Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 07.06.2024, Az.: 6 B 142/24

Ersatzfahrzeug; Farhrtenbuch; Farhrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchanordnung bezüglich eines anderen Fahrzeugs als des sog. "Tatfahrzeugs"

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
07.06.2024
Aktenzeichen
6 B 142/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 20880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2024:0607.6B142.24.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ersatzfahrzeug im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist nicht nur das vor oder während der Geltung der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten neu angeschaffte Fahrzeug. Vielmehr sind auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs, für das die Fahrtenbuchanordnung gilt, von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind, Ersatzfahrzeug. Gleiches gilt etwa für den Fall, dass der Halter von vornherein mehrere Kraftfahrzeuge besitzt und während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage anstelle des Tatfahrzeugs einen anderen Wagen einsetzt. Entscheidend für die Bewertung als ein Ersatzfahrzeug ist hierbei stets, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist oder tritt.

  2. 2.

    Die Anordnung nach § 31a Abs. 1 Satz 1StVZO, ein Fahrtenbuch zu führen, kann sich auf ein anderes Fahrzeug als das sog. "Tatfahrzeug" , das im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gehalten wird, erstrecken. Dies erfordert eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung, die den Fahrzeughalter nicht unverhältnismäßig belasten darf. In Betracht kommt die Erstreckung auf weitere oder sämtliche auf den Fahrzeughalter zugelassene Fahrzeuge insbesondere, sofern auch bei diesen einschlägige Zuwiderhandlungen zu befürchten sind.

  3. 3.

    hier: Einzelfall, in dem eine Fahrtenbuchanordnung bezüglich eines anderen als des Tatfahrzeugs weder nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO noch nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO rechtmäßig ergangen war.

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 141/24 wird hinsichtlich der Anordnungen zu den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. März 2024 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.400 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung eines Bescheids, mit dem der Antragsgegner ihr aufgegeben hat, für die Dauer von 12 Monaten ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. zu führen.

Mit dem zum damaligen Zeitpunkt auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F. wurde am 17. November 2023 um 09:41 Uhr auf der BAB 7, Höhe Brücke G., H., Gemarkung I., eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, indem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft - nach Abzug der Messtoleranz - um 28 km/h überschritten wurde. Auf dem Foto, mit dem der Verkehrsverstoß dokumentiert wurde, ist eine allem Anschein nach männliche Person als Fahrzeugführer auszumachen.

