Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 19.04.2005, Az.: S 5 RA 54/03
Beanstandung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Rentenversicherungsträger wegen zu Unrecht gezahlter Beiträge
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 19.04.2005
- Aktenzeichen
- S 5 RA 54/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 36861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2005:0419.S5RA54.03.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- SG Oldenburg - 19.04.2005 - AZ: S 5 RA 108/03
- LSG Niedersachsen-Bremen - 16.11.2006 - AZ: L 10 R 239/05
- BSG - 21.08.2008 - AZ: B 13/4 R 69/07 R
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 SGB VI
- § 26 SGB IV
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sozialgericht Oldenburg - 5. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2005
durch
den Richter am Sozialgericht Tolkmitt
sowie
die ehrenamtlichen Richter Herrn Kossendey und Herrn Wehmeyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem freiwillige Beiträge, gezahlt für die Zeit vom 01.07.1997 bis 30.04.1998, von der Beklagten beanstandet worden sind.
Die Klägerin pflegte in der Zeit vom 01.07.1997 bis 30.04.1998 Frau E.. Die Gemeinde Hatten zahlte für die Zeit dieser Pflege freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach§ 69 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Ab 01.07.1997 übernahm die Klägerin noch die Pflege einer weiteren Person, aufgrund derer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Pflegetätigkeit eintrat. Mit Bescheid vom 28.04.1998 beanstandete die Beklagte die in der Zeit vom 01.07.1997 bis 30.04.1998 vom Sozialamt der Gemeinde Hatten gezahlten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Bescheid war in der Folgezeit nicht Gegenstand des von der Beklagten am 21.12.1998 erlassenen Widerspruchsbescheides und auch nicht Gegenstand des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Oldenburg oder dem Landessozialgericht Nidersachsen. In diesem Verfahren ging es jeweils um die Frage der Umwandlung der in der Zeit vom 01.05.1995 bis 30.06.1997 gezahlten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Pflichtbeiträge wegen Pflege. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht verpflichtete die Beklagte sich durch Vergleich, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.04.1998 zu bescheiden.
Mit Widerpsruchsbescheid vom 03.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28.04.1998 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin in der streitigen Zeit vom 01.07.1998 bis 30.04.1998 wegen Pflege einer weiteren Person versicherungspflichtig gewesen sei . Die Zahlung freiwilliger Beiträge sei daher ausgeschlossen gewesen. Die freiwilligen Beiträge seien korrekt beanstandet worden.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 18.03.2003 Klage erhoben. Eine Klagebegründung wurde nicht eingereicht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Bescheid der Beklagten vom 28.04.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und Beiakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid der Beklagten vom 28.04.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2003. Die Beklagte hat im Bescheid vom 28.04.1998 die in der Zeit vom 01.07.1997 bis 30.04.1998 gezahlten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet. Lediglich diese Beanstandung ist auch Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2003 . Daher konnte die Kammer auch alleineüber die Frage entscheiden, ob die Beanstandung der in dieser Zeit gezahlten freiwilligen Beiträge rechtmäßig gewesen ist. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob diese Beiträge evtl. als Pflichtbeiträge zu gelten haben oder in solche umzuwandeln sind. Dennüber diese Frage ist im Verwaltungsverfahren eine Entscheidung in den vorgenannten Bescheiden nicht getroffen worden.
Die Beanstandung der Beiträge durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Beanstandung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung existiert nicht. Das Recht zur Beanstandung von Beiträgen wird jedoch in§§ 26 und 27 des 4. Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) als Recht des Versicherungsträgers vorausgesetzt. Eine Beanstandung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Rentenversicherungsträger hat zu erfolgen, wenn die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind. Die für die Klägerin in der Zeit vom 01.07.1997 bis 30.04.1998 gezahlten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind zu Unrecht gezahlt worden, weil die Klägerin in dieser Zeit versicherungspflichtig gewesen ist. Nach § 7 Abs. 1 SGB VI können Personen sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern, wenn die nicht versicherungspflichtig sind. Die Versicherungspflicht schließt nach dieser Norm die freiwillige Versicherung aus. Da die Klägerin in der streitigen Zeit aufgrund der Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Pflege einer weiteren Person versicherungspflichtig gewesen ist, kann sie neben diesen Beiträgen keine freiwilligen Beiträge mehr entrichten. Die Beanstandung der gezahlten freiwilligen Beiträge ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus§ 193 SGG.
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.