Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 17.11.2005, Az.: S 45 AS 430/05

Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II); Kostentragung für die Ausübung eines Umgangsrechts mit zwei minderjährigen Kindern

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
17.11.2005
Aktenzeichen
S 45 AS 430/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 32301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2005:1117.S45AS430.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Niedersachsen - 21.06.2007 - AZ: L 8 AS 491/05

In dem Rechtsstreit
hat das Sozialgericht Oldenburg - 45. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2005
durch
die Richterin am Sozialgericht Lücking - Vorsitzende - sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen Frau Beckedorf und Frau Spaeth
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid vom 29. November 2004 in der Fassung des Bescheides vom 17. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2005 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, für die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit den zwei minderjährigen Kindern weitere 90 EUR pro Monat zu zahlen und dem Kläger ein dementsprechendes Darlehen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

2

Der im Jahre 1961 geborene Kläger bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 25. November 2004 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 29. November 2004 bewilligte die Beklagte die beantragte Leistung für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von 568,50 EUR pro Monat. Hierbei legte sie die Regelleistung in Höhe von 345,-- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 217,50 EUR und den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II in Höhe von 160,-- EUR zugrunde. Gleichzeitig brachte sie 154,-- EUR Kindergeld in Abzug, das der Kläger für seine volljährige Tochter erhielt. Außer ihr hat der Kläger noch zwei minderjährige Töchter, die 14 bzw. 16 Jahre alt sind. Diese Töchter leben bei der Kindesmutter in D..

3

Gegen den Bescheid vom 29. November 2004 erhob der Kläger am 27. Januar 2005 "zur Fristwahrung" Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 17. Mai 2005 berechnete die Beklagte die Höhe der Leistung neu. Für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. April 2005 bewilligte sie nunmehr insgesamt 598,50 EUR pro Monat und für den Monat Mai 2005 insgesamt 603,50 EUR. Die Beklagte setzte insoweit den Pauschbetrag von 30,-- EUR vom anzurechnenden Einkommen ab; überdies hatten sich im Mai die Unterkunftskosten um 5,-- EUR erhöht. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2005 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 14. Juni 2005.

4

Der Kläger trägt vor, das Kindergeld dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden. Es diene dem Bedarf des Kindes. Seine volljährige Tochter habe mittlerweile ein Studium aufgenommen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürften nicht pauschal angesetzt werden. Es sei nicht geklärt, wie er eventuelle Nebenkostennachforderungen gegenüber der Beklagten geltend machen könne. Er habe kein Geld, um das Umgangsrecht mit seinen zwei in D. lebenden minderjährigen Kindern auszuüben. Die Kinder hielten sich ca. 80 bis 100 Tage pro Jahr bei ihm auf. Er helfe ihnen bei den Schulaufgaben; teilweise verbrächten sie ihre Freizeit bei ihm. Bisweilen übernachteten sie auch bei ihm. Insgesamt sei die Regelleistung mit 345,-- EUR pro Monat zu niedrig. Eine Förderung des Arbeitslosen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit finde so gut wie nicht statt. § 14 SGB II laufe daher ins Leere. Andere Bestimmungen des Gesetzes verstießen gegen das Grundgesetz (wird ausgeführt).

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 29. November 2004 in der Fassung des Bescheides vom 17. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen, insbesondere ohne Anrechnung des Kindergeldes für die volljährige Tochter und unter Berücksichtigung der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit den zwei minderjährigen Kindern,

6

hilfsweise

das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit gemäß Artikel 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hält an dem Inhalt des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Bescheides vom 17. Mai 2005 fest.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

11

Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2004 in der Fassung des Bescheides vom 17. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2005 ist rechtswidrig insoweit, als die Beklagte die Kosten des Klägers für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen zwei in D. lebenden minderjährigen Kindern nicht berücksichtigt hat. Diesbezüglich hat der Kläger Anspruch auf weitere 90,-- EUR pro Monat; in dieser Höhe ist ihm ein entsprechendes Darlehen zur Verfügung zu stellen.

12

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach erbringt die Agentur für Arbeit, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen durch § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehn. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, soweit die notwendigen Aufwendungen zur Ausübung des Umfangsrechts streitig sind.

