Verwaltungsgericht Hannover
v. 17.08.1995, Az.: 7 A 8481/94
Versagung der Festsetzung von Märkten nach der Gewerbeordnung; Veranstaltung von Jahrmärkten auf dem Parkplatz einer Pferderennbahn
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 17.08.1995
- Aktenzeichen
- 7 A 8481/94
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 1995, 32547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:1995:0817.7A8481.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 68 Abs. 2 GewO
- § 69a Abs. 1 Nr. 1, 3 GewO
Verfahrensgegenstand
Festsetzung von Jahrmärkten
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 7. Kammer Hannover -
durch
den RiVG Schade als Berichterstatter
am 17. August 1995
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Wegen der Kosten ist der Gerichtsbescheid vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, veranstaltet Flohmärkte. Sie wendet sich Im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Versagung der Festsetzung von Märkten nach der Gewerbeordnung durch den Beklagten.
Die Klägerin beantragte am 14.07.1994 mit Sammelantrag und nochmals mit Einzelantragen am 09.08.1994 die Festsetzung einer Veranstaltung nach Titel IV der Gewerbeordnung für den 04.09.1994, 02.10.1994, 06.11.94, 04.12.1994, 08.01.1995, 05.02.1995, 05.03.1995 und 02.04.1995. Diese Tage fielen immer auf den ersten Sonntag im Monat. Die Märkte sollten jeweils auf dem Parkplatz der Pferderennbahn " ..." an der ...-Straße in ... stattfinden.
Nach dem Antrag sollten auf diesen Märkten "Waren aller Art, überwiegend Gebrauchtwaren" angeboten werden. Dem Antrag vom 14.07.1994 war ein Ausstellerverzeichnis beigefügt. Wegen des näheren Inhaltes des Verzeichnisses wird auf die Beiakte A Bezug genommen. Nach Angaben der Klägerin werden für den Flohmarkt keine Eintrittsgelder erhoben, jedoch von den Flohmarktbeschickern Standgebühren zwischen 30,00 und 50,00 DM.
Dem Antrag vom 14.07.1994 war daneben eine "Marktordnung" beigefügt, die sich in der Beiakte A befindet und auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
Eine Ausnahme vom Niedersächsischen Feiertagsgesetzt für die genannten Termine hat die Klägerin nicht. Sie hat auch keine entsprechende Ausnahmegenehmigung bei der ... beantragt.
In ... waren bereits folgende andere Märkte festgesetzt: am 02./03.10.1994 ein Trödelmarkt im ..., vom 06. bis 09.10.1994 ein Herbstmarkt auf dem Festplatz, am 06.11.1994 ein Trödelmarkt im ... und am 11.12.1994 ein als Jahrmarkt festgesetzter Weihnachtsmarkt an der .... Hinsichtlich des Weihnachtsmarktes handelt es sich um eine Dauerfestsetzung. Die Festsetzung der Trödelmärkte im ... wurde nach Angaben des Beklagten mit Datum vom 24.11.1993 bei ihm beantragt; die Festsetzung selbst erfolgte am 21.12.1993. Ausnahmegenehmigungen nach dem Feiertagsgesetz hat der Veranstalter der Tördelmärkte im ... nicht vorgelegt. In einer Stellungnahme vom 17.12.1993 teilt die Stadt ... dem Beklagten jedoch mit, daß die Stadt für die Märkte im ... im Jahr 1994 eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Nachdem die Stadt ... dem Beklagten mitgeteilt hatte, daß die Stadt keinen Ausnahmegrund nach dem Feiertagsgesetz sehe und die Klägerin auch angehört worden war, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.09.1994 die o.g. Anträge der Klägerin ab.
Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus, die Durchführung der Märkte würde gegen das Feiertagsgesetz verstoßen. Es handele sich um typisch werktägliche Tätigkeiten die auch wahrgenommen werden könnten. Im übrigen könne für die Termine 02.10.1994, 06.11.1994 und 04.12.1994 schon deshalb keine Festsetzung erfolgen, weil bereits Märkte am 02.10.1994 und 06.11.1994 im ... und am 11.12.1994 am ... ein weiterer Markt festgesetzt sei. Alle Veranstaltungsorte stünden in einem örtlichen Zusammenhang, so daß eine Festsetzung gegen die Vorschrift verstoße, daß Jahrmärkte in größeren Abständen durchgeführt werden sollten. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung ... vom 12.10.1994, zugestellt am 14.10.1994, zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 14.11.1994 Klage erhoben.
