Landgericht Göttingen
Urt. v. 21.03.2001, Az.: 4 O 227/00
Aufklärungspflichtverletzung; Falschangabe; Falschbeantwortung; Kfz-Kaskoversicherung; Leistungsausschluß; Obliegenheitsverletzung; Offenbarungspflicht; Schadensanzeige; Schadensmeldung; Verschweigen; Versichererkenntnis; Versicherungskenntnis; Versicherungsschutz; Vorsatz; Vorschaden
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 21.03.2001
- Aktenzeichen
- 4 O 227/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 40246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 3 S 1 VVG
- § 7 Abs 1 UAbs 2 S 3 AKB
- § 7 Abs 5 UAbs 4 AKB
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in vorgenannter Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer auf Zahlung einer Versicherungsleistung nach einem von der Klägerin behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch.
Die Klägerin ist Halterin eines am 17. Oktober 1995 erstzugelassenen Pkw Mercedes-Benz E 320. Dieses Fahrzeug ist bei der Beklagten vollkaskoversichert. Das Fahrzeug wurde im Jahre 1998 von einem Sohn der Klägerin, Herrn G., von einem Herrn H. erworben. Aus dem schriftlichen Kaufvertrag, der auf den 10. August 1998 datiert ist, folgt, dass Herr H. den Pkw an diesem Tage in beschädigtem Zustand an die Klägerin verkauft hat. Auf den Kaufvertrag wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 2 der Anlagen). Zum damaligen Zeitpunkt wurde kein schriftlicher Kaufvertrag aufgesetzt. Dieser wurde erst zwecks Vorlage bei der Beklagten erstellt. Dabei gab Herr H. ein falsches Kaufdatum an.
Das Fahrzeug weist mehrere Vorschäden auf. Am 20. September 1998 war Herr H. als Halter und Fahrer wie Versicherungsnehmer der I. mit dem Fahrzeug auf der BAB A 7 verunfallt und in die Leitplanken gefahren. Gemäß Besichtigung bei einem Kilometerstand von damals 93.216 wurde ein Totalschaden mit Reparaturkosten in Höhe von ca. 47.000,00 DM bei einem Wiederbeschaffungswert von 61.000,00 DM und einem Restwert von 27.000,00 DM festgestellt.
Nach dem Vorbringen der Klägerin (Bl. 24 d.A.) kam es am 20. September 1998 ebenfalls zu einem von Herrn G. selbst verschuldeten Unfall, nachdem dieser das Fahrzeug von Herrn H. gekauft hatte. Eigentlich wollte er den Pkw danach nicht mehr reparieren. Sein Vater, der Ehemann der Klägerin, bemerkte jedoch, dass dies zu schade sei. Aus diesem Grunde entschloss man sich, dass die Klägerin das Fahrzeug übernehmen sollte.
Am 28. Dezember 1998 gegen 0.10 Uhr beschädigte der Fahrer eines Pkw Opel-Astra bei einem Fahrspurwechsel in J. auf der K. den von G. gefahrenen Daimler-Benz der Klägerin. Gemäß einem eingeholten Kostenvoranschlag betrugen die Reparaturkosten 2.502,58 DM.
Am 23. April 1999 fuhr der Sohn der Klägerin, Herr G., auf ein Fahrschulfahrzeug auf. Es wurde ein Reparaturschaden von 20.708,11 DM festgestellt. Reparaturbelege existieren nicht. Ob das Fahrzeug ordnungsgemäß repariert wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 7. August 1999 war ein Versicherungsnehmer der L. auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren, das von Herrn G. gefahren wurde. Es wurde ein Reparaturschaden von 8.577,26 DM festgestellt. Reparaturbelege existieren nicht. Ob das Fahrzeug ordnungsgemäß repariert wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 5. Januar 2000 kam es zu einer weiteren Beschädigung des Fahrzeugs. Ob es sich dabei um einen Unfall im Sinne eines plötzlichen, zufälligen Ereignisses handelte oder ob die Beteiligten das Schadensereignis bewusst und gewollt herbeiführten, ist zwischen den Parteien streitig. Beteiligt waren an dem Schadensereignis der Ehemann der Klägerin, Herr M., und Herr N.. Herr N. ist der Klägerin bekannt. Es handelt sich dabei um einen Arbeitskollegen eines ihrer Söhne, des Herrn O.. Das Schadensereignis wurde von Beamten des Polizeikommissariats P. aufgenommen. In der Verkehrsunfallanzeige ist die Unfallzeit mit 19.55 Uhr angegeben. Der Beklagten wurde das Schadensereignis gemeldet. Sie versandte daraufhin an die Klägerin ein Schadensformular, auf das ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 44 d.A.). Dieses reichte die Klägerin zurück. Sie kreuzte zu der Frage, ob Vorschäden repariert worden seien und wenn ja, welche, wo, und zu welchem Preis, das Feld "Ja" an und schrieb hinzu "Q. bekannt". Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten schickte das Schadensformular jedoch zurück und bat um Erläuterung, welche Vorschäden der Beklagten bekannt seien. Daraufhin wurde das Schadensformular mit blauem Kugelschreiber von der Klägerin ergänzt. Sie trug nunmehr ein: "Frontschaden 19.000,00 DM, Heckschaden 8.000,00 DM, Werkstatt R.". Sie gab jedoch den ihr bekannten Totalschaden des Herrn H. vom 20. September 1998 nicht an. Als Unfallzeit war in dem Schadensanzeigeformular 20.30 Uhr angegeben.
