§ 30 WO-EwZ - Ermittlung der Gewählten bei Mehrheitswahl
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Bei Mehrheitswahl bleibt die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer mit Ausnahme der Vergabe eines Minderheitensitzes unberücksichtigt.
(2) 1Die Bewerberinnen oder Bewerber sind in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2Steht einem Geschlecht ein Minderheitensitz zu (§ 6 Abs. 2 Satz 5), so ist abweichend von Satz 1 die Bewerberin oder der Bewerber des in der Minderheit befindlichen Geschlechts gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. 3Dies gilt entsprechend, wenn ein Minderheitensitz nicht zugeordnet worden ist und das in der Minderheit befindliche Geschlecht nur wegen des Absatzes 1 bei den betriebsangehörigen und den sonstigen Vertreterinnen und Vertretern insgesamt einen Sitz nicht erhält. 4Die Person nach Satz 3 muss eine betriebsangehörige Vertreterin oder ein betriebsangehöriger Vertreter sein. 5Die zweite nach § 110 Abs. 3 Satz 2 NPersVG für den Minderheitensitz gewählte Person ist die Bewerberin oder der Bewerber des in der Minderheit befindlichen Geschlechts, die oder der nach Zuordnung aller Sitze zu gewählten Personen die meisten Stimmen hat.
(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.