Landgericht Göttingen
Beschl. v. 14.05.2001, Az.: 10 T 35/01
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; Beiordnung eines Rechtsanwalts für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 14.05.2001
- Aktenzeichen
- 10 T 35/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2001:0514.10T35.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 InsO
- § 121 Abs. 2 ZPO
- § 127 Abs. 2 ZPO
Fundstelle
- ZInsO 2001, 627 (Volltext mit red. LS)
Gründe
Der Schuldner hat am 5.2.2001 den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt und PKH unter Beiordnung eines RA für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren beantragt. Mit Beschl. v. 8.2.2001 hat das AG PKH bewilligt, die Beiordnung eines RA jedoch abgelehnt.
Der Schuldner hat 26 Gläubiger mit einer Gesamtforderung von 78.025,85 DM. Von diesen Gläubigern haben die Gläubiger Nr. 1, 3, 5, 6, 10, 14, 17, 21, 22, 23 und 26 den Schuldenbereinigungsplan abgelehnt. Teilweise haben sie ihre Forderungen korrigiert bzw. weitere Auflagen im Schuldenbereinigungsplan gefordert. Der Schuldner hat daraufhin das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aktualisiert und den Schuldenbereinigungsplan ergänzt bzw. geändert. Im Hinblick darauf begehrt er wiederum die Beiordnung eines RA im Rahmen der ihm gewährten PKH. Er meint, im Hinblick auf die Änderungen und Ergänzungen sei die Tätigkeit eines RA geboten.
Das AG hat mit Beschl. v. 25.4.2001 die Beiordnung eines RA abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Beschwerde. Er meint, die Beiordnung eines RA sei jedenfalls jetzt erforderlich, da er aufgrund der Stellungnahmen der Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan diesen mit der Hilfe eines RA habe ändern müssen.
Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO zulässig, sie ist auch begründet. Dem Schuldner ist entsprechend § 121 Abs. 2 ZPO ein RA beizuordnen. Wie die Kammer bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschl. v. 10.3.1999 - 10 T 16/99) sind die PKH-Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar.
Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO liegen hier auch vor. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei auf ihren Antrag ein RA beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen RA erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen RA vertreten ist. Nachdem 11 der insgesamt 26 Gläubiger ihre Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan verweigert haben und teilweise die Höhe der ihnen zustehenden Forderungen korrigiert bzw. weitere Bedingungen für den Schuldenbereinigungsplan gefordert haben, hat der Schuldner den ursprünglichen Schuldenbereinigungsplan geändert. Für diese Änderung war die Vertretung durch einen RA erforderlich. Entgegen der Auffassung des AG handelte es sich hier nicht nur um eine rein zahlenmäßige Änderung einiger Forderungen, vielmehr war durch die Änderung der Forderungshöhen auch eine Änderung des Schuldenbereinigungsplans veranlasst, die eine Änderung der Quoten nach sich zog. So war beispielsweise die Forderung des Gläubigers Nr. 5 im ursprünglichen Schuldenbereinigungsplan mit 1.416,24 DM zzgl. 165,22 DM Zinsen angegeben. Dies entsprach einer Grundquote im Schuldenbereinigungsplan von 2,434 %. Nach der Stellungnahme dieses Gläubigers war die Höhe der Forderung auf 4.840,94 DM zzgl. 418,94 DM Zinsen zu korrigieren. Dies hatte eine Änderung der Grundquote im Schuldenbereinigungsplan auf 6,741 % zur Folge. Dasselbe gilt für den Gläubiger Nr. 26.
Dieser war in dem ursprünglichen Schuldenbereinigungsplan mit einer Forderung von 872 DM aufgeführt. Dies entsprach einer Quote im Schuldenbereinigungsplan von 1,369 %. Nachdem dieser Gläubiger die Höhe seiner Forderung mit 11.254,59 DM angegeben und der Schuldner diese Höhe im neuen Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt hat, hat sich die Quote auf 14,424 % geändert. Insgesamt ist damit eine maßgebliche Veränderung der Quoten im Schuldenbereinigungsplan eingetreten. Der Schuldner musste also durch die Stellungnahmen der Gläubiger nicht lediglich die Höhe der Forderungen korrigieren, vielmehr waren auch die Quoten und damit auch die anteiligen Befriedigungen im Schuldenbereinigungsplan zu ändern.
Da im gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht schon feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Ersetzung der fehlenden Zustimmungen ohnehin nicht vorliegen, da der geänderte Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern noch nicht zugestellt ist und demzufolge ihre Stellungnahmen hierzu noch nicht vorliegen, ist die Beiordnung des RA auch unter diesem Aspekt angezeigt.