§ 6 WO-EwZ - Ermittlung der Sitze und der Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu besetzenden Sitze für Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten (§ 110 Abs. 2 NPersVG), getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern.
(2) Für jeden zu besetzenden Sitz ist die doppelte Anzahl von Bewerberinnen oder Bewerbern zu wählen; diese Anzahl setzt der Wahlvorstand durch Beschluss fest.