§ 3 WO-EwZ - Bekanntmachungen des Wahlvorstands
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) 1Bekanntmachungen aufgrund dieser Wahlordnung sind in der Einrichtung auszuhängen einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile und ihrer Nebenstellen, denen Wahlberechtigte für die Wahl angehören. 2Kann der Wahlvorstand die Bekanntmachung nicht selbst aushängen, so veranlasst die Einrichtung auf sein Ersuchen den Aushang. 3Der Wahlvorstand kann den Beschäftigten die Bekanntmachungen zusätzlich elektronisch zugänglich machen.
(2) Der Wahlvorstand bestimmt den ersten Tag des Aushangs.
(3) 1Der Wahlvorstand oder die ersuchte Einrichtung vermerkt den Tag des Aushangs auf dem Schriftstück. 2Nach Ablauf des für die Bekanntmachung vorgeschriebenen Zeitraumes ist der letzte Tag des Aushangs auf dem Schriftstück zu vermerken. 3Die ersuchte Einrichtung hat dem Wahlvorstand den Tag des Aushangs bekannt zu geben und ihm das Schriftstück nach erfolgtem Aushang zurückzugeben.