Mit Zeugenfragebogen vom 30. November 2023 hörte der Landkreis J. als zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde die Antragstellerin zu dem Verkehrsverstoß an und bat sie, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Am 14. Dezember 2023 teilte die Antragstellerin dem Landkreis J. in Erwiderung hierauf mit, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Soweit ersichtlich, ohne weitere Ermittlungen zu unternehmen, stellte der Landkreis J. das Verfahren am 22. Dezember 2023 nach § 46 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mit der Begründung ein, der Fahrer sei nicht ermittelbar, und bat den Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Dezember 2023, eine Maßnahme nach § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu ergreifen.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu seiner Absicht an, ihr gegenüber anzuordnen, für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen F. ein Fahrtenbuch für die Dauer von 12 Monaten führen zu müssen. Nachdem dieses Fahrzeug am 1. Februar 2024 auf einen neuen Halter - den Sohn K. der Antragstellerin - zugelassen worden war, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Februar 2024 zu seiner Absicht an, ihr gegenüber anzuordnen, für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen E. ein Fahrtenbuch für die Dauer von 12 Monaten führen zu müssen. Er führte u. a. aus, dass auf die Antragstellerin nur noch dieses Fahrzeug zugelassen sei und er daher dieses Fahrzeug als Ersatzfahrzeug für jenes mit dem Kennzeichen F. bestimme.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 nahm die Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt Stellung: Sie sei Halterin von zwei Fahrzeugen gewesen. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F. habe in den zurückliegenden Jahren ausschließlich ihr Sohn L. gefahren. Bereits in der Vergangenheit habe sie ihn mehrfach dazu angehalten, das Fahrzeug auf seinen Namen umzumelden. Dies sei nun endlich geschehen. Mit dem Fahrzeug E. fahre ausschließlich sie selbst, keinesfalls aber ihr Sohn oder ein anderer Verwandter. Es könne deshalb nicht erneut zu einer vergleichbaren Situation kommen wie hinsichtlich des Verkehrsverstoßes vom 17. November 2023. Ausweislich eines seitens des Antragsgegners gefertigten Vermerks über ein Telefongespräch teilte der Sohn der Antragstellerin dem Antragsgegner am 26. Februar 2024 mit, dass das Tatfahrzeug nunmehr auf ihn umgemeldet sei und es daher nicht mehr zu solchen Vorfällen komme.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. März 2024 gab der Antragsgegner der Antragstellerin jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. als Ersatzfahrzeug für das am 1. Februar 2024 außer Betrieb gesetzte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F. (Tatfahrzeug) im Zeitraum vom 3. April 2024 bis zum 2. April 2025 ein Fahrtenbuch zu führen (Ziffer 1), eine Veräußerung, Umschreibung oder das Außerbetriebsetzen des Fahrzeugs ihm unverzüglich mitzuteilen, weil sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, in diesem Fall auch auf ein oder mehrere jetzt oder zukünftig zugelassene Fahrzeuge, die als Ersatzfahrzeuge anzusehen und von ihm zu bestimmen seien, erstrecke (Ziffer 2) und ihm das Fahrtenbuch regelmäßig, im Abstand von drei Monaten, zur Kontrolle vorzulegen (Ziffer 3). Unter Ziffer 5 drohte der Antragsgegner an, ein Zwangsgeld in Höhe von 150,- EUR festzusetzen, wenn die Antragstellerin eine der vorstehenden Anordnungen nicht befolge. Zur Begründung führte er aus, der Verkehrsverstoß vom 17. November 2023 habe hinreichend schwer gewogen, um das Führen eines Fahrtenbuches anzuordnen. Die festgesetzte Dauer von 12 Monaten stelle in Anbetracht der Schwere des in Rede stehenden Verstoßes keine übermäßige Belastung für die Antragstellerin dar, sondern sei angemessen. Dass die Antragstellerin sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe, stehe der getroffenen Anordnung nicht entgegen. Im Fall der Veräußerung oder Umschreibung oder der Außerbetriebsetzung erstrecke sich die Anordnung auch auf ein Ersatzfahrzeug. Ersatzfahrzeug sei hierbei ein solches, welches in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang in die Funktion des alten Fahrzeugs im weiteren Sinne eintrete. Er habe die sofortige Vollziehung angeordnet, weil mit dem Fahrzeug der Antragstellerin ein schwerwiegender Verkehrsverstoß begangen worden sei, ohne dass der verantwortliche Fahrzeugführer habe ermittelt werden können, und die Gefahr bestehe, dass sich Vergleichbares wiederholen könne. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass die Art des Verstoßes auf ein grob fahrlässiges, undiszipliniertes Verhalten und auf einen gefahrträchtigen Fahrstil schließen lasse. In der Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse sei Letzterem der Vorzug einzuräumen, weil zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr ab sofort und nicht erst nach Abschluss eines gegebenenfalls längere Zeit beanspruchenden Rechtsbehelfs sichergestellt sein müsse, dass erneute Verkehrsverstöße aufgeklärt werden könnten. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf § 70 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (Nds. POG). Er setze Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 157,68 EUR fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 27. März 2024 (Bl. 38 ff. der Beiakte 1) verwiesen.

