Landgericht Göttingen
Beschl. v. 06.02.2001, Az.: 10 T 103/00

Bestellung eines Zwangsverwalters für ein Grundstück; Festsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters; Kriterien für die Erhöhung der Vergütung; Anspruch auf Ersatz von Auslagen

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
06.02.2001
Aktenzeichen
10 T 103/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2001:0206.10T103.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 14.08.1998 - AZ: 71 L 2/93

Fundstellen

  • InVo 2001, 418-420
  • KTS 2001, 445
  • NZI 2001, 21-22
  • Rpfleger 2001, 312-314
  • ZInsO 2001, 460-462 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

In der Zwangsverwaltungssache
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 10.08.2000 gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 24.07.2000 - 71 L 2/93 -
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Pape sowie
die Richterinnen am Landgericht Franz und Merrem
am 06.02.2001
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt geändert:

Die Vergütungen des Zwangsverwalters, Herrn Steuerberater P. , 20146 Hamburg, werden wie folgt festgesetzt:

Für die Zeit vom 19.08.1998 bis 31.12.1998:

1. Regelvergütung zzgl. 100 % Erhöhung29.583,68 DM
2. Mehrwertsteuer16 %4.733,39 DM
3. Fahrtkosten750,00 DM
35.067,07 DM

Für das Jahr 1999:

1. Regelvergütung zzgl. 50 % Erhöhung77.034,99 DM
2. Mehrwertsteuer 16 %12.325,60 DM
3. Auslagen8.603,20 DM
97.963,79 DM

Der weiter gehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die weiter gehende Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Schuldner und der Antragsteller je 50 %.

Beschwerdewert: bis zu 100.000,-- DM.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 14.08.1998 hat das Amtsgericht den Antragsteller mit Wirkung vom 19.08.1998 zum neuen Zwangsverwalter bestellt, nachdem der bisherige Zwangsverwalter von seinem Amt entbunden worden war. Mit Schriftsatz vom 21.02.2000 hat der Antragsteller die Festsetzung seiner Vergütung für die Zeit vom 19.08.1998 bis 31.12.1998 beantragt. Dabei ist er von der zweifachen Regelvergütung ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer hat der Antragsteller eine Vergütung in Höhe von 34.317,07 DM begehrt. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller die Festsetzung seiner Vergütung für das Jahr 1999 beantragt. Auch hierbei ist er von der zweifachen Regelvergütung ausgegangen und hat zuzüglich Umsatzsteuer 119.147,45 DM errechnet. Ferner hat er im Zusammenhang mit der Verwaltung entstandene Reisekosten und Kosten für Hilfskräfte in Höhe von insgesamt 23.452,31 DM geltend gemacht.

2

Zur Begründung des geltend gemachten zweifachen Regelsatzes hat der Antragsteller ausgeführt er habe sich nach Übernahme des Zwangsverwaltungsverfahrens in sehr umfangreiche Akten einarbeiten müssen. Ferner habe er ein bereits vom früheren Zwangsverwalter anhängig gemachtes Beweisverfahren fortsetzen und dabei einen anderen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Auch habe er Verhandlungen mit Mietern zwecks Verlängerung der Mietverträge, insbesondere unter Beibehaltung bzw. Erhöhung der bisherigen Mieten geführt. Er habe neue Mieter für leer stehende Räumlichkeiten gesucht und auch gefunden. Zu berücksichtigen seien auch seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Werterhaltung des Objekts bzw. der Durchführung von wertverbessernden Maßnahmen. So hätten Mängelbeseitigungsarbeiten in Auftrag gegeben werden müssen, ferner hätten Sanierungsarbeiten an der Fassade und an dem Heizungs- und Lüftungssystem stattgefunden. Hier hätten eine Vielzahl von technischen und rechtlichen Problemen gelöst werden müssen. Schließlich seien die querulatorischen Handlungen des Eigentümers zu berücksichtigen. Der insoweit umfangreiche Schriftwechsel verursache einen erheblichen Zeitaufwand.

