§ 26 WO-EwZ - Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
Die Wahlunterlagen werden von der Einrichtung aufbewahrt; sie sind nach der nächsten Wahl der Vertretung der Beschäftigten zu vernichten.