Landgericht Göttingen
Beschl. v. 02.08.2001, Az.: 10 T 40/01
Vorschussverlangen eines Insolvenzverwalters auf die Vergütung und die Auslagen aus der Insolvenzmasse; Zulässigkeit des Angriffes eines Beschlusses über die Festsetzung eines Vorschusses des Insolvenzverwalters mit der sofortigen Beschwerde; Folgen eines die Gesamtvergütung überschreitenden Vorschusses
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 02.08.2001
- Aktenzeichen
- 10 T 40/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2001:0802.10T40.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 27.02.2001 - AZ: 74 IN 147/99
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1b, c InsVV
- § 2 Abs. 1 InsVV
- § 116 Nr. 2 ZPO
- § 9 InsVV
Fundstellen
- DZWIR 2002, 259-260
- InVo 2002, 330-331
- KTS 2002, 298
- NZI 2002, 21
- NZI 2001, 665-666
- Rpfleger 2001, 614-615
- ZInsO 2001, 846-847 (Volltext mit red. LS)
- ZInsO 2001, 842-843 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Richard Foltis)
In dem Insolvenzverfahren
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Pape,
die Richterin am Landgericht Merrem und
den Richter am Landgericht Dr. Guise-Rübe
auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 30.03.2001
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 27.02.2001 - 74 IN 147/99 - am 02.08.2001
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
- 2.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
- 3.
Der Beschwerdewert wird auf 86.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Mit Beschluss vom 06.08.1999 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsanwalt Dr. Foltis zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb der Schuldnerin fortgeführt bis zum 31.12.1999 und durchschnittlich 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei hat er bestehende Aufträge ausgeführt und neue Aufträge mit einem Auftragsvolumen von 664.000 DM angenommen. Insgesamt hat der Insolvenzverwalter durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs bis zum 31.12.1999 einen Überschuss in Höhe von 637.503,01 DM erzielt.
Der Insolvenzverwalter hat die Fortführung ohne Massekredit vorgenommen, was eine ausgefeilte Planrechnung und Liquiditätsplanung voraussetzte. Diese Instrumente waren bis dahin in dem Unternehmen unbekannt, sodass die Mitarbeiter der Schuldnerin erst durch Schulungen mit diesen Konzepten vertraut gemacht werden mussten. Während der Betriebsfortführung hat der Insolvenzverwalter Verhandlungen mit potenziellen Interessenten wegen der Übernahme des Unternehmens geführt, die letztlich zu einer sanierenden Übertragung geführt haben.
Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschäftigte die Schuldnerin 37 Mitarbeiter. Die Arbeitseinsatzplanung des Insolvenzverwalters kam zu dem Ergebnis, dass dauerhaft nur etwa 20 Arbeitnehmer eingesetzt werden konnten. Im Rahmen der Übernahmeverhandlungen stellte sich heraus, dass noch weitere Arbeitnehmer zu entlassen waren. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Zusammenhang einen Sozialplan mit Interessenausgleich aufgestellt und abgeschlossen. Ferner hat er die Bearbeitung der Insolvenzgeldanträge vorgenommen sowie sich mit den von einigen Arbeitnehmern erhobenen Kündigungsschutzklagen befasst.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2001 hat der Insolvenzverwalter einen Vorschuss auf seine Vergütung als Insolvenzverwalter in Höhe von 250.00 DM beantragt zuzüglich 6.000 OM für die zu erstattenden Auslagen und 40.960 DM Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen. Für die Vorschussberechnung ist der Insolvenzverwalter von der fiktiven Verwaltervergütung ausgegangen und hat dafür eine vorläufige Teilungsmasse von 1.319.669,79 DM zugrunde gelegt. Danach ergibt sich eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 81.893,40 DM. Zur Begründung des geforderten Vorschussbetrags hat der Insolvenzverwalter ausgeführt, hier seien Zuschläge nach § 3 Abs. 1 b InsVV in Höhe von 200 % gerechtfertigt. Insoweit wirke sich sowohl die Betriebsfortführung, die hier unter den o. g. erschwerten Bedingungen erfolgt sei als auch die sanierende Übertragung vergütungserhöhend aus. Die Erhöhung um 200 % sei deshalb begründet.
Eine weitere Erhöhung der Vergütung ergebe sich hier aus § 3 Abs. 1 c InsVV, weil der Insolvenzverwalter in überdurchschnittlichem Umfang Arbeitnehmerinteressen berücksichtigt habe. Hier seien die Verhandlungen über den Sozialplan sowie die Befassung des Insolvenzverwalters mit den Kündigungsschutzklagen zu berücksichtigen und rechtfertigten einen Zuschlag auf die Regelvergütung von weiteren 50 %. Danach ergebe sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 286.626,90 DM, sodass der Vorschussbetrag von 250.000 DM angemessen sei.