Sie trägt vor: Nach dem Gewerbeordnung zugelassene Märkte seien vom Verbot nach dem Feiertagsgesetz nicht betroffen. Es trete auch keine Störung von Anliegern auf; der Veranstaltungsort sei inmitten von Sport- und Grünanlagen gelegen. Eine Ruhestörung sei ausgeschlossen. Die Märkte hätten keinen werktäglichen Charakter, sie seien nicht überwiegend gewerblich, sondern Private würden Hausrat anbieten. Auch behandele der Beklagte sie Ungleich. Der Beklagte habe bei anderen Veranstaltern sehr wohl Märkte in ... auch an einem Sonntag festgesetzt. Die festgesetzten Trödelmärkte im ... seien im übrigen auch als Spezialmärkte zu qualifizieren. Die Klägerin ist weiterhin der Meinung, das Gericht müsse im vorliegenden Verfahren auch über Ausnahmegründe des §14 NFeiertagsG entscheiden. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründete die Klägerin mit der Wiederholungsgefahr. Sie wolle auch in Zukunft weitere Märkte veranstalten und fürchte eine erneute Ablehnung, auch wolle sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Ihrer Klage fügte die Klägerin eine weitere Anbieterliste bei. Auf Blatt 42 und 43 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Dazu führte die Klägerin aus, es handele sich um Liste von Privatpersonen, die ihr Interesse bekundet hätten. Die früher vorlegte Liste beruhe auf einem Büroversehen.
Den Wert des Streitgegenstand bezifferte die Klägerin mit 50.000,00 DM.
Die Klägerin beantragt,
- 1.)
festzustellen, daß die Ablehnung der Festsetzungsanträge der Klägerin vom 05.08.1994 für die Veranstaltung von Jahrmärkten auf dem Parkplatz der Pferderennbahn " ..." in ... für die Termine 04.09.1994, 02.10.1994, 06.11.1994, 04.12.1994, 08.01.1995, 05.02.1995, 05.03.1995 und 02.04.1995 jeweils für die Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Gestalt sogenannter Flohmärkte mit dem Angebot von Waren aller Art, überwiegend Gebrauchtwaren mit privaten Anbietern als Ausstellern rechtswidrig war;
- 2.)
die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die ablehnende Entscheidung für rechtmäßig und tritt den Vorbringen der Klägerin entgegen.
Alle Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden.
Zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurden die Beteiligten gehört.
Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen zum Erlaß eines Gerichtsbescheides gemäß §84 VwGO liegen vor.
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gem. §87 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zu entschieden hat, hat keinen Erfolg.
Die Klägerin ist zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen.
Diese Klage zulässig.
Die Voraussetzungen des §113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegen vor. Da die Klägerin dargetan hat, auch in Zukunft entsprechende Jahrmärkte an Sonntagen im Gebiet der Stadt ... durchführen zu wollen und sie mit einer erneuten Ablehnung ihrer Festsetzungsanträge durch den Beklagten rechnen muß, hat sie wegen dieser Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Daher kommt es nicht mehr darauf an, daß die Klägerin im übrigen auch Schadensersatzansprüche geltend machen will.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Ablehnung der entsprechenden Festsetzungsanträge durch den Beklagten war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die begehrten Festsetzungen.
Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Anlage ist §69 a Ab. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GewO. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen sind erfüllt.
Nach §69 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) hat die zuständige Behörde - hier der Beklagte - zwar auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen des §68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen.
Grundsätzlich stellen Flohmärkte auch Jahrmärkte i.S.d. §68 Abs. 2 GewO dar.
Die von der Klägerin geplanten Flohmärkte erfüllen jedoch bereits schon nicht die in §68 Abs. 2 GewO aufgestellten Voraussetzungen, §69 a Abs. 1 Nr. 1 GewO.
Im vorliegenden Fall fallen ob die von der Klägerin geplanten Flohmärkte nicht unter dem Begriff des Jahrmarktes i.S.d.§68 Abs. 2 GewO. Denn in ihrem Klagevorbringen beruft sich die Klägerin nunmehr darauf, daß die von ihr geplanten Flohmärkte privaten Charakter tragen. Dies kommt auch durch die Formulierung ihres Klageantrages zu 1) zum Ausdruck. Die Klägerin hat für diese Behauptung in ihrem Schriftsatz vom 16.08.1995 sogar Beweis angeboten.
