Seiten, Zugriffshäufigkeit und Nutzern zu filtern und sich für beliebige Zeiträume Protokolle ausgeben zu lassen. Da diese Tatsachen nur in der Sphäre der Antragstellerin zu ermitteln sind, obliegt es ihr, substantiiert Art und Maß der Internet-Nutzung in ihren Geschäftsräumen darzulegen.