Landgericht Göttingen
Urt. v. 30.04.2001, Az.: 6 S 364/00

Alleinhaftung; Fahrzeugkolonne; Fahrzeugschlange; Gegenfahrbahn; Grundstücksausfahrt; Haftungsverteilung; Kfz-Unfall; Kolonnenlücke; Linksüberholen; Linksüberholer; Querverkehr; Schadensersatzanspruch; Verkehrsunfall; Vorfahrtverletzung; Überholen

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
30.04.2001
Aktenzeichen
6 S 364/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 11.10.2000 - AZ: C 379/00

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herzberg am Harz - Az.: C 379/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Wert des Berufungsverfahrens: 5.677,40 DM.

Tatbestand:

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 05.05.2000 auf der H. gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG i. V. m. § 3 PflichtVersG.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unfall für den Beklagten zu 1 ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist. Jedenfalls trifft den Kläger im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG die alleinige Haftung für den Schaden, da der Unfall in so hohem Maße von der Fahrerin des Pkw schuldhaft verursacht wurde, dass die Betriebsgefahr seines Motorrades vollständig dahinter zurücktritt.

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Die Fahrerin des Pkw fuhr von einem Privatgrundstück aus, nämlich dem Gelände des I., auf die bevorrechtigte J.. Folglich traf sie die Pflicht des § 10 StVO, wonach sie sich hätte so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls hätte einweisen lassen müssen. Wenn das Verlassen einer Grundstücksausfahrt nach § 10 StVO schon allgemein nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden darf, besteht beim Einfahren auf die Fahrbahn nach links durch Lücken in zum Stehen gekommene Kolonnen in erhöhtem Maße Veranlassung zur Vorsicht, weil es sich hierbei um ein außerordentlich gefährliches Fahrmanöver handelt. Bei erheblichem Verkehrsaufkommen ist es dem Fahrer ohne Weiteres zuzumuten, von einem Einfahren auf die Fahrbahn nach links Abstand zu nehmen und eine Lücke dazu zu benutzen, um sich zunächst nach rechts in den Verkehrsstrom einzuordnen und dann später bei erster sich bietender Gelegenheit die gewünschte Fahrtrichtung zu erreichen (Kammergericht DAR 1976, 213).

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Eine solche Vorgehensweise wäre hier jedenfalls angezeigt gewesen, da der Fahrerin des Pkw durch den Sattelzug jegliche Sicht nach links verwehrt war. Sie musste davon ausgehen, dass ein die Kolonne überholender Fahrer sie selbst in der Phase des Einbiegens ebenfalls nicht sehen konnte. Sie ist allein im Vertrauen auf die gelassene Lücke und das Zeichen des Lkw-Fahrers aus der Ausfahrt in die J. eingefahren.

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Selbst beim Ausfahren aus einem breiteren und auffälligeren Tankstellengrundstück muss der in die Lücke einer in der rechten Spur haltenden Fahrzeugkolonne Einfahrende notfalls solange warten, bis sich die Kolonne soweit aufgelöst hat, dass er ausreichende Sicht nach beiden Seiten hat, oder er muss sich einweisen lassen. Hier hat er keine ausreichende Sicht nach beiden Seiten und lässt er sich nicht einweisen, so darf er nicht in die Fahrbahn hineinfahren (Landgericht Köln, Versicherungsrecht 1976, 769).Wer dennoch aus einem Grundstück durch eine Lücke direkt nach links einfahren will, kann nicht darauf vertrauen, dass ein die wartende Fahrzeugreihe links Überholender mit Querverkehr aus dieser Lücke rechnet (Kammergericht a. a. O.). Auch das Befahren der linken Fahrbahnhälfte durch den Überholer beseitigt die Verpflichtung des Ausfahrenden nicht, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu lassen und diesen nicht zu behindern. Mit Überholverkehr unter Mitbenutzung der Gegenfahrbahn muss er rechnen (Kammergericht NZV 1996, 365 [OLG Hamm 28.11.1994 - 6 U 201/93]).

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Nach dem Gesagten hat die Fahrerin des klägerischen Pkws schuldhaft gegen § 10 StVO verstoßen, selbst wenn sie sich in die Fahrbahn hereingetastet hat.

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Demgegenüber bestehen für eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 1 keine ausreichenden Anhaltspunkte, insbesondere nicht wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, obwohl hier beim Passieren einer Fahrzeugschlange, die an einer roten Ampel wartet, ein Überholen und kein schlichtes Vorbeifahren vorliegt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 2 Rn. 14).

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Es kann dahingestellt bleiben, ob auch bei Grundstücksausfahrten die Grundsätze der sogenannten Lückenfallrechtsprechung anwendbar sind, wonach der vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbei fährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne achten und sich darauf einstellen muss, dass diese vom Querverkehr benutzt werden (Kammergericht NZV 1996, 365, 366 [OLG Hamm 28.11.1994 - 6 U 201/93]). Denn im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG können nur Umstände berücksichtigt werden, deren Unfallursächlichkeit erwiesen ist. Es ist jedoch nicht erwiesen, dass die Lücke oder auch die verhältnismäßig unauffällige Ausfahrt des Sparmarkts für den Beklagten überhaupt rechtzeitig erkennbar war. Vielmehr sprechen die erwiesenen Umstände dafür, dass der Beklagte bei normaler Aufmerksamkeit gerade nicht erkennen konnte, dass die Kolonne eine Lücke für das Ausfahren des klägerischen Pkws aus dem K. gelassen hatte. Die vorhandene Lücke befand sich direkt hinter dem Sattelzug. Die J. ist in diesem Bereich auch nicht übermäßig breit, so dass keine Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass der Beklagte die Lücke von der Seite hätte einsehen können. Es ist eher wahrscheinlich, dass wegen des Sattelzuges den Beklagten zu 1 auch die Grundstücksausfahrt selbst verbogen blieb. Folglich trifft ihn auch bei Anwendung der Grundsätze der Lückenfallrechtsprechung keine Schuld.

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Das Überholen der Kolonne war damit nicht nur grundsätzlich, sondern auch in der konkreten Situation zulässig, der Beklagte zu 1 hat dabei gegen keine Sorgfaltspflichten verstoßen. Selbst wenn er - wie der Kläger behauptet - ca. 40 bis 50 Stundenkilometer gefahren sein sollte, hielte sich dies im Rahmen der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

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Allein aus dem Umstand, dass es zu dem Unfall gekommen ist, kann nicht auf ein Fahren mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO durch den Beklagten zu 1 geschlossen werden. Vielmehr steht nach dem oben Gesagten fest, dass er an dieser Stelle nicht mit Querverkehr und folglich auch nicht mit dem klägerischen Pkw rechnen musste. Auch spricht nichts dafür, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Erscheinens des Pkws von rechts noch soweit entfernt gewesen wäre, dass er unfallverhütend hätte reagieren können.

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Insgesamt verbleibt es bei der Schadensverteilung in voller Höhe zu Lasten der Klägerin, da diese den Unfall ganz überwiegend und schuldhaft verursacht hat.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.