3

Mit Beschluss vom 24.07.2000 hat das Amtsgericht die Vergütung des Antragstellers für die Zeit vom 19.08.1998 bis 31.12.1998 einschließlich der Mehrwertsteuer und Auslagen auf 35.067,07 DM festgesetzt. Für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 hat das Amtsgericht die Vergütung einschließlich Mehrwertsteuer und Auslagen auf 142.599,76 DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die vom Zwangsverwalter in Ansatz gebrachten Vergütungen und Auslagen seien richtig berechnet und die Erhöhung um jeweils 100 % sei gerechtfertigt. Der Aufwand des Zwangsverwalters liege erheblich über dem eines Verwalters in einem normalen Verfahren, für das § 24 ZwVerwVO die Regelvergütung vorsehe. Bereits der Umstand, dass das der Zwangsverwaltung unterliegende Objekt überwiegend gewerblich genutzt werde, führe zur Erhöhung der Vergütung. Auch der aus den Berichten des Zwangsverwalters ersichtliche Umfang seiner Tätigkeit begründe die Erhöhung um 100 %. Im Übrigen schließe sich das Amtsgericht der in der Kommentierung von Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen vertretenen Auffassung an, dass auch in einem Normalverfahren dem Zwangsverwalter der zweifache Regelsatz als angemessene Vergütung zuzubilligen sei.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, eine Erhöhung der Regelvergütung sei hier unter keinen Umständen gerechtfertigt, vielmehr seien hier sogar Abschläge von der Regelvergütung vorzunehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Zwangsverwalter die wenigen in diesem Verfahren anfallenden Verwaltungstätigkeiten fast ausschließlich durch sein firmeneigenes Subuntemehmen in Göttingen wahrnehmen ließe und dass die Mitarbeiter dieses Unternehmens separat vergütet würden. Darüber hinaus handele es sich um eine Immobilie mit hohen Einnahmen und einem relativ geringen Verwaltungsaufwand, so dass bereits die Regelvergütung des Zwangsverwalters mehr als ausreichend sei.

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Auf entsprechende Auflage der Beschwerdekammer hat der Zwangsverwalter vorgetragen, er habe sich persönlich um die Vermietung gekümmert und zahlreiche Gespräche mit Mietern und Interessenten geführt. Auch habe er selbst den Hausmeister überwacht. Daneben habe er, der Antragsteller, sich der KV-Service GmbH bedient, die für ihn Tätigkeiten ausführe. Insbesondere erledige

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die KV-Service GmbH die Buchhaltung sowie die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen. Sie überwache die Mieteinnahmen und sei mit der Vorprüfung und Vorkontierung von Eingangsrechnungen beauftragt. Darüber hinaus beschäftige die KV-Service GmbH einen Dipl.-Ingenieur, der für die technischen Belange der Heizungs- und Lüftungsanlage verantwortlich sei.

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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 793 ZPO zulässig, sie ist jedoch nur teilweise begründet.

8

I.

