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§ 6 WO-EwZ - Zahl der Sitze, Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten, Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu besetzenden Sitze für Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten (§ 110 Abs. 2 NPersVG), getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern, und danach erforderlichenfalls die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer.

(2) 1Eine Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer erfolgt getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern und jeweils nur, wenn mehr als ein Sitz zusteht. 2Ist die Zahl der in der Einrichtung beschäftigten Frauen und Männer ungleich, so werden die Zahlen der in der Einrichtung beschäftigten Frauen und Männer nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 3Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze auf Frauen und Männer verteilt sind. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so fällt der Sitz dem Geschlecht zu, bei dem die Differenz zwischen dem prozentualen Anteil dieses Geschlechts an der Gesamtzahl der Beschäftigten der Einrichtung und dem prozentualen Anteil der bereits an das Geschlecht vergebenen Sitze an den insgesamt zu vergebenden Sitzen größer ist. 5Bleibt hiernach ein in der Einrichtung vertretenes Geschlecht sowohl bei den betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertretern als auch bei den sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern ohne Sitz, so steht ihm zulasten des anderen Geschlechts ein Sitz (Minderheitensitz) bei den betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertretern zu, wenn dem Geschlecht mindestens ein Zwanzigstel aller Beschäftigten angehört. 6Ist die Zahl der in der Einrichtung beschäftigten Frauen und Männer gleich, so sind die Sitze zu gleichen Teilen auf Frauen und Männer zu verteilen; bei einer ungeraden Zahl der Sitze entscheidet das Los über die Verteilung des verbleibenden Sitzes.

(3) 1Für jeden zu besetzenden Sitz ist die doppelte Anzahl von Bewerberinnen oder Bewerbern zu wählen; diese Anzahl setzt der Wahlvorstand durch Beschluss fest. 2Die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer nach Absatz 2 ist hierbei zu berücksichtigen.