Am 17. Januar 2000 wurde das Fahrzeug bei der Firma S., im Auftrage der Beklagten durch das Ingenieurbüro T. besichtigt. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 15.935,18 DM. Unter Berücksichtigung eines Abzuges Neu für Alt und der Selbstbeteiligung von 650,00 DM ergibt sich die Klagforderung von 14.203,34 DM. Zwischen dem Unfall und der Besichtigung hatte der Sohn der Klägerin, Herr G., Rostschutz auf den Schadensbereich aufgesprüht.
Ebenfalls am 17. Januar 2000 legte die Klägerin auf Anforderung der Beklagten, den Fahrzeugbrief vorzulegen, nur eine Kopie des Fahrzeugbriefes vor, aus dem die Klägerin nicht als Halterin des Fahrzeugs hervorgeht. Erst nach vorgelegtem Fahrzeugschein wurde die Klägerin als Halterin notiert. Dabei handelte es sich um eine überholte Kopie. Das Original, in dem die Klägerin als Halterin eingetragen ist, befand sich, kurz nachdem die Klägerin das Fahrzeug erworben hatte, bei der U. in V. als Sicherheit für einen Kreditvertrag. Vor Übersendung wurde eine Kopie gefertigt, in der die Klägerin noch nicht als Halterin eingetragen war. Diese Kopie legte die Klägerin der Beklagten vor.
Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann, Herr M., habe am 5. Januar 2000 aus Unachtsamkeit an der Einmündung der Straße W. in die Straße X. Herrn N. die Vorfahrt genommen, woraufhin es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen sei. Sämtliche Vorschäden seien ordnungsgemäß repariert worden. Den Schaden des Herrn H. habe sie nicht angegeben, weil Herr H. diesen Schaden bei seiner Versicherung, der I., abgerechnet habe. Der Schaden sei der Beklagten deshalb bekannt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.203,34 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juni 2000.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, bei dem Ereignis vom 5. Januar 2000 habe es sich nicht um eine Vorfahrtverletzung im eigentlichen Sinne gehandelt, sondern um einen nur vorgetäuschten bzw. gestellten Unfall unter mitwirkendem Verhalten sämtlicher angeblich am Unfall beteiligter Personen. Die Unfallschilderung der Klägerin passe nicht zu dem festgestellten Schadensbild. Der Vorschaden des Herrn H. sei ihr nicht bekannt gewesen.