Die vom Amtsgericht für den Zeitraum vom 19.08.1998 bis 31.12.1998 festgesetzte Vergütung in Höhe von 29.583,68 DM zzgl. 4.733,39 DM Mehrwertsteuer ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat die Regelvergütung gem. § 24 Abs. 1 und 2 ZwVerwVO zutreffend mit 14.791,84 DM berechnet. Die Erhöhung der Regelvergütung mit dem zweifachen Regelsatz auf 29.583,68 DM ist gem. § 25 ZwVerwVO begründet. Nach dieser Vorschrift ist eine geringere oder höhere Vergütung festzusetzen, wenn sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach § 24 ZwVerwVO ergibt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Für den Verwalter ergaben sich mit der Übernahme der Zwangsverwaltung zahlreiche Erschwernisse, die den Normalfall einer Zwangsverwaltung überstiegen. Die für den vorigen Zwangsverwalter geltenden Kriterien, die eine Erhöhung der Regelvergütung um 50 % rechtfertigten, galten auch für den Antragsteller fort. Der Antragsteller musste ebenso wie der vorige Zwangsverwalter für die Behebung der Baumängel an dem Objekt Sorge tragen und sich um die Sanierung einiger Gebäudeteile, wie z.B. der Fassade und des Glasdaches kümmern. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 01.06.1999 (10 T 24/99) ausgeführt hat, verursacht die Betreuung und Verwaltung eines Altbaus mit Mängeln in der Regel einen höheren Aufwand als die Betreuung eines Mietobjekts, das keine Bauschäden aufweist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ein vom vorigen Zwangsverwalter anhängig gemachtes selbstständiges Beweisverfahren fortgeführt hat und sich insoweit mit dem Gegenstand jenes Verfahrens vertraut machen musste. Eine Erhöhung des Regelsatzes ist auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass in dem verwalteten Objekt insgesamt 15 Mieter Wohn- bzw. Geschäftsraum gemietet haben. Im Hinblick auf diese hohe Anzahl von Mietern erfordert die Verwaltung einen überdurchschnittlichen Aufwand, auch wenn der größte Teil der Mieteinnahmen durch die Vermietung an zwei gewerbliche Mieter erzielt wird. Für die Kammer besteht deshalb keine Veranlassung, die für den früheren Zwangsverwalter geltenden Erhöhungskriterien nicht auch gegenüber dem Antragsteller zu Grunde zu legen. Über die somit vorzunehmende Erhöhung des Regelsatzes um 50 % ist hier für den Zeitraum vom 19.08.1998 bis 31.12.1998 eine Erhöhung um weitere 50 % gerechtfertigt, so dass der Antragsteller für die genannte Zeit einen Anspruch auf Erhöhung seiner Vergütung um 100 % hat. Diese weitere Erhöhung des Regelsatzes ist im Hinblick auf die zusätzlichen Schwierigkeiten, die mit der übernommenen Zwangsverwaltung verbunden waren, vorzunehmen. Der Antragsteller musste sich in ein bestehendes Verfahren einarbeiten, das hier außerordentlich umfangreich war. Schon die Gerichtsakten haben einen Umfang von mehr als 1.600 Blättern. Daraus ist zu schließen, dass die beim Zwangsverwalter vorhandenen Vorgänge über dieses Objekt noch weitaus umfangreicher sind. Der Antragsteller musste, um eine ordnungsgemäße Zwangsverwaltung zu gewährleisten, innerhalb kurzer Zeit diese gesamten Vorgänge erfassen und seine Arbeitsabläufe entsprechend darauf einstellen. Dies ist gegenüber einer gerade erst angeordneten Zwangsverwaltung ein wesentliches erschwerendes Moment. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller gerade zu Beginn seiner Tätigkeit im vorliegenden Verfahren sich um die Herausgabe der Akten bemühen musste, was ebenfalls mit Hindernissen und nicht unerheblichem Zeitaufwand verbunden war. Die Kammer hat deshalb keine Bedenken unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten die Vergütung des Zwangsverwalters für den betreffenden Zeitraum auf den zweifachen Regelsatz zu bemessen.

9

Die Kammer stellt jedoch insoweit ausdrücklich klar, dass diese Erhöhung nach § 25 ZwVerwVO vorzunehmen ist und dass die Erhöhung nicht schon deshalb gerechtfertigt ist, weil dem Zwangsverwalter im Normalverfahren, d. h. ohne dass erschwerende Umstände hinzutreten bereits der zweifache Regelsatz des § 24 ZwVerwVO als angemessene Vergütung zuzubilligen ist. Die Kammer folgt insoweit nicht der von Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen (Zwangsverwaltung, § 24 ZwVerwVO Rdnr. 19, 28) und einigen Gerichten (LG Hamburg, Rpfleger 1988, 200; LG Frankfurt Rpfleger 1991, 333; LG Krefeld Rpfleger 1992, 361) vertretenen Auffassung. Die Kammer verbleibt vielmehr bei ihrer bisherigen Rechtsprechung (LG Göttingen Rpfleger 1996, 257 [BGH 30.11.1995 - IX ZR 181/94]), die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zahlreicher weiterer Landgerichte steht (vgl. z.B. LG Braunschweig Rpfleger 1999, 458; LG Koblenz Rpfleger 1998, 257; LG Magdeburg ZfIR 1998, 119; LG Kempten Rplfeger 1997, 179; LG Hannover Rpfleger 1991, 121; LG Oldenburg Rpfleger 1994, 78). Die gegenteilige Auffassung lässt außer Acht, dass zum einen die Miet- und Pachtzinsen, nach deren Höhe die Vergütung des Zwangsverwalters bemessen wird, seit 1970, dem In-Kraft-Treten der Zwangsverwalterverordnung, erheblich gestiegen sind und zwar in einem höheren Maße als der allgemeine Lebenshaltungskostenindex. Die gestiegenen Geschäftsunkosten des Zwangsverwalters werden also dadurch berücksichtigt und ausgeglichen, dass die Regelvergütung höher ausfällt, weil die Miet- und Pachtzinsen seit 1970 ganz beträchtlich gestiegen sind und damit automatisch zu einer Steigerung der Vergütung des Zwangsverwalters geführt haben. Vielmehr sind die fest vorgegebenen Regelsätze in § 24 ZwVerwVO einzuhalten. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte eine automatische Anpassung vorzunehmen, eine Änderung der Regelsätze muss vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Eine Erhöhung der Vergütung kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 25 ZwVerwVO vorliegen.