Mit Beschluss vom 27.02.2001 hat das Amtsgericht auf die Vergütung des Insolvenzverwalters einen Vorschuss in Höhe von 250.000 DM, Umsatzsteuer in Höhe von 40 000. DM sowie Auslagen und Umsatzsteuer auf die Auslagen in Höhe von 6.960 DM, insgesamt also 296.960 DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt die Voraussetzungen für die Entnahme eines Vorschusses lägen vor, da das Verfahren länger als 6 Monate dauere. Die voraussichtliche Gesamtvergütung betrage unter Berücksichtigung der Zuschläge des § 3 InsVV 286.626,90 DM. Der festgesetzte Vorschuss in Höhe von 250.000 DM liege damit unter diesem Betrag.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, der Vorschuss des Insolvenzverwalters dürfe nur in einer Höhe festgesetzt werden, die sich an der Regelvergütung des Insolvenzverwalters und Zuschlägen von maximal 100 % orientiere. Die Schuldnerin meint, der Beschluss des Amtsgerichts sei schon aus verfahrensrechtlichen Gründen fehlerhaft, weil der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Weder die Schuldnerin noch der vermutlich eingerichtete Gläubigerausschuss habe Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Darüber hinaus seien die Zuschläge von insgesamt 250 %, die der Insolvenzverwalter auf die Regelvergütung angerechnet habe und aufgrund derer der Vorschuss festgesetzt worden sei, wesentlich zu hoch. Insbesondere könne der Insolvenzverwalter keine Zuschläge von 200 % für die sanierende Übertragung und die Betriebsfortführung in Ansatz bringen. Zum einen beruhten die erzielten Überschüsse von 637.000 DM auf dem Auftragsvolumen, das der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin noch vor der Stellung des Insolvenzantrags akquiriert habe. Dieser habe auch den späteren Käufer des Betriebsvermögens gewinnen können und dadurch erst die Betriebsfortführung ermöglicht. Der Insolvenzverwalter könne deshalb allenfalls einen Zuschlag von 50 % für die Liquiditätsplanung während der Betriebsfortführung geltend machen. Ein Zuschlag von weiteren 50 % sei für die Bemühungen des Insolvenzverwalters in Bezug auf den Sozialplan gerechtfertigt, sodass insgesamt nur Zuschläge von 100 % berechtigt seien.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gem. § 9 InsVV kann der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Genehmigung des Gerichts erfolgt in Form eines Beschlusses, der jedoch nicht anfechtbar ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, 2. Aufl. § 9 InsVV Rdnr. 17; Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzverfahren, Rdnr. 173; Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 9 InsVV, Rdnr. 7; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 85 Rdnr. 22 b; Blersch, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, § 9 Rdnr. 25). Die Entnahme des Vorschusses stellt nur einen Abschlag auf die später festzusetzende Vergütung dar. Mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist deshalb erst die endgültige Vergütungsfestsetzung (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, § 85 Rdnr. 22 b, Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rdnr. 173).
Der gegenteiligen Auffassung von Eickmann in Kübler/Prütting, Insolvenzordnung, § 9 InsoW, Rdnr. 20 vermag die Kammer nicht zu folgen. Dass mit der Entnahme eines Vorschusses die Interessen anderer Massegläubiger für den Fall der Masseunzulänglichkeit möglicherweise beeinträchtigt werden ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit als "unerheblich" erachtet worden, als dem Vergütungsanspruch des Verwalters aus den dort genannten Gründen ein "Vorrang eingeräumt worden ist (vgl. BVerfG ZIP 1993, 838; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren, § 9 InsVV, Rdnr. 17). Zwar gelten Vorschüsse nach herrschender Meinung nicht als Darlehn sondern mit der Erbringung der entsprechenden Arbeitsleistung als verdient, sodass bei massearmen Verfahren ein Rückforderungsanspruch entfällt (BGHZ 114, 233, 242 [BGH 12.03.1991 - KVR 26/89]; Eickmann ZIP 1985, 46, 57). Wird jedoch in der Beschwerdeinstanz die vom Insolvenzgericht festgesetzte Endvergütung, auf die der Vorschuss bezogen war, herabgesetzt, so besteht gegen den Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., § 9 InsVV Rdnr. 15).
