§ 25 WO-EwZ - Berichtigung des Wahlergebnisses, Einsprüche
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) 1Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen oder Berechnung der Höchstzahlen, hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. 2Den Antrag kann die Einrichtung, jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte sowie eine zu Wahlvorschlägen berechtigte Gewerkschaft stellen. 3Die Berichtigung ist nur innerhalb von einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig. 4Sie ist in der gleichen Weise wie das Wahlergebnis bekannt zu machen.
(2) Im Übrigen können Einsprüche gegen die Wahl nur durch Anfechtung (§ 21 NPersVG) geltend gemacht werden.