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II.

Für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 steht dem Antragsteller eine Vergütung in Höhe von 51.356,66 DM + 25.678,33 DM (50-%ige Erhöhung) = 77.034,99DM zzgl. 12.325,60 DM Mehrwertsteuer zu. Daneben hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen in Höhe von insgesamt 8.603,20 DM. Der weiter gehende Vergütungsanspruch ist nicht begründet.

11

1.

Ausgehend von den unter Ziff. I. dargelegten Grundsätzen steht dem Antragsteller für das Jahr 1999 eine um 50 % erhöhte Regelvergütung zu. Die o. g. Erhöhungskriterien, wie die Notwendigkeit Sanierungsarbeiten durchzuführen, die Betreuung eines Objekts, das mit Baumängeln behaftet ist, die Anzahl der Mietparteien und die Erforderlichkeit der Auseinandersetzung mit Anträgen und Interventionen des Schuldners, lagen auch im Jahr 1999 vor und rechtfertigen die Erhöhung, die schon dem früheren Zwangsverwalter zuerkannt worden war. Eine darüber hinausgehende Erhöhung der Vergütung ist indes für das Jahr 1999 nicht gerechtfertigt. Die für den Beginn des vom Antragsteller übernommenen Verfahrens gegebene Schwierigkeit, nämlich die Einarbeitung in das sehr umfangreiche Verfahren, lag im Jahr 1999 nicht mehr vor. Vielmehr mussten dem Antragsteller die Akten und Vorgänge nunmehr bekannt sein, so dass insoweit eine Erhöhung nicht mehr vorzunehmen ist.

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Ein weiter gehendes Erhöhungskriterium ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus, dass er persönlich an der Vermietung des Objekts mitgewirkt und selbst Vertragsverhandlungen wegen der Fortführung des Mietvertrags mit dem Mieter der größten Fläche des Objekts geführt hat. Diese Tätigkeit gehört zu der typischen Regelaufgabe des Zwangsverwalters und löst keinen Zuschlag zur Normalvergütung aus. Dem Antragsteller steht mithin für das Jahr 1999 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 77.034,99 DM zzgl. Mehrwertsteuer zu.

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2.

Des Weiteren hat der Antragsteller einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen in Höhe von 8.603,20 DM. Darüber hinausgehende Auslagen werden nicht erstattet.

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Gem. § 27 Abs. 2 ZwVerwVO hat der Zwangsverwalter Anspruch auf Erstattung von angemessenen Unkosten, die ihm im Einzelfall z.B. durch die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwaltung erwachsen. Der Verwalter muss im Rahmen seiner Tätigkeit nicht alle Aufgaben selbst erledigen, vielmehr darf er hierzu Hilfskräfte heranziehen, deren

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Vergütung auch nicht durch die allgemeinen Geschäftsunkosten des Verwalters nach § 27 Abs. 1 ZwVerwVO gedeckt sind. Dies gilt jedoch nur für Sonderaufgaben, die die Grenzen des Normalverfahrens überschreiten bzw. Qualifikationen erfordern, die der Zwangsverwalter nicht aufweist. Hierzu gehören z.B. Umsatzvoranmeldungen und Buchführungstätigkeiten, die auch der Eigentümer, würde er selbst das Objekt verwalten, üblicherweise einem Steuerberater überlassen würde. Dasselbe gilt auch für technisches Personal, das bei einem größeren Objekt für den Betrieb und die Überwachung technischer Anlagen verantwortlich ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, § 27 ZwVerwVO Rdnr. 24-31).

