Landgericht Göttingen
Beschl. v. 06.09.2001, Az.: 2 O 344/00

allgemeiner Gerichtsstand; altes Bundesland; Beitrittsgebiet; DDR; Deutsche Demokratische Republik; Gerichtsgebührenermäßigung; Gerichtskostenermäßigung; Gerichtssitz; Kostenschuldner; neues Bundesland; Wiedervereinigung; Wohnsitz

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
06.09.2001
Aktenzeichen
2 O 344/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen die Gerichtskostenrechnung vom 4. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung des Klägers gegen die Gerichtskostenrechnung vom 4. Juli 2001 ist gemäß § 5 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Gebühren wurden zu Recht nicht um 10 % ermäßigt.

2

Zwar ergibt eine wörtliche Auslegung von Nr. 19 a des Einigungsvertrages (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III), dass eine Gebührenermäßigung zu erfolgen hat, wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat. Entgegen der Auffassung des BGH (BGH MDR 96, S. 205 f [BGH 14.11.1995 - VI ZR 408/94]) kann indes nicht allein auf den Wortlaut dieser Vorschrift abgestellt werden. Vielmehr ist eine systematische Auslegung vorzunehmen. Nach Artikel 8 des Einigungsvertrages tritt im Beitrittsgebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder beschränkt ist und soweit, insbesondere in der Anlage I zum Einigungsvertrag, nichts anderes bestimmt ist. In der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III ist aber eingangs bestimmt:

3

"Bundesrecht tritt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Maßgaben ein anderer Geltungsbereich ergibt, und vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:"

4

Dem ist zu entnehmen, dass diese Maßgaben sich lediglich auf das in Art. 3 genannte Gebiet, mithin auf den Geltungsbereich der früheren DDR beziehen. Im Gebiet der früheren Bundesrepublik haben die Modifikationen daher keine Auswirkungen (ebenso: Oestreich/Winter, GKG-Kommentar, Rn. 57 ff. zu § 1 GKG m.w.N. unter Rn. 59). Die Erinnerung war demnach zurückzuweisen.

5

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).