Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 28 WO-EwZ - Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Ist nur ein Sitz zu vergeben, so sind die beiden Bewerberinnen oder Bewerber gewählt, die in der Vorschlagsliste, auf die die meisten Stimmen entfallen, an den ersten beiden Stellen benannt sind.

(2) 1Sind mehrere Sitze zu vergeben, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle zustehenden Sitze (§ 6 Abs. 1) verteilt sind. 3Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los über die Sitzvergabe.

(3) 1Sind die Sitze nach § 6 Abs. 2 auf Frauen und Männer verteilt, so werden die Sitze in der sich aus Absatz 2 ergebenden Reihenfolge nach den Sätzen 2 bis 5 Frauen und Männern zugeordnet. 2Der erste auf jede Vorschlagsliste entfallende Sitz ist dem Geschlecht zuzuordnen, das den größeren Beschäftigtenanteil in der Einrichtung hat; bei gleichem Beschäftigtenanteil entscheidet das Los. 3Die weiteren Sitze werden den Geschlechtern innerhalb jeder Vorschlagsliste im Wechsel zugeordnet. 4Sind für ein Geschlecht alle ihm zustehenden Sitze zugeordnet, so werden die verbleibenden Sitze dem anderen Geschlecht zugeordnet. 5Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber, als ihr Sitze für das jeweilige Geschlecht zustehen, so fallen die mit diesem Geschlecht nicht besetzbaren Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagsliste zu.

(4) Ist ein Minderheitensitz nach § 6 Abs. 2 Satz 5 zu vergeben, so ist abweichend von Absatz 3 zunächst dieser Sitz der Vorschlagsliste mit der höchsten Stimmenzahl zuzuordnen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber des in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthält.

(5) 1Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag (§ 9 Abs. 2 Satz 1) für die den Geschlechtern zustehenden Sitze gewählt. 2Für die weiteren der nach § 110 Abs. 3 Satz 2 NPersVG zu wählenden Personen sind jeweils die nächsten Bewerberinnen oder Bewerber derselben Vorschlagsliste und desselben Geschlechts gewählt. 3Enthält eine Vorschlagsliste für ein Geschlecht keine Bewerberinnen oder Bewerber mehr, so sind Personen des anderen Geschlechts derselben Vorschlagsliste gewählt.