§ 16 WO-EwZ - Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Die Stimmabgabe zur Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und zur Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter findet gleichzeitig statt.
(2) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(3) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe je eines Stimmzettels für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter ausgeübt. 2Die Stimmzettel und die bei einer Briefwahl erforderlichen Wahlumschläge für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel und die bei einer Briefwahl erforderlichen Wahlumschläge von anderer Farbe sein müssen als für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter.
(4) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 27 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. 2Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 29 Abs. 1), so werden die Stimmen für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber abgegeben.
(5) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die bei einer Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
- 2.
die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
- 3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt,
- 4.
die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
- 5.
die gegen § 18 Abs. 2 verstoßen,
- 6.
bei denen ein Name mehrfach angekreuzt ist (§ 29 Abs. 3 Satz 3).