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§ 6 WO-EwZ - Ermittlung der Sitze und der Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu besetzenden Sitze für Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten (§ 110 Abs. 2 NPersVG), getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern.

(2) Für jeden zu besetzenden Sitz ist die doppelte Anzahl von Bewerberinnen oder Bewerbern zu wählen; diese Anzahl setzt der Wahlvorstand durch Beschluss fest.