§ 4 WO-EwZ - Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf. 2In das Wählerverzeichnis sind der Nachname und der Vorname aufzunehmen, in das für den Wahlvorstand bestimmte Wählerverzeichnis auch das Geburtsdatum. 3Der Wahlvorstand hat das Wählerverzeichnis bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.
(2) 1Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach dem Aushang des Wahlausschreibens (§ 7 Abs. 3) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. 2Für die Auslegung gilt § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) 1Der Wahlvorstand kann auch die Auslegung in räumlich getrennten Teilen der Einrichtung oder zu ihr gehörenden Nebenstellen anordnen. 2In diesen Fällen ist auch die Auslegung eines Auszugs aus dem Wählerverzeichnis, der die diesen Stellen angehörenden Wahlberechtigten umfasst, zulässig.