Dieser Vortrag der Klägerin selbst spricht gegen einen Jahrmarkt i.S.d. §68 Abs. 2 GewO. Denn die Marktbeschicker müssen wie bei allen Veranstaltungen nach Artikel IV der GewO gewerbsmäßig tätig werden (vgl. Landmann-Romer, §68 GewO, Rn. 14 i.V.m. Rn. 5).
Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf (U. v. 05.11.1985 - 3 K 4417/83 -, GewArchiv 1986, S. 131 f) ist nicht zuzustimmen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf ist ein Trödelmarkt auch dann als Jahrmarkt nach den§§69, 68 GewO als Jahrmarkt festsetzungsfähig, selbst wenn an ihm nur Nicht-Gewerbetreibende teilnehmen. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, daß die GewO zahlreiche Bestimmungen enthalte, die sich an Nichtgewerbetreibende wende, etwa die §§119 und 121 f oder die §§105 und 143 ff. Im Titel IV der GewO fehle das Tatbestandsmerkmal "gewerbsmäßig", mithin wenden sich Titel IV nicht ausschließlich an Personen, die ein Gewerbe betreiben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verkannte bei dieser Entscheidung jedoch, daß sich die GewO im Grundsatz nur an Gewerbetreibende wendet und nicht ein für Jedermann geltendes, allgemeines Polizeirecht darstellt. Im Hinblick auf Titel IV der GewO bedeutet dies, daß der Marktverkehr gewerbsmäßig sein muß, mithin jedenfalls die Beschicker Gewerbetreibende sein müssen (so auch Landmann/Romer, Vorbemerkung zu §64 GewO, Rn. 7).
Damit liegt kein Jahrmarkt i.S.d. §68 Abs. 2 GewO vor, der hätte nach §69 GewO hätte festgesetzt werden können.
Die Klägerin hat jedoch eine Anbieterliste vorgelegt. Aus der Liste ergibt sich, daß der Kreis der Flohmarktaussteller überregional ist. Dieser Umstand spricht gegen einen reinen privaten Anbieterkreis. Denn es ist nicht zu erwarten, daß rein private Anbieter zum Teil lange Anfahrtswege in Kauf nehmen, nur um ihren privaten, nicht mehr benötigten Hausrat auf einen Flohmarkt in ... verkaufen zu können und dies ggf. auch noch regelmäßig einmal im Monat. Aber selbst wenn entgegen der eigenen Behauptung der Klägerin aufgrund dieser Indizien zu ihren Gunsten angenommen werden würde, daß es sich um einen Flohmarkt mit gewerblichen Anbietern handelt, hat die Klage keinen Erfolg. Entsprechendes gilt auch, wenn sich das Gericht der - wie ausgeführt abzulehnenden - Ansicht des VG Düsseldorf im Urteil vom 05.11.1985 anschließen würde. Es bedarf insoweit daher auch nicht der von der Klägerin angeregten Beweisaufnahme zur Frage des Anbieterkreises, weil es darauf im Ergebnis nicht ankommt.
Die Veranstaltungen waren auch aus anderen Gründen nicht nach §69 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GewO festzusetzen.
Zwei der Veranstaltungen entsprechen nicht der Voraussetzung "in größeren Zeitabständen" des §68 Abs. 2 GewO.
Einer Marktfestsetzung für den 02.10.1994 und den 06.11.1994 steht entgegen, daß am selben Tag bereits ein Trödelmarkt im ... in ... festgesetzt war.
Nach §68 Abs. 2 GewO ist ein Jahrmarkt ein regelmäßiger, in größeren Zeitabständen wiederkehrende Veranstaltung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.02.1991 (GewArchiv 1991, S. 180) entschieden, daß ein etwa einmonatiger Mindestabstand ausreichend sei.
Diesen Mindestabstand zu den Veranstaltungen im ... hätten die von der Klägerin geplanten Veranstaltungen nicht eingehalten. Sie sollten vielmehr am selben Tag stattfinden.
