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§ 23 WO-EwZ - Benachrichtigung

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

Der Wahlvorstand benachrichtigt über das Ergebnis der Wahl unverzüglich schriftlich

  1. 1.

    die Gewählten,

  2. 2.

    die Einrichtung, die nach § 110 Abs. 4 NPersVG die Bestätigung durch die zuständige Stelle einzuholen hat.