Landgericht Göttingen
Beschl. v. 01.02.2001, Az.: 10 T 1/01

Antrag einer Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
01.02.2001
Aktenzeichen
10 T 1/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2001:0201.10T1.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 11.12.2000 - AZ: 74 IN 23/00

Fundstellen

  • EWiR 2001, 881
  • KTS 2001, 442
  • NZI 2001, 219-220
  • NZI 2001, 21
  • Rpfleger 2001, 317
  • ZIP 2001, 625
  • ZInsO 2001, 317
  • ZVI 2002, 433-434

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen hat
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Pape sowie
die Richterinnen am Landgericht Franz und Merrem
auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.12.2000
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 11.12.2000 - 71 IN 23/00 -
am 01.02.2001
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Göttingen zurückverwiesen.

Gründe

1

Am 17.12.1999 hat die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.02.2000 den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind.

2

Mit Beschluss vom 02.05.2000 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und den vorläufigen Insolvenzverwalter nunmehr zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 18.07.2000 den Antrag gestellt, ihm für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Vergütung in Höhe von insgesamt 12.022,11 DM festzusetzen. Dabei hat der Antragsteller als Berechnungsgrundlage die voraussichtlich geschätzte Insolvenzmasse zu Grunde gelegt und ist von 227.936,78 DM ausgegangen. Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 24.08.2000 darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, wie sich der Betrag von 227.936,78 DM errechne. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 04.09.2000 die Berechnungsgrundlage für seinen Vergütungsantrag erläutert und ist nunmehr zu einem Betrag in Höhe von 267.205,55 DM gelangt. Dementsprechend hat er eine Vergütung in Höhe von 19.228,21 DM beantragt. Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 15.09.2000 darauf hingewiesen, dass der Wert für die Berechnung der Vergütung nicht übereinstimme mit den Angaben, die der vorläufige Insolvenzverwalter als Gutachter in seinem Gutachten gemacht habe. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26.09.2000 die Berechnungsgrundlage für seinen Vergütungsantrag korrigiert und nunmehr ausgehend von einer Vermögensmasse von 216.036,78 DM die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 17.670,81 DM beantragt.

3

Mit Beschluss vom 11.12.2000 hat das Amtsgericht den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung als zurzeit unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antrag sei zurückzuweisen, da der Anspruch nicht fällig sei. Der Antragsteller habe in die Berechnungsgrundlage der Vergütung den Verkaufserlös durch den Verkauf von Inventar in Höhe von 24.426,78 DM einberechnet. Aus der Darlegung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergebe sich jedoch nicht, welche Gegenstände verkauft seien. Dies sei jedoch erforderlich gewesen, damit eine - unzulässige - Doppelberechnung ausgeschlossen werden könne, denn für die Wertberechnung habe der vorläufige Verwalter auch Fahrzeuge und Geräte von diversen Baustellen und Geräte am Standort Nesselröden in Ansatz gebracht.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, der Anspruch auf Vergütung sei fällig, denn der Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters entstehe mit der Erbringung der von ihm geforderten Arbeitsleistung und werde mit der Erledigung der zu honorierenden Tätigkeit fällig. Im Übrigen habe er, der Antragsteller den Wert für die Ermittlung des Vergütungsanspruchs auch zutreffend dargestellt. Hierbei komme es auf den Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters an. Diese Vermögensmasse habe er in seinem Schriftsatz vom 26.09.2000 eingehend aufgeschlüsselt.

5

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 64 Abs. 3 InsO zulässig. Zwar regelt § 64 Abs. 3 InsO nur die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt hat. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO gelten jedoch für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Vorschriften der §§ 63 bis 65 InsO entsprechend, sodass auch diese Entscheidung des Richters mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (LG Göttingen ZlnsO 2000, 46; OLG Köln NZI 2000, 224).

6

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat hier insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.

7

Die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung als zurzeit unbegründet zurückgewiesen werden müsse, weil keine Fälligkeit vorliege, ist nicht zutreffend. Der Anspruch des vorläufigen Verwalters auf Vergütung entsteht mit der Erbringung der von ihm geforderten Arbeitsleistung und wird fällig mit der Erledigung der zu honorierenden Tätigkeit (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, 2. Aufl., § 8 InsVV Rdnr. 4). Daraus folgt, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf jeden Fall fällig ist, wenn - wie hier - die vorläufige Insolvenzverwaltung beendet ist, weil das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und einen Insolvenzverwalter bestellt hat. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat von diesem Zeitpunkt an keinen Tätigkeitsbereich mehr, sodass er seine geleistete Arbeit abrechnen kann. Sein Vergütungsanspruch ist fällig.

8

Die Fälligkeit wird nicht dadurch beseitigt, dass der vorläufige Verwalter seinen Antrag nicht nachvollziehbar darlegt. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen, wie die nachvollziehbare Darstellung der Vermögensmasse und die Darlegung der Umstände, die Abweichungen vom Normalfall und damit die Erhöhungsfaktoren begründen sollen, gehört zu der Frage, ob der Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe begründet ist. Wenn das Amtsgericht insoweit der Auffassung ist, der vorläufige Insolvenzverwalter habe die Voraussetzungen (trotz entsprechender Hinweise) nicht hinreichend dargelegt, so muss es dies bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigen und ggf. eine Kürzung vornehmen, indem es die aus seiner Sicht unzureichend dargelegten Teile der Vermögensmasse außer Betracht lässt.

9

Das Beschwerdegericht sieht sich im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde außer Stande, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters selbst festzusetzen. Hierdurch würde dem Antragsteller eine Tatsacheninstanz und damit die Möglichkeit genommen, festgestellte Tatsachen im Zuge eines Rechtsmittels überprüfen zu lassen. Dies erfordert die Aufhebung und Zurückverweisung.

10

Im Übrigen merkt die Kammer Folgendes an: Nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Rechtspfleger zuständig. Anderes gilt nur, wenn sich der Richter nach § 18 Abs. 2 RPflG die weitere Verfahrensführung vorbehält (OLG Köln NZI 2000,585,586; OLG Zweibrücken NZI 2000,314,315).

Pape
Franz
Merrem