Beim Tatbestandsmerkmal "in größeren Zeitabständen wiederkehrende Veranstaltung" ist dabei nicht nur auf den antragstellenden Veranstalter, sondern auf die Zahl von anderen Veranstaltern mit einem anderen Warenangebot im gleichen Ort durchgeführten Markt abzustellen (Landmann/Romer, §68, Rn. 13 m.w.N. zur Rechtsprechung). Da sowohl die Veranstaltungen der Kläger als auch die Trödelmärkte im ... beide in der Kernstadt von ... stattfinden sollten bzw. stattgefunden haben, stellt sich im vorliegenden Falle auch nicht die Frage, ob allein auf die Grenze der jeweiligen Kommune oder gegebenfalls auf einzelne Stadteile oder Ortschaften abzustellen ist. Hier sollten alle Märkte im gleichen Stadtteil veranstaltet werden.
Da nach den unstreitig gebliebenen Angaben des Beklagten die Märkte im ... bereits lange vor dem Antrag der Klägerin festgesetzt waren, stellt sich im vorliegenden Falle nicht die Frage, ob der Beklagte sein Auswahlermessen richtig angewendet hat.
Die Klägerin hat zwar behauptet, es handelte sich bei den Trödelmärkten im ... gar nicht um Jahrmärkte, sondern um Spezialmärkte. Diese Behauptung ist aber zu unsubstantiiert. Die Klägerin hat nicht näher dargelegt und begründet, weshalb dies so sein sollte. Die Bezeichnung Trödelmarkt spricht eher für ein umfangreiches Warenangebot wie bei einem Flohmarkt. Da letztendlich die Veranstaltungen der Klägerin aber auch aus anderen Gründen zu Recht nicht als Märkte festgesetzt wurden, kommt es auf diese Frage im Ergebnis auch nicht an.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Weihnachtsmarktes.
Ob der für den 11.12.1994 festgesetzte Weihnachtsmarkt dem Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Jahrmarktes am 04.12.1994 entgegengehalten werden kann, ist fraglich. Zwar hat der Beklagte den Weihnachtsmarkt ebenfalls als Jahrmarkt festgesetzt. Tatsächlich dürfte es sich jedoch bei dem Weihnachtsmarkt um einen Spezialmarkt i.S.d. §68 Abs. 1 GewO handeln. Ob die fehlerhafte Festsetzung als Jahrmarkt gleichwohl der Festsetzung eines anderen Jahrmarktes in engen zeitlichen Zusammenhang entgegensteht, bedarf indes hier ebenfalls keiner Klärung. Denn die Ablehnung der Festsetzung eines Jahrmarktes für den 04.12.1994 ebenso wie für die anderen Termine war gleichwohl rechtmäßig.
Die Anträge der Klägerin auf Festsetzungen waren von dem Beklagten bereits deshalb abzulehnen, weil die Voraussetzungen des§69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO erfüllt waren.
Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Festsetzung abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind.
Die Durchführung der von der Klägerin geplanten Jahrmärkte an jeweils dem ersten Sonntag im Monat widersprach öffentlichen Interessen. Denn diesen Veranstaltungen stand §4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) entgegen. Danach sind öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten. Ein Verstoß gegen das NFeiertagsG hätte im übrigen daneben ebenfalls die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält §68 GewO keine besondere Zulassung von Jahrmärkten dahingehend, daß das in dem Feiertagsgesetz enthaltene Verbot einer Marktfestsetzung nicht mehr entgegengehalten werden könnte.
Zwar hat das OVG Münster (U. v. 12.01.1990, GewArchiv 1990, S. 279 f) entschieden, daß nach dem nordrheinwestfälischen Feiertagsgesetz Marktveranstaltungen i.S.d. §69 GewO "besonders erlaubt" sind. Das OVG Münster begründete seine Rechtsauffassung damit, daß es sich bei der Festsetzung von Veranstaltungen in Art. IV GewO um einen Erlaubnistatbestand handele.
Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.