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Soweit der Antragsteller die KV-Service GmbH mit der Durchführung derartiger Sonderaufgaben beauftragt hat, stehen ihm die dafür aufgewendeten Kosten als Auslagen i.S.d. § 27 Abs. 2 ZwVerwVO zu. Dies betrifft die insoweit vorgelegten Nachweise über Buchführungsarbeiten und Arbeiten im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen und zwar 2 Stunden am 02.10.1998, 3,5 Stunden am 30.10.1998 und 5,5 Stunden am 03.11.1998. Für das Jahr 1999 sind in diesem Zusammenhang folgende Tätigkeiten zu berücksichtigen: 3,75 Stunden am 05.01.1999, 4,75 Stunden am 08.01.1999, 4,5 Stunden am 13.10.1999, 2,25 Stunden am 15.02.1999, 3 Stunden am 10.03.1999, 2 Stunden am 23.03.1999, 3 Stunden am 25.03.1999, 2,25 Stunden am 26.03.1999, 2,5 Stunden am 01.04.1999, 3 Stunden am 08.04.1999, 2,25 Stunden am 30.04.1999, 1,25 Stunden am 08.06.1999, 8,75 Stunden am 06.07.1999, 8,5 Stunden am 07.07.1999, 2 Stunden am 09.07.1999, 2,75 Stunden am 13.08.1999, 2 Stunden am 17.09.1999, 4,75 Stunden am 21.09.1999 und 2,75 Stunden am 08.10.1999. Mithin steht dem Antragsteller insoweit ein Erstattungsanspruch für insgesamt 78 von der KV-Service GmbH geleisteten Stunden ä 75 DM = 5.850 DM zzgl. 936 DM Mehrwertsteuer, insgesamt 6.786 DM zu.

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Ferner ergeben sich aus den Tätigkeitsnachweisen der KV-Service GmbH 2 Stunden des für die technischen Belange der Heizungs- und Lüftungsanlage zuständigen Dipl.-Ingenieur. Auch die für diese Sonderaufgaben angefallenen

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Kosten in Höhe von 220 DM + 35,20 DM Mehrwertsteuer = 255,20 DM kann der Antragsteller erstattet verlangen.

19

Zzgl. der nachgewiesen Fahrtkosten in Höhe von 1.562 DM besteht mithin ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen in Höhe von insgesamt 8.603,20 DM für das Jahr 1999.

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Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten für Tätigkeiten der KV-Service GmbH sind nicht erstattungsfähig.

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Soweit die KV-Service GmbH nach den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen Arbeiten im Zusammenhang mit Mietverträgen, wie allgemeine Bürotätigkeiten, Wohnungsabnahmen und -übergaben, Wohnungsbesichtigungen mit Interessenten, allgemeine Gespräche mit dem Zwangsverwalter oder Eigentümer, Schreiben an Mieter ausgeführt hat, handelt es sich dabei um die Wahrnehmung von Regelaufgaben, die bei jeder üblichen Zwangsverwaltung anfallen und für die der Zwangsverwalter ja gerade bestellt ist. Hierfür erhält der Zwangsverwalter u.a. seine Vergütung. Der Zwangsverwalter muss diese Aufgaben zwar nicht höchstpersönlich erfüllen, er darf sie vielmehr - wie hier - deligieren. Der dafür erforderliche Kostenaufwand wird jedoch nicht gesondert vergütet. Andernfalls müsste eine Anrechnung auf die Vergütung des Zwangsverwalters stattfinden, etwa durch eine Herabsetzung gem. § 25 ZwVerwVO (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, § 27 ZwVerwVO Rdnr. 20, 24). Hiervon hat das Gericht - wie oben ausgeführt - jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern die Regelvergütung des § 24 ZwVerwVO als Bemessungsgrundlage ungekürzt zu Grunde gelegt. Eine gesonderte Vergütung der von Dritten ausgeführten Regelaufgaben kommt deshalb nicht in Betracht.

22

Dasselbe gilt auch für die Tätigkeiten der KV-Service GmbH, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der Mängel an dem verwalteten Grundstück bzw. Durchführung von Sanierungsarbeiten ("Hausbegehung", "Gespräche mit Handwerkern" usw.) und der Aufarbeitung der Akten des früheren Zwangsverwalters bzw. der Akten der anhängigen Rechtsstreitigkeiten angefallen sind. Auch die dafür aufgewendeten Kosten erhält der Antragsteller nicht als Auslagen gem. § 27 Abs. 2 ZwVerwVO ersetzt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass diese Tätigkeiten gerade zu einer Erhöhung des Regelsatzes beim Antragsteller geführt haben, weil sie den üblichen Rahmen der Zwangsverwaltung überschreiten. Berücksichtigt man jedoch diese Tätigkeiten als Erhöhungsfaktor beim Zwangsverwalter und vergütet sie gleichzeitig gesondert, weil der Verwalter sie auf dritte Personen übertragen hat, liefe dies auf eine unzulässige Doppelbelastung der Masse hinaus. Letztlich würde dann dieselbe Tätigkeit zwei Mal vergütet.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. [...].

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: bis zu 100.000,-- DM.

Den Beschwerdewert hat die Kammer gem. § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei vom Interesse des Schuldners an der Herabsetzung der Vergütung ausgegangen.

Pape,
Franz,
Merrem