§ 4 NFeiertagsG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
- Amtliche Abkürzung
- NFeiertagsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11420010000000
(1) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:
- a)
der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
- b)
unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
- c)
nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigungen in Haus und Garten.