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§ 7 WO-EwZ - Wahlausschreiben

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) 1Frühestens nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 2 Abs. 4 und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben.

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:

  1. 1.

    Ort und Tag seines Erlasses;

  2. 2.

    die Zahl der zu besetzenden Sitze, getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern und jeweils getrennt nach Frauen und Männern (§ 6 Abs. 1 und 2);

  3. 3.

    die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten, getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern und jeweils getrennt nach Frauen und Männern (§ 6 Abs. 3);

  4. 4.

    die Zahl der Frauen und die Zahl der Männer, die jeder Wahlvorschlag mindestens enthalten muss, wenn die Sitze auf Frauen und Männer verteilt sind;

  5. 5.

    den Hinweis, dass ein Wahlvorschlag auch Angehörige des Geschlechts enthalten darf, für das kein Sitz ermittelt worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2);

  6. 6.

    den Hinweis, ob und welchem Geschlecht ein Minderheitensitz (§ 6 Abs. 2 Satz 5) zusteht;

  7. 7.

    Angaben darüber, dass die betriebsangehörigen und die sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter je gesondert gewählt werden;

  8. 8.

    die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;

  9. 9.

    den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;

  10. 10.

    den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;

  11. 11.

    die Mindestzahl von Wahlberechtigten, die für die Unterzeichnung eines von ihnen eingereichten Wahlvorschlags vorgeschrieben ist (§ 9 Abs. 4), und den Hinweis, dass jede Bewerberin oder jeder Bewerber nur auf einem Vorschlag benannt werden kann;

  12. 12.

    die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag des Aushangs des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;

  13. 13.

    den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;

  14. 14.

    den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden;

  15. 15.

    den Tag oder die Tage sowie den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;

  16. 16.

    einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl;

  17. 17.

    Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

(3) 1Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe auszuhängen. 2Der Aushang dauert bis zum Abschluss der Stimmabgabe. 3Den in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften sind Abdrucke des Wahlausschreibens zu übersenden.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.