Die Antragstellerin hat am 25. April 2024 Klage erhoben (gerichtliches Aktenzeichen: 6 A 141/24) und den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Sie begründet diesen im Wesentlichen wie folgt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien nicht erfüllt. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers - ihres Sohnes K. - sei der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht unmöglich gewesen; diese habe vielmehr nicht die zumutbaren und erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen unternommen. Sie sei seit September 2018 verwitwet. Es habe sich aufgedrängt, dass ihr bis zum Oktober 2018 gemeinsam mit ihr unter ihrer Wohnanschrift in A-Stadt gemeldeter einziger Sohn der Fahrzeugführer gewesen sei; die Ordnungswidrigkeitenbehörde habe es unterlassen, in die Daten des Einwohnermeldeamtes Einblick zu nehmen bzw. nehmen zu lassen. Die Dauer der Fahrtenbuchanordnung sei unverhältnismäßig lang. Außerdem gehe der Antragsgegner zu Unrecht davon aus, dass das Fahrzeug E. Ersatzfahrzeug des Tatfahrzeugs F. sei. Ihre familiäre Situation und die Nutzung der in Rede stehenden Fahrzeuge stellten sich - was sie eidesstattlich versichere - wie folgt dar: Ihr Ehemann sei im September 2018 verstorben. Ihr einziger Sohn K. sei zum Oktober 2018 aus dem - weiterhin von ihr selbst bewohnten - Elternhaus in A-Stadt ausgezogen und habe in einem ihm zu Eigentum übertragenen Haus in M. gewohnt. Zwischenzeitlich sei er verheiratet und wohne in N.. Das Fahrzeug F. habe seit dem Auszug aus dem Elternhaus im Oktober 2018 ausschließlich ihr Sohn K. genutzt; inzwischen sei es auf ihn umgemeldet. Das Fahrzeug E. habe seit dem Oktober 2018 ausschließlich sie selbst genutzt und nutze auch weiterhin ausschließlich sie selbst; außer ihrem Sohn L. habe sie keine weiteren engen Familienangehörigen. Die Annahme des Antragsgegners, Nutzungszweck des Fahrzeugs E. sei die Überlassung an Familienangehörige, sei deswegen unzutreffend.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 141/24 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er erwidert im Wesentlichen wie folgt: Die Fahrtenbuchanordnung sei rechtmäßig. Die Antragstellerin sei Halterin des Fahrzeugs E.. Dieses sei Ersatzfahrzeug zu dem Tatfahrzeug F.. Der Begriff des Ersatzfahrzeugs sei weit auszulegen. Er umfasse Fahrzeuge, die bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Tatfahrzeugs gehalten würden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt seien. Der Nutzungszweck des Tatfahrzeugs begründe sich in der Überlassung an Familienangehörige. Auf die Antragstellerin sei nunmehr nur noch das Fahrzeug E. zugelassen. Selbst wenn die Nutzung durch den Sohn, aufgrund der Tatsache, dass das Tatfahrzeug nunmehr auf diesen zugelassen sei, vermutlich geringer ausfallen werde, sei das Fahrzeug E. aufgrund fehlender Alternativen zukünftig ebenfalls demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt wie das Tatfahrzeug. Die eidesstattlich versicherten Angaben der Antragstellerin stünden dem nicht entgegen, da insbesondere zukünftige Ereignisse eintreten könnten, die die Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte notwendig machten.

Auch im Übrigen sei die Fahrtenbuchanordnung rechtmäßig. Die Ordnungswidrigkeitenbehörde sei im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitgewirkt und den Nutzerkreis des Fahrzeugs nicht benannt habe, nicht gehalten gewesen, weitergehende Ermittlungen anzustellen. Bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen sei diese allenfalls berechtigt, zu Personen, die unter der gleichen Wohnanschrift gemeldet seien wie der Fahrzeughalter, Auskünfte oder Passbilder einzuholen. Der Sohn der Antragstellerin sei aber nicht mit der gleichen Wohnanschrift gemeldet gewesen wie diese. Die bloße Absichtserklärung der Antragstellerin, es werde zukünftig nicht erneut zu vergleichbaren Vorfällen kommen, stehe dem Erlass der Fahrtenbuchanordnung nicht entgegen. Diese sei nicht in gleicher Weise zur Gefahrenabwehr geeignet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte 1 verwiesen.

II.

1. Das beschließende Gericht legt das einstweilige Rechtsschutzbegehren im Hinblick auf den vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin formulierten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederherzustellen, dahingehend aus, dass Gegenstand des Eilantrags nur die Anordnungen zu den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. März 2024 sind, weil dieser nur insoweit die aufschiebende Wirkung gemäß Ziffer 4 des Bescheids angeordnet hat und sich der einstweilige Rechtsschutz dementsprechend nur insoweit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO richtet.

2. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig - wie bereits dargelegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig - und begründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 141/24 ist hinsichtlich der zu den Ziffern 1 bis Ziffer 3 getroffenen Anordnungen des Bescheids vom 27. März 2024 aus materiell-rechtlichen Erwägungen wiederherzustellen. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO hat das Verwaltungsgericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Es sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten - namentlich das Aussetzungsinteresse des Rechtsbehelfsführers und das öffentliche Vollziehungsinteresse - gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu, die das Gericht summarisch überprüft. Ist bei der danach gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse, weil die zu Ziffer 1 bis Ziffer 3 des Bescheids vom 27. März 2024 getroffenen Anordnungen nach summarischer Bewertung rechtswidrig sind und die Antragstellerin, die deswegen in der Hauptsache 6 A 141/24 voraussichtlich obsiegen wird, in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Antragsgegner hat die Antragstellerin nach summarischer Bewertung voraussichtlich rechtswidrig mit der Anordnung zu Ziffer 1 des Bescheids vom 27. März 2024 verpflichtet, für die Dauer von 12 Monaten ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug E. zu führen.

Rechtsgrundlage für die Fahrtenbuchanordnung ist die Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (und die Klage) kommt es voraussichtlich nicht erheblich darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erfüllt sind oder die Antragstellerin mit ihrem Einwand durchdringt, die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß vom 17. November 2023 verantwortlichen Fahrzeugführers verantwortlichen Fahrzeugführer sei nicht im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich gewesen, vielmehr habe der Landkreis J. die im Einzelfall zumutbaren und naheliegenden Ermittlungen unterlassen. Nach summarischer Bewertung ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist voraussichtlich, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes (noch) Halterin des Tatfahrzeugs F. gewesen ist. Zwar ist das Fahrzeug auf sie zugelassen gewesen und ist diesem Aspekt hinsichtlich der Bewertung, wer als Fahrzeughalter im Sinne des Straßenverkehrsrechts anzusehen ist, regelmäßig eine wesentliche Bedeutung beizumessen (vgl. bspw. Nds. OVG, B. v. 30.1.2014 - 12 ME 243/13 -, juris Rn. 7 f.; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand: 27.9.2023, § 31a StVZO Rn. 99 ff., insbes. 104 f.). Im Hinblick auf die - eidesstattlich versicherte - Einlassung der Antragstellerin, ihr Sohn K., der unter einer abweichenden Wohnanschrift gelebt habe, habe seit dem Oktober 2018 das Fahrzeug F. ausschließlich genutzt, erscheint eine hiervon abweichende Bewertung der Haltereigenschaft unter Einbeziehung weiterer, bislang nicht abschließend geklärter Aspekte indes nicht von vornherein ausgeschlossen.

Nach summarischer Bewertung voraussichtlich rechtswidrig ist jedenfalls, dass der Antragsgegner die Fahrtenbuchanordnung auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E., nach der Begründung des Antragsgegners "als Ersatzfahrzeug für das am 1. Februar 2024 außer Betrieb gesetzte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F. (Tatfahrzeug)", bezogen hat. Hierbei kommt es voraussichtlich wiederum nicht erheblich darauf an, ob sich dies - die Erstreckung der Fahrtenbuchanordnung auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. - nach dem Maßstab von § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO, namentlich danach, ob es sich hierbei um ein "Ersatzfahrzeug" zu dem Tatfahrzeug (F.) handelt, beurteilt, was der Antragsgegner, soweit ersichtlich, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, indem er ausdrücklich darauf abstellt, dass und aus welchen Gründen das Fahrzeug E. als "Ersatzfahrzeug" zu qualifizieren sei, (tendenziell ebenfalls den Maßstab gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO zugrunde legend: Nds. OVG, B. v. 17.9.2007 - 12 ME 225/07 -, juris Rn. 6), oder ob sich dies nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO richtet (so VG Braunschweig, U. v. 25.7.2014 - 6 A 116/13 -, V. n. b., S. 11; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 58). Denn nach summarischer Bewertung ist es sowohl nach dem Maßstab gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO als auch § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO rechtswidrig gewesen, hinsichtlich des Fahrzeugs E. das Führen eines Fahrtenbuchs anzuordnen.