Die Akte des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Y. lag zu Informationszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten des Gerichts gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. I.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskovertrag. Es kann dahinstehen, ob das Schadensereignis von den Beteiligten bewusst und gewollt herbeigeführt wurde, wie die Beklagte behauptet. Denn die Beklagte ist in jedem Fall gemäß § 7 Ziffer I Nr. 2 Satz 3, Ziffer V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG wegen Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Unstreitig hat die Klägerin in dem Schadensformular, das sie an die Beklagte zurückschickte, zunächst die Frage nach Vorschäden bejaht und dort lediglich angegeben, diese seien der "Q. bekannt". Die Beklagte bat daraufhin um Spezifizierung der Unfallschäden. Nunmehr gab sie einen Frontschaden mit Reparaturkosten in Höhe von 19.000,00 DM und einen Heckschaden mit Reparaturkosten in Höhe von 8.000,00 DM an. Diese gemeldeten Schäden mit den entsprechenden Reparaturkosten korrespondieren ziemlich genau mit den Schadensereignissen vom 23. April 1999 (Reparaturkosten 20.708,11 DM) und vom 7. August 1999 (8.577,26 DM). Unstreitig ist, dass die Klägerin den Unfallschaden des Herrn H., der Reparaturkosten in Höhe von ca. 47.000,00 DM verursacht hatte und der ihr bekannt war, der Beklagten nicht mitgeteilt hatte. Ebensowenig teilte sie der Beklagten das Schadensereignis vom 28. Dezember 1998 mit. Schließlich führt die Klägerin selbst einen Unfall vom 20. September 1998 ein, den ihr Sohn G. erlitten hatte. Auch dieser Vorfall wurde der Beklagten nicht gemeldet, wobei auffällt, dass der Schadenstag mit dem Unfalldatum des Herrn H. identisch ist. Erst nachdem die Klägerin der Beklagten den wesentlich später erstellten Kaufvertrag vom 10. August 1998 vorgelegt hatte, aus dem sich ergibt, dass das Fahrzeug in beschädigtem Zustand erworben wurde, hatte die Beklagte die Möglichkeit, von dem Schaden, der Reparaturkosten in Höhe von ca. 47.000,00 DM verursacht hatte, Kenntnis zu erlangen. Denn der damalige Schaden wurde über die I. abgewickelt und konnte somit der Beklagten nicht bekannt gewesen sein. Von dem Schadensereignis am 28. Dezember 1998 und dem angeblichen Unfall des Herrn G. am 20. September 1998 hat sie erst während des Prozesses erfahren.
Gemäß § 7 Ziffer V Nr. 4 AKB besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG, wenn eine der Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder Kraftfahrunfallversicherung verletzt wird. Da die Klägerin gemäß § 7 Ziffer I 2 Satz 3 AKB verpflichtet war, "alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann", hätte sie die von der Versicherung gestellten Fragen vollständig und richtig beantworten müssen. Angaben, die für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung bedeutsam sind, müssen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht werden (Knappmann, in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auflage 1998, § 7 AKB, Rdnr. 43). Dazu gehört insbesondere die vollständige Angabe von Vorschäden, auch wenn diese ordnungsgemäß repariert wurden (vgl. Knappmann, in Prölss/Martin, a.a.O. Rdnr. 47). Denn nur so wird es dem Versicherer ermöglicht, sachgemäße Feststellungen über die Schadensursache und das Schadensausmaß zu treffen und demgemäß den Schaden gemäß den Versicherungsbedingungen zu regulieren. Vorliegend wurde ein Vorschaden, der Reparaturkosten in Höhe von ca. 47.000,00 DM verursacht hatte, verschwiegen. Aufgrund eines derartigen Verschuldens ergibt sich möglicherweise eine vollständig andere Entschädigungshöhe. Auch die Klägerin musste erkennen, dass ein derartiger Vorschaden nicht verschwiegen werden darf.
Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG wird vermutet, dass die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Sie kann insbesondere nicht damit gehört werden, der Unfall sei der Beklagten bekannt gewesen. Denn der damalige Schaden wurde von der I. reguliert. Die Beklagte hatte mit dem damaligen Unfallereignis nichts zu tun.
Bei einer nachträglichen, vorsätzlichen, folgenlosen Obliegenheitsverletzung wie im vorliegenden Fall ist der Versicherer nach der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Leistung frei, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer schweres Verschulden trifft und er außerdem ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass Leistungsfreiheit auch dann eintritt, wenn dem Versicherer aus der Falschangabe kein Nachteil entstanden ist (OLG Köln, r + s 2000, Seite 146). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Falsche Angaben zum Vorhandensein von Vorschäden sind grundsätzlich geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Denn bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nach § 13 Nr. 1 AKB stellt das Vorhandensein eines Vorschadens einen wesentlichen Bewertungsfaktor dar. Durch falsche Angaben des Versicherungsnehmers wird dem Versicherer die Ermittlung des korrekten Wertes unmöglich gemacht. Vorliegend war die Beklagte auf wahrheitsgemäße Angaben der Klägerin angewiesen. Denn es war ihr nicht möglich, auf andere Weise Kenntnis vom Vorschaden, insbesondere von dessen Ausmaß, zu erlangen. Mithin erscheint es auch nicht treuwidrig, wenn die Beklagte sich auf ihre Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit beruft. Die Klägerin trifft auch ein erhebliches Verschulden. Denn ihr war das Vorhandensein des Vorschadens offensichtlich bei Ausfüllung des Formulars bekannt. Gerade weil die Beklagte um eine Vereinzelung der erlittenen Vorschäden gebeten hatte, musste die Klägerin erkennen, dass jeder Vorschaden anzugeben ist. Auf die Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten ist die Klägerin durch das Schadensformular ausdrücklich hingewiesen worden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.