Landgericht Göttingen
Beschl. v. 08.01.2001, Az.: 10 T 2/01

Zulässigkeit einer Zustimmungsersetzung im Fall der Schlechterstellung der gegen den Schuldenbereinigungsplan widersprechenden Gläubiger gegenüber der Durchführung eines Insolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
08.01.2001
Aktenzeichen
10 T 2/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2001:0108.10T2.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 21.09.2000 - AZ: 74 IK 92/99

Fundstellen

  • DZWIR 2001, 258-259
  • NZI 2001, 35
  • ZInsO 2001, 325-326 (Volltext mit red. LS)

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen hat
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Pape sowie
die Richterinnen am Landgericht Franz und Merrem
auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 27.09.2000
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 21.09.2000 - 74 IK 92/99
am 08.01.2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 150.000 DM.

Gründe

1

Der Schuldner hat am 29.11.1999 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Sogleich hat er beantragt, fehlende Zustimmungen von Gläubigern zum Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen. Der Schuldner hat 15 Gläubiger, die über Forderungen in Höhe von insgesamt 223.150,54 DM verfügen. In dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan heißt es unter Ziffer 1: "Der Schuldner verpflichtet sich, während der Planlaufzeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2006 an die im beigefügten Gläubiger- und Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Gläubigerden dort aufgeführten Anteil seines jeweils nach § 850 c ff. ZPO pfändbaren Einkommens zu zahlen; das derzeitige pfändbare Monatseinkommen beträgt 973,70 DM. Die jeweiligen Quoten werden an die Gläubiger als Jahresraten jeweils zum 15. Januar des Folgejahres gezahlt." Ziffer 4 des Schuldenbereinigunsplans lautet wie folgt:

"Der Schuldner verpflichtet sich weiter, seine Gläubiger von einer Verbesserung seiner Einkommenssituation unaufgefordert zu unterrichten, soweit sein pfändbares Einkommen um mindestens 10 % steigt. In dem Fall, dass sein Einkommen sich verringert oder wegen Erwerbslosigkeit unter die Pfändungsgrenze fallen sollte, würde dieser Vergleich ohne Verlängerung der Laufzeit nach unten angepasst oder vorübergehend ausgesetzt."

2

Dem Schuldenbereinigungsplan hat u.a. die Gläubigerin Nr. 2 widersprochen. Sie hat zum einen ausgeführt, dass die Zahlung in Jahresraten nicht akzeptabel sei. Zum anderen hat sie sich darauf berufen, dass sie durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt würde als bei Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Die Schlechterstellung folge u.a. daraus, dass eine Einkommenssteigerung des Schuldners nur berücksichtigt werden solle, wenn diese 10 % überschreite.

3

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.09.2000 den Antrag des Schuldners auf Ersetzung der Einwendungen der Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Zustimmungsersetzung nicht möglich sei, weil die Gläubigerin zu 2) wirtschaftlich schlechter gestellt würde. Bei Durchführung des Verfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung trete der Schuldner seine pfändbaren Bezüge an den Treuhänder ab. Eine Beschränkung dahin, dass bei Einkommensveränderungen der Treuhänder den erhöhten Betrag erst dann erhalte, wenn die Einkommenssteigerung 10 % ausmache, gebe es im Restschuldbefreiungsverfahren nicht. Eine entsprechende Klausel im Schuldenbereinigungsplan bedeute mit hin eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers. Zwar habe sich der Schuldner in Ziffer 1) des Schuldenbereinigungsplans verpflichtet den jeweils pfändbaren Teil seines Einkommens an die Gläubiger zu zahlen. Ziffer 4 des Schuldenbereinigungsplans stehe jedoch hierzu im Widerspruch. Die nicht eindeutige Formulierung und die daraus entstehende Unklarheit gehe zu Lasten des Schuldners, der den Plan aufgestellt habe.

4

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 309 Abs. 2 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden. Eine Zustimmungsersetzung kommt hier nicht in Betracht, denn die widersprechende Gläubigerin würde durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt als sie bei Durchführung des Insolvenzverfahrens stünde (§ 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hin- gewiesen, dass der vom Schuldner aufgestellte Schuldenbereinigungsplan eine Unklarheit enthält, da sich Ziffer 1 und Ziffer 4 des Planes widersprechen. Diese Unklarheit ist auch nicht im Wege einer Auslegung eindeutig zu klären. Berücksichtigt man deshalb, dass nach Ziffer 4 des Schuldenbereinigungsplans nur Einkommenssteigerungen des Schuldners, die 10 % übersteigen, den Gläubigern zugute kommen, stellt dies eine Schlechterstellung der Gläubiger dar, denn bei Durchführung des Insolvenzverfahrens müssten sämtliche pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder abgeführt werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: bis zu 150.000 DM.

Den Beschwerdewert hat die Kammer gem. § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei vom Interesse des Schuldners an der Durchführung des Schuldenbereinigungsplans ausgegangen.

Pape
Franz
Merrem