Nach dem Maßstab gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchanordnung, weil das Fahrzeug E. nach summarischer Bewertung nicht Ersatzfahrzeug des Tatfahrzeugs F. ist. Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO kann die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ein Ersatzfahrzeug bestimmen. Der Sicherungszweck des § 31a StVZO lässt es zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten. Denn die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, der die Fahrtenbuchauflage begegnen will, entfällt regelmäßig nicht mit dem Fortfall eines bestimmten Fahrzeugs. Aus diesem Grund ist der Begriff "Ersatzfahrzeug" in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO grundsätzlich weit auszulegen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfasst er nicht nur das - vor oder während der Geltung der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten - neu angeschaffte Fahrzeug, sondern vielmehr auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs, für das die Fahrtenbuchanordnung gilt, von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Gleiches gilt etwa für den Fall, dass der Halter von vornherein mehrere Kraftfahrzeuge besitzt und während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage anstelle des Tatfahrzeugs einen anderen Wagen einsetzt. Entscheidend für die Bewertung als ein Ersatzfahrzeug ist hierbei stets, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist oder tritt (vgl. bspw. OVG Berlin, B. v. 13.3.2003 - 8 S 330.02 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, B. v. 17.9.2007 - 12 ME 225/07 -, juris Rn. 6; B. v. 10.6.2011 - 12 ME 40/11 -, juris Rn. 5; B. v. 30.4.2015 - 12 LA 156/14 -, juris Rn. 9; Sächs. OVG, B. v. 5.9.2017 - 3 A 749/16 -, juris Rn. 10; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 59 m. w. N.).

Auf der Grundlage der eidesstattlich versicherten Angaben der Antragstellerin, hinsichtlich derer das beschließende Gericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung zu durchgreifenden Zweifeln sieht, und nach dem zuvor beschriebenen Maßstab bewertet das Gericht das Fahrzeug E. nicht als Ersatzfahrzeug zu dem Tatfahrzeug F., weil die Fahrzeuge jeweils eigenständigen, voneinander abgegrenzten Nutzungswecken gedient haben und das Fahrzeug E. hinsichtlich seiner typischen Benutzung nicht an die Stelle des Tatfahrzeugs getreten ist. Das Tatfahrzeug F. hat hiernach seit dem Oktober 2018 der ausschließlichen Nutzung durch den Sohn der Antragstellerin K. gedient und hat diesem - einem Kraftfahrzeughalter mindestens angenähert - unter dessen von der Antragstellerin abweichender Wohnanschrift vollumfänglich zur Verfügung gestanden; die Antragstellerin hat dieses Fahrzeug hingegen überhaupt nicht selbst genutzt und es auch nicht sonstigen Dritten, insbesondere nicht weiteren Familienangehörigen, zur Nutzung überlassen. Das Fahrzeug E. hingegen hat die Antragstellerin ausschließlich selbst genutzt und es keiner sonstigen Person, insbesondere nicht Familienangehörigen, zur Nutzung überlassen, und dargelegt, dass sich an dieser Nutzung auch nach der Umschreibung des Tatfahrzeugs F. auf ihren Sohn L. nichts ändere, zumal sie keine sonstigen engen Familienangehörigen habe. Das Fahrzeug E. ist hinsichtlich seines Nutzungszwecks deswegen gerade nicht - wie dies hinsichtlich eines Ersatzfahrzeugs erforderlich wäre - an die Stelle des Tatfahrzeugs F. getreten; vielmehr besteht der Nutzungszweck des Fahrzeugs E. in der ausschließlich eigenständigen Nutzung durch die Antragstellerin unverändert fort, während der Nutzungszweck des Tatfahrzeugs F., der in der ausschließlichen und vollständigen Nutzungszuweisung an den Sohn der Antragstellerin bestanden hatte, mit der Umschreibung des Fahrzeugs auf diesen ersatzlos entfallen ist.

