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§ 26 WO-EwZ - Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

Die Wahlunterlagen werden von der Einrichtung aufbewahrt; sie sind nach der nächsten Wahl der Vertretung der Beschäftigten zu vernichten.