Der Wortlaut der im Titel IV der GewO enthaltenen Vorschriften enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Bundesgesetzgeber Gewerbetreibenden in den §§69 und 69 a GewO einen Anspruch auf Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten unter Befreiung vom Feiertagsschutz gewähren wollte. Eine generelle Befreiung von dem Feiertagsschutz ist darin jedenfalls nicht zu erkennen, dies umsomehr, als der Feiertagsschutz verfassungsrechtlichen Rang hat. Daneben wird der Anspruch auf Festsetzung eines Marktes durch §69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO gerade dadurch eingeschränkt, daß der Bundesgesetzgeber bestimmte Märkte, die die öffentliche Sicherheit erheblich zu stören geeignet sind oder öffentlichen Interessen widersprechen, ausdrücklich nicht zulassen wollte. Von dem Begriff des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit werden auch landesrechtliche Vorschriften, mithin auch das NFeiertagsG erfaßt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 17.06.1992, - 7 L 3810/91 -; VG Hannover, GB. v. 12.05.1995 - 7 A 7300/93 -).
Dies wird durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.1992 (1 B 194/92, zitiert nach [...]) bestätigt.
Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf den Runderlaß des Nds. Innenministeriums vom 06.12.1985 (Nds.MinBl. 1986, S. 58, 60). In Nr. 8.1 dieses Runderlasses wird die Auffassung vertreten, daß nach §69 GewO festgesetzte Veranstaltungen gemäß §4 Abs. 21. Alternative von dem Verbot des §4 Abs. 1 NFeiertagsG ausgenommen seien. Heben der Festsetzung bedürfen daher nach diesem. Runderlaß diese Veranstaltungen keine Ausnahmegenehmigung nach §14 NFeiertagsG mehr. Dieser Erlaß gibt aber lediglich nur die insoweit irrige Rechtsansicht des Innenministeriums wieder. Weitere rechtliche Konsequenzen hat der Erlaß nicht.
Entgegen der Ansicht der Klägerin verlagert der Erlaß insbesondere nicht im Rahmen der Marktfestsetzung die Zuständigkeiten für eine Ausnahmeregelung nach dem Nds. FeiertagsG. Im Nds. FeiertagsG sind die Zuständigkeiten ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Durch einen Erlaß kann die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit nicht verändert werden.
Da es sich bei der von der Klägerin geplanten Flohmärkte um eine öffentlich bemerkbare Handlung handelte, die auch dem Wesen den Sonntags widersprach, fielen die geplanten Veranstaltungen damit unter das Verbot des §4 Abs. 1 NFeiertagsG.
Das Nds. OVG hat sich in seinem Urteil vom 17.06.1992 (a.a.O.) grundsätzlich zum Regelungsgehalt des §4 Abs. 1 NFeiertagsG geäußert. Das Gericht führte u.a. aus: "Diese Regelung konkretisiert den verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs. 1 NFeiertagsG: BVerfG, B. v. 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 - GewArchiv 1988, 188). Sie bezweckt nicht nur die Abwehr von Störungen der Religionsausübung, geschützt wird vielmehr umfassend die Institution des Sonntages als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatliche Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und den gesetzlichen Schutz überantwortet wird (so BVerwG, U. v. 15.03.1988 - 1 C 25.84 -, DVBl. 1988, 584, 585). Dem Einzelnen soll die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß alle Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach üblicher Weise nur an Werktagen stattfinden, mit dem Charakter des Sonntages als "Nicht-Werktag" unvereinbar sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen Handlungen im Einzelfall sozial billigenswerten und förderungswürdigen Zwecken dienen und sich in ihre Umgebung störungsfrei einordnen oder ob Unbeteiligte, die sie wahrnehmen, sie nicht als Verletzung der Arbeits- und Sonntagsruhe empfinden. Erreicht werden soll - über die Vermeidung von Alltagslärm hinaus - eine im öffentlichen Leben spürbare Unterbrechung des werktäglichen Arbeitsprozesses (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Münster, U. v. 14.04.1987 - 4 A 57/86 -, GewArchiv 1987, 347, 348)."
Gemessen an diesen zutreffenden Grundsätzen, denen sich das Gericht anschließt, widersprachen die von der Klägerin geplanten Flohmärktes dem Wesen des Sonntages.
Instreitig will die Klägerin mit der von ihr geplanten Veranstaltungen Gewinn erzielen. Damit übt sie selbst eine gewerbliche Tätigkeit aus. Den Marktbeschickern sollte die geplante Veranstaltung Gelegenheit bieten, ihren Geschäften nachzugehen. Den Anbietern, sei es gewerbliche Anbieter, seien es private Anbieter, geht es in erster Linie darum, einen Gewinn zu erzielen, wobei es diesen in erster Linie auch darum gehen muß, die gezahlten Standgebühren wieder "hereinzuholen".