Das beschließende Gericht folgt deswegen in summarischer Bewertung nicht der Einschätzung des Antragsgegners, Zweck des Tatfahrzeugs F. sei die Nutzung durch Familienangehörige und Dritte gewesen, und dieser Zweck werde nun - da die Antragstellerin das Tatfahrzeug nicht länger halte - zwangsläufig durch das Fahrzeug E. (mit-)erfüllt; es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug E. zukünftig einmal durch Dritte gefahren werden müsse. Dies verkennt nach Einschätzung des beschließenden Gerichts zum einen, dass der Nutzungszweck des Tatfahrzeugs sehr spezifisch in der ausschließlichen Überlassung an den Sohn der Antragstellerin - und nicht unspezifisch in der Nutzung durch Dritte und andere Familienangehörige - bestanden hat, und zum anderen, dass die Antragstellerin dargelegt hat, das Fahrzeug E. ausschließlich selbst genutzt zu haben und weiterhin auf diese Weise zu nutzen und dieses gerade nicht zur Nutzung durch Dritte, zumal Familienangehörige, diene. Im Hinblick auf die Substanziiertheit dieser Einlassung erkennt das beschließende Gericht schließlich auch keinen inhaltlichen Widerspruch zu der (jedenfalls tendenziell geäußerten) Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalts mit Beschluss vom 14. September 2016 (- 3 M 166/16 -, juris Rn.11 a. E.).

Auch wenn als Rechtsgrundlage dafür, die Fahrtenbuchanordnung auf das Fahrzeug E. zu erstrecken, nicht § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO, sondern unmittelbar § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO heranzuziehen wäre, ist dies nach summarischer Bewertung rechtswidrig erfolgt. Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Dies erfordert jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung, die den Fahrzeughalter zudem nicht unverhältnismäßig belasten darf. In Betracht kommt die Erstreckung auf weitere oder sämtliche auf den Fahrzeughalter zugelassene Fahrzeuge, sofern auch bei diesen einschlägige Zuwiderhandlungen zu befürchten sind (vgl. bspw. BayVGH, B. v. 23.2.2021 - 11 CS 20.3145 -, juris Rn. 20 m. w. N.; B. v. 9.1.2017 - 11 CS 16.2585 -, juris Rn. 18). Insofern genügt eine abstrakte Wiederholungsgefahr (BayVGH, B. v. 23.2.2021 - 11 CS 20.3145 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Diese kommt etwa dann in Betracht, wenn mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit bereits wiederholt Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen (BayVGH B. v. 23.2.2021 - 11 CS 20.3145 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, B. v. 14.1.2014 - 10 S 2438/13 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, B. v. 2.11.2005 - 12 ME 315/05 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.9.1997 - 25 A 4812/96 -, juris Rn. 3 f.) und ggf. weitere Fahrtenbuchauflagen angeordnet worden sind (BayVGH, B. v. 23.2.2021 - 11 CS 20.3145 -, juris Rn. 20). Weiterhin ist die Erstreckung auf alle Fahrzeuge eines Halters bei Vorliegen einer erheblichen Tat möglich, wenn nach einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung auf Grund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind (vgl. bspw. VGH Baden-Württemberg - 10 S 2438/13 -, juris Rn. 9; OVG Saarland, B. v. 7.2.2018 - 1 A 342/17 -, juris Rn. 14; vgl. zum Ganzen: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 60; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand 6/2022, § 31a StVZO Rn. 95 ff.).

