§ 11 WO-EwZ - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) 1Ein Mitglied des Wahlvorstands vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.
(2) 1Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. 2Dasselbe gilt für die Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von der Beauftragten oder dem Beauftragten unterzeichnet sind.
(3) 1Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu klären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. 2Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen.
(4) 1Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte, die für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter jeweils mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. 2Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. 3Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(5) 1Einen Wahlvorschlag, der ohne schriftliche Begründung (§ 17 Abs. 2 Satz 3 NPersVG) Bewerberinnen und Bewerber in der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Anzahl nicht enthält, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, den Wahlvorschlag innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen durch weitere Bewerberinnen oder Bewerber zu ergänzen oder die Abweichung schriftlich zu begründen. 2Wird innerhalb der Frist weder der Wahlvorschlag ergänzt noch eine schriftliche Begründung vorgelegt, so ist der Wahlvorschlag ungültig.
(6) 1Wahlvorschläge, die
- 1.
den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen,
- 2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber eingereicht sind,
- 3.
infolge von Streichungen nach Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
- 4.
Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, die nicht wählbar sind,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig. 3Betreffen die Mängel nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber, so werden diese gestrichen.