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.08.1992 (1 C 38/90) auch entschieden, daß gewerbliche Tätigkeiten mit der Zweckbestimmung des Sonntages dann vereinbar sind, diese Tätigkeiten der Befriedigung sonn- und feiertäglicher Bedürfnisse dienen. Bei der Frage, wann der Zweckbestimmung des Sonntages zuwidergelaufen wird, ist dabei den Umstand Rechnung zu tragen, daß derselben Vorgang, der für den Betreiber der Einrichtung werktägliche Arbeit darstellt, für den Benutzer Verwirklichung der Zweckbestimmung des Sonn- und Feiertage sein kann. Entscheidend ist mithin, ob sich bei objektiver Betrachtung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles der zu beurteilende Lebensvorgang seinen Gesamtcharakter nach als eine typisch werktägliche Veranstaltung darstellt. Davon ist auszugehen, wenn die Besucher zu Tätigkeiten veranlaßt werden sollen, die ihrerseits werktäglichen Charakter tragen (BVerwG, Entscheidung v. 25.8.1992, a.a.O.).
Das ist bei der von der Klägerin geplanten Flohmarktveranstaltungen der Fall gewesen. Die Besucher sollten zum Kauf animiert werden und damit Erwerbsgeschäfte tätigen, die wiederum werktäglichen Charakter tragen.
Daß das Feiertagsrecht einen sonntäglichen Flohmarkt entgegensteht, ist in der Rechtsprechung überwiegend bejaht worden (vgl. BVerwG, B. v. 17.05.1991 - 1 B 43.91 -, GewArchiv 1991, S. 302; Hamburgisches OVG, Entscheidung v. 05.02.1991 - Bf VI 14/89 - zitiert nach [...]; VGH München, Entscheidung v. 23.01.1989 - 21 D 88.02101 -, zitiert nach [...]; Verwaltungsgerichtshof München, B. v. 15.05.1992 - 21 B 91.3435 -, GewArchiv 1992, S. 356; VG Düsseldorf, U. v. 05.11.1995 - 3 K 4417/83 -, GewArchiv 1986, S. 131, 132; VG Oldenburg, Entscheidung v. 09.01.1989 - 2 D 77/88 -, zitiert nach [...]; VG Regensburg, U. v. 14.10.1991 - RN 5 K 91 0270 -, GewArchiv 1992, S. 159, 160; VG Würzburg, U. v. 27.06.1991 - W 6 K 90.761 -, GewArchiv 1991, S. 433 f; Bay. Oberlandesgericht, B. v. 22.04.1986 - 3 Ob OWi 26/86 -, GewArchiv 1986, S. 245 f; Bay. Oberlandesgericht, Entscheidung v. 21.12.1987 - 3 Ob OWi 184/87 -, zitiert nach [...]).
Demgegenüber hat zwar das VGH München im Beschluß vom 12.12.1986 (21 B 86.02208, GewArchiv 1987, S. 71, 72) die Auffassung vertreten, daß an Sonntagen durchgeführte Flohmärkte überwiegend Vergnügungscharakter haben und die Möglichkeit des Handelns mit allerlei kleinen Gegenständen des alltäglichen häuslichen Lebens nicht als eine gegen die Sonntagsruhe verstoßende geschäftliche Tätigkeit, sondern wegen ihres liebenswürdigen und häufig auch skurilen Charakters als Unterhaltung anzusehen ist. Entsprechend hat auch die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover im Teil-Beschluß vom 19.04.1994 - 7 B 2742/94 - davon gesprochen, daß der Verkauf von Waren bei einem Flohmarkt nicht im Vordergrund stehe, sondern der Hauptzweck des damals in Rede stehenden Trödelmarktes in der Unterhaltung der Anbieter und Benutzer liegen. Gestützt war diese Ansicht u.a. darauf, daß im Rahmen des damals geplanten Flohmarktes eine Folkloregruppe aus Königsberg und auch ein Drehorgelspieler auftreten sollte.
Aufgrund des Beschlusses des OVG Lüneburg in Sachen 7 M 2337/94 vom 22.04.1994 hat die Kammer allerdings im Endbeschluß vom 20.05.1994 - 7 B 2742/94 - diese Ansicht nicht mehr aufrechterhalten.
