§ 29 WO-EwZ - Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) 1Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter jeweils nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. 2In diesen Fällen können die Wahlberechtigten nur solche Bewerberinnen oder Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) 1Auf dem Stimmzettel werden links die Namen der Bewerberinnen und rechts die Namen der Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und der Beschäftigungsstelle aufgeführt. 2Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben. 3Ist nur ein Sitz zu vergeben oder entfallen nach § 6 Abs. 2 alle Sitze auf ein Geschlecht, so entfällt eine Trennung nach Bewerberinnen und Bewerbern.
(3) 1Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen oder Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die sie ihre Stimme abgeben wollen. 2Die Wahlberechtigten dürfen nicht mehr Namen ankreuzen oder kennzeichnen, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind. 3Das mehrfache Ankreuzen eines Namens (Kumulieren) ist nicht zulässig.
(4) Auf dem Stimmzettel ist deutlich zu vermerken, wie viele Namen die Wahlberechtigten höchstens ankreuzen oder kennzeichnen dürfen.