Der Einwand der Schuldnerin, dass das Amtsgericht ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt habe, ist unerheblich. Unabhängig davon, dass die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde ihre Einwendungen vortragen konnte, brauchte das Amtsgericht im Hinblick auf die Vorläufigkeit der genehmigten Vorschussentnahme der Schuldnerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt im Übrigen auch nicht aus der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung. Die im Gesetz nicht vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung ist unzutreffend und entfaltet keine Wirkungen. Unter Berücksichtigung der Unzulässigkeit des von der Schuldnerin eingelegten Rechtsmittels wird das Amtsgericht jedoch zu prüfen haben, ob die unzulässige sofortige Beschwerde als Gegenvorstellung anzusehen ist. Bei dieser Prüfung wird das Amtsgericht zu beachten haben, dass die Höhe des vom Verwalter zu entnehmenden Vorschusses das abgelten soll, was bisher vom Verwalter als Tätigkeit erbracht worden ist. Zwar kann der Vorschuss bei Darlegung entsprechender Gründe die Regelvergütung im Sinne der Staffelvergütung des einfachen Regelsatzes nach § 2 InsVVüberschreiten, es darf jedoch die zu erwartende Gesamtvergütung nicht überschritten werden (BGHZ 116, 233, 242 [BGH 05.12.1991 - IX ZR 275/90]; Pape, ZIP 1986, 760; LG Magdeburg ZIP 1995, 1372; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, § 9 InsVV Rdnr. 13). Hier besteht begründeter Anlass zu der Prüfung, ob der vom Insolvenzverwalter beantragte Vorschuss die später festzusetzende Gesamtvergütung überschreitet. Bei der Berechnung des Vorschusses ist der Insolvenzverwalter von einer insoweit nicht zu beanstandenden vorläufigen Teilungsmasse in Höhe von 1.319.669,79 DM ausgegangen. Bei dieser Masse ergibt sich nach § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 81.893,40 DM. Soweit der Insolvenzverwalter sodann von Zuschlägen in Höhe von 200 % gem. § 3 Abs. 1 b InsVV wegen der Betriebsfortführung ausgeht, könnte diese Erhöhung auf Bedenken stoßen. Nach § 3 Abs. 1 b InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Hier hat jedoch der Insolvenzverwalter durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs in der Zeit vom 06.08. bis 31.12.1999 einen Überschuss in Höhe von 637.503,01 DM erzielt. Dieser Überschuss führt zur Vermehrung der Masse und wirkt sich deshalb bereits gem. § 2 Abs. 1 InsVV auf die Berechnung der Regelvergütung aus. Ohne die Erzielung des Überschusses durch die Betriebsfortführung während der Insolvenzverwaltung hätte der Insolvenzverwalter ausgehend von einer Teilungsmasse von 682.166,78 DM nur eine Regelvergütung in Höhe von 65.965 DM erhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fortführung des Unternehmens - anders als bisher nach der Konkursordnung - zu den gesetzlichen Pflichten des Verwalters gehört. Gleichwohl ist eine Erhöhung der Vergütung nach § 3 Abs. 1 b InsVV begründet, wenn durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung nur eine relativ geringe Erhöhung der Regelvergütung erfolgt und die Erhöhung der Berechnungsgrundlage keinen adäquaten Ausgleich für den tatsächlichen Mehraufwand und das natürlich auch erhöhte Haftungsrisiko des Verwalters darstellt. Je nach Dauer der Betriebsfortführung und des persönlichen Einsatzes des Verwalters wird deshalb ein Zuschlag zum Regelsatz von 0,5 bis 0,75 Regelsätzen zugebilligt. Dabei wird zwischen der Größe des Unternehmens, der Dauer der Fortführung und der Intensität der Mitarbeit des Verwalters differenziert. Bei den hier vorliegenden Kriterien, nämlich mittleres Unternehmen mit 37 Arbeitnehmern und einer Betriebsfortführung für die Dauer von 6 Monaten kommt ein Zuschlag zu der Vergütung des Insolvenzverwalters von 50 bis 75 % in Betracht (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, 2. Aufl., § 3 InsVV Rdnr. 12, 13; Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 InsVV Rdnr. 83). Selbst wenn man die vom Insolvenzverwalter angeführte Veräußerung des Unternehmens ebenfalls als vergütungserhöhend berücksichtigt, dürfte jedoch ein Zuschlag für die Betriebsfortführung und Veräußerung des Unternehmens in Höhe von insgesamt 200 % nicht gerechtfertigt sein.
2.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Gem. § 116 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Hier kann dahinstehen, ob die Schuldnerin die Kosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufbringen kann, denn die Unterlassung der Rechtsverfolgung würde hier nicht allgemeinen Interessen zuwiderlaufen. Das allgemeine Interesse fordert die Rechtsverfolgung nur dann, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde (BVerfGE 35, 345, 356; BGH WM 86, 405; Zöller, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. § 116 Rdnr. 15). Dieser Fall liegt hier nicht vor, denn die Frage, in welcher Höhe der Vorschuss des Insolvenzverwalters festgesetzt wird, ist für das allgemeine Interesse ohne Belang.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei vom Interesse der Schuldnerin ausgegangen. Dieses hat die Kammer nach der Differenz zwischen dem festgesetzten Vorschuss und der von der Schuldnerin für angemessen erachteten Vorschusshöhe bemessen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 86.000 DM festgesetzt.
Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei vom Interesse der Schuldnerin ausgegangen. Dieses hat die Kammer nach der Differenz zwischen dem festgesetzten Vorschuss und der von der Schuldnerin für angemessen erachteten Vorschusshöhe bemessen.
Merrem
Dr. Guise-Rübe