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§ 14 WO-EwZ - Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

1Unverzüglich nach Ablauf der in § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 5 und 6 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. 2Bei Wahlvorschlägen, die eine Begründung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 NPersVG enthalten, gibt der Wahlvorstand zugleich die Begründung durch Aushang bekannt. 3Es soll auch angegeben werden, ob nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl zu wählen ist und wie viele Stimmen die Wahlberechtigten haben. 4Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.