13

Bereits unter Geltung des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war anerkannt, dass die hier streitigen Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts als Teil der Sozialhilfe vom zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte insoweit klargestellt, dass das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils unter dem Schutz von Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) steht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1994, NJW 1995, Seite 1342 ff.). Nach dieser Rechtsprechung gehörten die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten zu einem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf, der im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erfüllen war (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist auch unter Geltung des SGB II fortzusetzen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt klar, wie zu verfahren ist, wenn im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Soweit das für diesen Fall zur Ansparung vorgesehene Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II im Einzelfall nicht oder nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung steht und der Leistungsberechtigte vorrangig auch nicht auf eine andere Bedarfsdeckung verwiesen werden kann, erbringt der Leistungsträger bei Nachweis des unabweisbaren Bedarfs eine Sachleistung oder Geldleistung in Form eines Darlehens. Da die Regelleistung des § 20 SGB II praktisch den gesamten Bedarf des Lebensunterhalts umfasst, sind auch die hier streitigen Aufwendungen dem Grunde nach in der Regelleistung enthalten.

14

Die Regelleistung beträgt für den Kläger 345 EUR pro Monat (§ 20 Abs. 2 SGB II). Dieser Betrag reicht zur Bedarfsdeckung nicht aus, wenn die zwei 14 und 16 Jahre alten Töchter des Klägers diesen an ca. 80 bis 100 Tagen im Jahr besuchen und teilweise auch über Nacht bleiben. Die Kammer erachtet es daher als angemessen, dem Kläger einen Betrag von weiteren 90 EUR pro Monat zur Verfügung zu stellen.

15

Die Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nach dem Wortlaut des Gesetzes als Darlehen zu gewähren. Allerdings erscheint problematisch, dass dieses gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den Kläger zu zahlenden Regelleistung getilgt werden kann. Die Beklagte hat daher zu prüfen, ob im Wege der Ermessensausübung von einer Aufrechnung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II abgesehen werden kann. Hierzu kann im Wege der verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des § 37 Abs. 2 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches und des § 44 SGB II Anlass bestehen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2005 -L 8 AS 57/05 ER-).

16

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Das Kindergeld, das der Kläger für seine volljährige Tochter erhält, ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einkommen des Klägers. Denn er ist gemäß § 62 Abs. 1 Einkommensteuergesetz Anspruchsberechtigter für das Kindergeld. Es ist daher im Rahmen der Hilfebedürftigkeit als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger das Kindergeld an seine volljährige Tochter weitergegeben hat oder nicht (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2005 -L 8 AS 118/05 ER-). § 1 Abs. 1 Nr. 8 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Danach ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen das Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird. § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V ist indes erst am 01. Oktober 2005 in Kraft getreten. Die Regelung ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, denn der streitige Bewilligungszeitraum umfasst die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005.

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Soweit der Kläger vorträgt, die Kosten für Unterkunft und Heizung dürften nicht pauschal angesetzt werden, ist auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinzuweisen. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger die tatsächlichen Aufwendungen erstattet. Demgemäß ist er durch die Entscheidung der Beklagten nicht beschwert. Soweit der Kläger vorträgt, er wisse nicht, wie er eventuelle Nebenkostennachforderungen gegenüber der Beklagten geltend machen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Nachforderung nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Der Kläger ist daher auf die Möglichkeit zu verweisen, sich gegebenenfalls erneut an die Beklagte zu wenden.

18

Die Höhe der monatlichen Regelleistung ergibt sich aus § 20 Abs. 2 SGB II. Danach hat der Kläger Anspruch auf 345 EUR pro Monat. Gegen diese Leistungsfixierung werden zwar verfassungsrechtliche Bedenken erhoben (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II § 20 Anm. 112 ff.). Für verfassungswidrig erachtet das erkennende Gericht die gesetzliche Regelung indes nicht. Die Kammer hat das Verfahren daher nicht gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Dies gilt in gleicher Weise für die von dem Kläger als verfassungswidrig erachteten gesetzlichen Regelungen in §§ 14, 15, 16 Abs. 3, 24, 27, 35 und 39 SGB II. Diesbezüglich ist die Klage daher abzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Lücking