Landgericht Göttingen
Urt. v. 14.05.2001, Az.: 6 S 224/00

30%; 70%; Geschwindigkeitsüberschreitung; Haftungsverteilung; Kfz-Unfall; Kollision; Motorradfahrer; Schadensersatzanspruch; Sicherheitsabstand; Unaufklärbarkeit; Verkehrsunfall; Vorrang; Wendemanöver; Wenden; Zusammenstoß

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
14.05.2001
Aktenzeichen
6 S 224/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 26.05.2000 - AZ: 28 C 202/99

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.05.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Göttingen - 28 C 202/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Wert des Berufungsverfahrens: 2.240,80 DM.

Tatbestand:

1

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

3

Der Kläger hat über den vom Amtsgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 1.830,11 DM hinaus keinen Anspruch auf Ersatz des weiter aus dem Verkehrsunfall vom 28.05.1999 geltend gemachten Schadens gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG.

4

Der Unfall war für den Kläger kein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 2 StVG. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts sind in der Berufung nicht angegriffen worden.

5

Die gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, bei der nur unstreitige oder erwiesene Umstände Berücksichtigung finden dürfen, führt für den Kläger nicht zu einer günstigeren Quote als 30 %, wie sie sich aus dem vom Amtsgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrag ergibt.

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Aus dem unstreitigen Parteivorbringen und der zu Informationszwecken beigezogenen Ermittlungsakte ergibt sich, dass der Kläger auf der F. stadtauswärts fuhr und ca. in Höhe der Häuser G. wenden wollte, wobei es zum Zusammenstoß mit dem nachfolgenden Motorrad des Beklagten kam. Dabei wurde der Pkw des Klägers in Höhe der Fahrertür beschädigt.

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Im übrigen ist der genaue Hergang des Unfalls ungeklärt. Die Beweisaufnahme ist wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen ohne Ergebnis geblieben.

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Für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachung unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge ist zunächst darauf abzustellen, dass der Kläger durch seinen Wendevorgang eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gesetzt hat. Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich ein Fahrzeugführer beim Wenden so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die gerade dem Wendenden dabei obliegende doppelte Rückschaupflicht beinhaltet, dass er rechtzeitig zurückschauen und das Wenden ankündigen muss. Der Kläger hätte sich also vergewissern müssen, ob er ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs abbiegen konnte und dabei das Herannahen des nachfolgenden Beklagten mit seinem Kraftrad berücksichtigen müssen. Eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch den Beklagten ist nicht nachgewiesen. Selbst wenn der Beklagte - wofür der nachfolgend geschehene Unfall spricht - unter den gegebenen Umständen zu schnell oder mit zu geringem Abstand zum klägerischen Fahrzeug fuhr, so hätte der Kläger dies erkennen und berücksichtigen müssen. Er hätte dann sein Wendemanöver zurückstellen müssen. Entweder hat er also das herannahende Kraftrad gesehen, aber Geschwindigkeit bzw. Abstand falsch eingeschätzt, oder er hat es gänzlich versäumt, Rückschau zu halten. In beiden Fällen konnte er nicht ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs wenden und hat sich verkehrswidrig verhalten.

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Zu Lasten des Beklagten ist allenfalls zu berücksichtigen, dass er offensichtlich entweder seine Geschwindigkeit oder den Abstand zum klägerischen Fahrzeug nicht so bemessen hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten noch möglich war (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 StVO). Es ist aber nicht erwiesen, dass der Kläger seine Wendeabsicht rechtzeitig angekündigt hätte, sodass zu Lasten des Beklagten nur davon ausgegangen werden kann, dass er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, als der vor ihm fahrende Kläger plötzlich das Wendemanöver einleitete. Ob er eine Möglichkeit hatte, sich aufgrund der Fahrweise des Klägers, auf das Auftauchen eines plötzlichen Hindernisses einzurichten, ist offen geblieben.

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Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile fällt entscheidend ins Gewicht, dass das Wendemanöver des Klägers die Erstursache, der auslösende Faktor für den Unfall war. Ferner hat der Kläger die Sorgfaltsanforderungen beim Wenden verletzt, für die der Gesetzgeber wegen der besonderen Gefährlichkeit des Wendens die höchste Sorgfaltspflicht, welche die Straßenverkehrsordnung kennt, bestimmt hat. Zu Lasten des Beklagten ist dagegen lediglich erwiesen, dass er sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen konnte. Sowohl bei der Verursachung als auch beim Verschulden überwiegt der dem Kläger zur Last fallende Anteil deutlich, was jedenfalls keine für den Kläger günstigere Schadensverteilung als 70 zu 30 rechtfertigt.

11

Nicht vergleichbar sind die vom Kläger in der Berufungsbegründung herangezogenen Fälle, in denen es jeweils nicht um den Zusammenstoß des nachfolgenden Verkehrs mit einem wendenden Fahrzeug ging. OLG (Versicherungsrecht 1995, 1504) behandelt die Haftungsverteilung zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer, der die Abbiegeabsicht nicht rechtzeitig erkannt hatte. In dem hier zu entscheidenden Fall ist jedoch gerade nicht erwiesen, ob der Kläger rechtzeitig nach links geblinkt hatte oder ob sonst seine Absicht, zu wenden, rechtzeitig erkennbar war. Die zitierte Entscheidung BGH NJW-RR 1992, 350 [BGH 03.12.1991 - VI ZR 98/91] betrifft den Vertrauensschutz des Linksabbiegers bei Aufleuchten des "grünen Pfeils", während OLG Hamm DAR 1991, 177 [OLG Hamm 28.08.1989 - 6 U 116/89] die Kollision mit dem Gegenverkehr betrifft. Bei OLG Köln Versicherungsrecht 1985, 1095 hatte ein Pkw das vor ihm links in eine Hauseinfahrt abbiegenden Fahrzeug trotz unklarer Verkehrslage unter Überfahren einer Sperrfläche überholt. Alle diese Fälle können nicht in Beziehung zu dem hier zu entscheidenden Sachverhalt gebracht werden.

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Danach verbleibt es bei dem vom Amtsgericht auf der Basis einer Quote von 30 % rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 1.830,11 DM.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.