§ 15 WO-EwZ - Sitzungsniederschriften
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
1Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über
- 1.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 5),
- 2.
die Zahl der zu besetzenden Sitze, getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern und jeweils getrennt nach Frauen und Männern (§ 6 Abs. 1 und 2),
- 3.
die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter, getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern und jeweils getrennt nach Frauen und Männern (§ 6 Abs. 3),
- 4.
die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 11) oder
- 5.
die Gewährung von Nachfristen (§ 12)
entschieden wird, eine Niederschrift. 2Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.