WO-EwZ,NI - Wahlordnung-Einrichtungen wirtschaftlicher Zweckbestimmung

Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

In der Fassung vom 22. September 2016

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Geltungsbereich, Begriffsbestimmung1
Wahlvorstand, Wahlhelferinnen, Wahlhelfer2
Bekanntmachungen des Wahlvorstands3
Wählerverzeichnis4
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis5
Zahl der Sitze, Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten, Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer6
Wahlausschreiben7
Wahlvorschläge, Einreichungsfrist8
Inhalt der Wahlvorschläge9
Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge10
Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge11
Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen12
Bezeichnung der Wahlvorschläge13
Bekanntgabe der Wahlvorschläge14
Sitzungsniederschriften15
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmzettel16
Wahlhandlung17
Briefwahl18
Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen19
Stimmabgabe in besonderen Fällen20
Feststellung des Wahlergebnisses21
Wahlniederschrift22
Benachrichtigung23
Bekanntmachung des Wahlergebnisses24
Berichtigung des Wahlergebnisses, Einsprüche25
Aufbewahrung der Wahlunterlagen26
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Wahl
Erster Unterabschnitt
Wahlverfahren und Ermittlung des Wahlergebnisses bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe27
Ermittlung der gewählten Bewerberinnen oder (1) Bewerber 28
Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren und Ermittlung des Wahlergebnisses bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl)
Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe29
Ermittlung der Gewählten bei Mehrheitswahl30
Dritter Abschnitt
Wahl in Einrichtungen, die aus mehreren Dienststellen bestehen
Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Leitung der Wahl, Gleichzeitigkeit31
Wählerverzeichnis32
Wahlausschreiben33
Bekanntmachungen34
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses für die einzelnen Dienststellen und für die Einrichtung insgesamt35
Vierter Abschnitt
Bestätigung der Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten
Einholung der Bestätigung für die Mitglieder36
Einholung der Bestätigung für die Ersatzmitglieder37
Bekanntmachung38
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
Berechnung von Fristen39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten40

Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage.

§§ 1 - 26, Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1 WO-EwZ - Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Diese Verordnung regelt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertretung der Beschäftigten in den Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Betriebsausschuss oder ein vergleichbares Gremium einer Einrichtung der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung im Sinne des § 110 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG).

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.

    betriebsangehörige Vertreterinnen oder Vertreter:

    die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten, die nach § 110 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NPersVG zu wählen sind,

  2. 2.

    sonstige Vertreterinnen oder Vertreter:

    die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten, die nach § 110 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NPersVG zu wählen sind,

  3. 3.

    Wahlvorstand:

    diejenigen, die nach § 18 Abs. 1 bis 3 und 4 Sätze 2 und 3 NPersVG bestellt, gewählt oder berufen sind,

  4. 4.

    örtlicher Wahlvorstand:

    diejenigen, die nach § 31 Abs. 2 dieser Verordnung bestellt sind.

§ 2 WO-EwZ - Wahlvorstand, Wahlhelferinnen, Wahlhelfer

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl der Vertretung der Beschäftigten durch. 2Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. 3Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(2) Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

(3) Die Einrichtung hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) 1Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder rechtzeitig nach seiner Bestellung oder Wahl durch Aushang nach § 3 bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. 2Den in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften ist auf Anforderung ein Abdruck dieser Bekanntmachung zu übersenden.

(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Wahlberechtigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, die Einreichung von Wahlvorschlägen, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

§ 3 WO-EwZ - Bekanntmachungen des Wahlvorstands

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Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) 1Bekanntmachungen aufgrund dieser Wahlordnung sind in der Einrichtung auszuhängen einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile und ihrer Nebenstellen, denen Wahlberechtigte für die Wahl angehören. 2Kann der Wahlvorstand die Bekanntmachung nicht selbst aushängen, so veranlasst die Einrichtung auf sein Ersuchen den Aushang. 3Der Wahlvorstand kann den Beschäftigten die Bekanntmachungen zusätzlich elektronisch zugänglich machen.

(2) Der Wahlvorstand bestimmt den ersten Tag des Aushangs.

(3) 1Der Wahlvorstand oder die ersuchte Einrichtung vermerkt den Tag des Aushangs auf dem Schriftstück. 2Nach Ablauf des für die Bekanntmachung vorgeschriebenen Zeitraumes ist der letzte Tag des Aushangs auf dem Schriftstück zu vermerken. 3Die ersuchte Einrichtung hat dem Wahlvorstand den Tag des Aushangs bekannt zu geben und ihm das Schriftstück nach erfolgtem Aushang zurückzugeben.