Ob gleichwohl der im Beschluß vom 19.04.1994 vertretenen Ansicht weiter zu folgen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn die von der Klägerin geplanten Flohmärkte unterscheiden sich wesentlich von dem Bild, das die Kammer im Beschluß vom 19.04.1994 ihre Entscheidung über die Zulässigkeit eines Trödelmarktes an Sonntagen zugrundegelegt hat und entsprechen auch nicht der Vorstellung des VGH München im Beschluß vom 12.12.1986. Zwar ist nach der von der Klägerin vorgelegten Marktordnung durchaus auch der Auftritt von Unterhaltungsgruppen möglich. Daß diese aber bei den in Rede stehenden Veranstaltungen tatsächlich vorgesehen waren, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die von der Klägerin geplanten Veranstaltungen bieten daher ausschließlich das Bild von reinen Verkaufsveranstaltungen.
Zwar hält das Gericht es durchaus für wahrscheinlich, daß die geplanten Märkte auch von Schaulustigen besucht worden wären, bei denen nicht ein irgendwie geartetes Kaufinteresse, sondern lediglich die Unterhaltung und die Freigestaltung Motiv für den Besuch gewesen wäre. Maßgebliches Motiv des Veranstalters, hier der Klägerin und der Marktbeschicker und ein Großteil der Besucher wäre aber weiterhin die Anbahnung oder den Abschluß von Geschäften, so daß der Hauptzweck der in Frage stehenden Veranstaltung nicht der Unterhaltung oder der Volksbelustigung dient (wie das etwa bei Jahrmarktsgeschäften der Fall ist), sondern der Ausübung einer ganz normalen Verkaufstätigkeit. Diese aber hat werktäglichen Charakter (vgl. zu diesem Problemkreis auch Urteil des OVG Lüneburg v. 17.06.1992, a.a.O., und zur ähnlich gelagerten Problematik eines gewerblich betriebenen Gebrauchtwagenmarktes für private Anbieter: BVerwG, U. v. 15.03.1988, GewArchiv 1988, S. 188).
Die von der Klägerin geplanten Flohmärkte wären außerdem eine öffentlich bemerkbare Handlung i.S.d. §4 Abs. 1 NFeiertagsG gewesen. Dies schon deshalb, weil die Märkte öffentlich zugänglich waren und die Klägerin voraussichtlich wohl auch für ihre Märkte geworben hätte.
Die hier in Rede stehende Veranstaltungen fallen auch nicht unter die Ausnahmevorschrift des §2 Abs. 2 NFeiertagsG. Zwar ist es zulässig, daß der Landesgesetzgeber im Feiertagsgesetz bestimmt, daß das darin enthaltene grundsätzliche Verbot der Sonntagsarbeit auf die behördliche Festsetzung von Marktveranstaltungen keine Anwendung findet (so auch BVerwG, B. v. 17.05.1991, aaö). Der niedersächsische Gesetzgeber hat eine derartige Regelung in dem NFeiertagsG aber gerade nicht getroffen. Möglicherweise könnten gewandelte. Anschauungen in der Bevölkerung und entsprechende Bedürfnisse nach dem Besuch solcher Märkte an Sonntagen dafür sprechen, daß eine derartige Ausnahmeregelung geschaffen wird. Dies ist jedoch eine rechtspolitische Frage, deren Entscheidung allein dem Landesgesetzgeber obliegt. Der Beklagte muß sich bei der Entscheidung über die Festsetzungsanträge jedenfalls an das geltende Recht halten. Danach ist keine Ausnahmeregelung für Märkte, wie die von der Klägerin geplanten, vorgesehen.
Allerdings gibt es nach §14 Abs. 1 Buchstabe C des NFeiertagsG im Einzelfall die Zulassung einer Ausnahme aus besonderem Anlaß. Ein derartiger besonderer Anlaß kann angenommen werden, wenn ein nicht alltägliches Ereignis stattfindet, das eine Nachfrage hervorruft, mithin ein außerhalb der festzusetzenden Veranstaltungen selbstliegender Umstand. Zum anderen ist es aber auch möglich, daß die festzusetzende Veranstaltung selbst den besonderen Anlaß bildet, etwa wegen ihres überregionalen Zuschnittes oder ihrer Tradition oder wegen der Bedeutung auf ihr angebotenen Gegenstände oder ihres Niveaus. Je "einzigartiger" oder "einmaliger" eine derartige Veranstaltung ist, desto näher liegt die Bejahung eines besonderen Anlasses i.S.d. §14 Abs. 1 NFeiertagsG (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 17.06.1992, a.a.O.).
