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§ 12 WO-EwZ - Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) 1Ist für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter nach Ablauf der in § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 5 und 6 genannten Fristen kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. 2Gleichzeitig fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf und weist darauf hin, dass betriebsangehörige oder sonstige Vertreterinnen oder Vertreter nicht gewählt werden können, für die auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. 3Den in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften sind Abdrucke dieser Bekanntmachung zu übersenden.

(2) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand unverzüglich bekannt, für welche Vertreterinnen oder Vertreter die Wahl nicht stattfinden kann.