Nach diesem Maßstab ist es nach summarischer Bewertung voraussichtlich rechtswidrig gewesen, die Fahrtenbuchanordnung auf das nunmehr einzige auf die Antragstellerin zugelassene Fahrzeug E. zu erstrecken. Der Bescheid vom 27. März 2024 enthält bereits nicht ersichtlich Ermessenserwägungen hierzu, was einen Ermessensausfall indizieren kann. Selbst wenn man als Ermessenserwägung des Antragsgegners berücksichtigt, dass dieser das Fahrzeug E. "als Ersatzfahrzeug" zu dem Tatfahrzeug F. herangezogen hat, ist dies - auf der Grundlage der zuvor dargestellten Erwägungen - inhaltlich unzutreffend und schon deswegen ermessensfehlerhaft gewesen. Schließlich stützen die vom Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend vorgebrachten Gesichtspunkte die Entscheidung, die Fahrtenbuchanordnung auf das Fahrzeug E. zu erstrecken, voraussichtlich nicht. Soweit der Antragsgegner geltend macht, es könnten zukünftig Ereignisse eintreten, die die Nutzung des Fahrzeugs E. durch Dritte notwendig machen könnten, genügt dies nach summarischer Bewertung nicht, um die Erstreckung auf das Fahrzeug E. als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig zu bewerten, weil die vom Antragsgegner skizzierte Möglichkeit auf der Grundlage der von der Antragstellerin dargelegten ausschließlichen Nutzung des Fahrzeugs durch sie selbst nur fernliegend ist und eine allenfalls theoretisch denkbare Ausnahmesituation beschreibt. Für die Ermessensfehlerhaftigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit spricht in ergänzender Betrachtung vielmehr, dass eine Erstreckung der Fahrtenbuchanordnung auf das Fahrzeug E. nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO als Ersatzfahrzeug - wie zuvor dargelegt - schon tatbestandlich ausgeschlossen gewesen wäre, wenn sich die Fahrtenbuchanordnung, wie vom Antragsgegner ursprünglich beabsichtigt, auf das Tatfahrzeug F. bezogen und sich dessen Umschreibung auf den Sohn der Antragstellerin erst nach Bescheiderlass vollzogen hätte.

Erweist sich die Fahrtenbuchanordnung zu Ziffer 1 des Bescheids vom 27. März 2024 nach summarischer Bewertung als voraussichtlich rechtswidrig, folgt hieraus die voraussichtliche Rechtswidrigkeit auch der hieran akzessorisch anknüpfenden Regelungen zu Ziffer 2 des Bescheids (die Erstreckung auf ein Ersatzfahrzeug zu dem mit dem Bescheid erfassten Fahrzeug E.) und zu Ziffer 3, der Verpflichtung zur Vorlage des Fahrtenbuchs; beide Regelungen setzen eine rechtmäßige bzw. vollziehbare oder bestandskräftige Fahrtenbuchanordnung voraus.

3. Wie bereits dargelegt, sieht das beschließende Gericht die Anordnungen zu Ziffer 5 (Zwangsgeldandrohung) sowie die Festsetzung von Verwaltungskosten mit dem Bescheid vom 27. März 2024 als nicht von dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfasst an. Der Vollständigkeit halber weist das beschließende Gericht darauf hin, dass die Zwangsgeldandrohung bereits deshalb rechtswidrig sein dürfte, weil mit dem Tenor des vorliegenden Beschlusses eine vollstreckbare Anordnung, § 64 Abs. 1 Nds. POG, nicht länger vorliegen dürfte. Die Festsetzung von Verwaltungskosten dürfte im Hinblick auf die Zugangsvoraussetzung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO hingegen nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens gemacht werden können.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht in dieser Höhe ständiger Rechtsprechung (vgl. Ziffer 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2013 = NVwZ-Beil. 2013, 57 ff., 400 Euro je Monat der Fahrtenbuchanordnung). Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht den sich für ein Hauptsacheverfahren ergebenden Betrag von 4.800,00 Euro (400,00 Euro x 12 Monate) gemäß seiner regelmäßigen Praxis auf den Wert von 2.400,00 Euro halbiert (vgl. VG Braunschweig, B. v. 27.4.2009 - 6 B 52/09 -, juris Rn. 32 und Ziffer 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2013). Hinsichtlich der Erstreckung der Fahrtenbuchanordnung auf ein Ersatzfahrzeug und der Vorlageverpflichtung ist der Streitwert nicht zu erhöhen. Das beschließende Gericht sieht diese Anordnungen als regelmäßige Folgenentscheidungen zu einer Fahrtenbuchanordnung von der Empfehlung zur Höhe des Streitwerts gemäß Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs umfasst.