Ob die Klägerin sich auf eine derartige Ausnahme für ihre geplanten Flohmärkte hätte berufen können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der Beklagte ist - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des §14 Abs. 2 NFeiertagsG und des Eingreifens als Aufsichtsbehörde - nicht für eine Ausnahmegenehmigung nach §14 NFeiertagsG zuständig. §14 Abs. 1 NFeiertagsG weist die Zuständigkeit ausdrücklich den Gemeinden, im vorliegenden Fall also der Stadt ... zu. Der Beklagte ist damit weder verpflichtet, noch berechtigt, die, Frage einer Ausnahme nach §14 NFeiertagsG zu prüfen und gegebenenfalls eine Ausnahme auszusprechen. Der Beklagte hat lediglich zu prüfen, ob Ablehnungsgründe nach §69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO der beantragten Festsetzung entgegenstehen oder nicht.
Deshalb ist ebenfalls die Frage, ob die von dem Beklagten zu treffende Entscheidung nach den §§69, 69 a GewO anders hätte ausfallen müssen, falls eine Ausnahme nach §14 Abs. 1 C NFeieitagsG von der zuständigen Stadt ... erteilt worden wäre, hier nicht zu entscheiden. Denn eine derartige Ausnahme wurde für die hier in Rede stehende Veranstaltung von der Stadt ... gerade nicht erteilt und wurde von der Klägerin auch gar nicht beantragt. Ob die Stadt ... im Falle eines entsprechenden Antrages eine derartige Ausnahme hätte zulassen müssen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf deshalb an dieser Stelle ebenfalls keiner weiteren Erörterung. Daher bedarf es auch keiner weiteren Beweisaufnahme zu der Frage, ob eventuell ohne Ausnahme zuzulassen wäre.
Der Beklagte hat die Klägerin im Hinblick auf die im ... festgesetzten Trödelmärkte auch nicht ungleich behandelt. Denn ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Schreibens der Stadt ... vom 17.12.1993 hat die Stadt ... hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach §14 Abs. 1 NFeiertagsG erteilt. Die Klägerin hätte sich gegebenenfalls bei der Stadt ... auch um eine entsprechende Ausnahmegenehmigung bemühen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Sprungrevision, wie von der Klägerin beantragt, ist nicht zuzulassen. Daher war auch nicht die Zustimmung des Beklagten dazu einzuholen.
Die Voraussetzungen des §134 Abs. 2 i.V.m §132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO für die Zulassung einer Sprungrevision liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage der Marktfestsetzung von Flohmärkten an Sonntagen wurde bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen, darunter auch eine Reihe obergerichtlicher Entscheidungen behandelt. Die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen sind geklärt.
Die vorliegende Entscheidung weicht weiterhin nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 04.12.1992 - 1 B 194/94 (zit. nach [...]) vielmehr festgestellt, daß die §§68 ff GewO nicht die Frage der Zulässigkeit von Jahrmärkten an Sonn- und Feiertagen regeln und weiter ausgeführt, daß die Auslegung des Landesrechtes durch das OVG Lüneburg, wonach Märkte grundsätzlich nicht vom Feiertagsschutz ausgenommen sind, nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt.
Das Gericht weicht ferner nicht von der Entscheidung des BVerwG vom 12.02.1991 - 1 C 23/88 - bzw. von der Parallelentscheidung gleichen Datums - 1 C 4/89 ab. Gegenstand dieser Verfahren war die Frage des "größeren Zeitabstandes". Das BVerwG hatte seinerzeit entschieden, daß dieses Regelerfordernis des §68 GewO bei einem Zeitabstand von etwa einem Monat erfüllt ist. Davon weicht diese Entscheidung nicht ab.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §13 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1991, S. 1156 ff.). Aufgrund der Angaben der Klägerin setzt das Gericht den Wert des Streitgegenstandes mit 50.000,- DM fest. Dieser Wert erscheint angemessen.
Dieser Gerichtsbescheid wirkt als Urteil (§84 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO).
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM übersteigt.
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