Sozialgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.01.2005, Az.: S 2 SO 3/05 ER
Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch zwölftes Buch (SGB XII); Eindeutige Unterscheidung im Zuständigkeitsbereich zwischen dem Sozialgesetzbuch zweites Buch (SGB II) und dem SGB XII durch das Anknüpfungsmerkmal des erwerbsfähigen Hilfesuchenden beim Hauptleistungsberechtigten; Strenge Akzessorietät der Ansprüche des Angehörigen vom Hauptleistungsberechtigten in der Zuordnung bei den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften; Nichtvorliegen oder Entfallen einer Anspruchsvoraussetzung beim Hauptleistungsberechtigten im Rahmen des SGB II und Ausschluss von Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 11.01.2005
- Aktenzeichen
- S 2 SO 3/05 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 45493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2005:0111.S2SO3.05ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 21 S. 1 SGB XII
- § 7 Abs. 5 SGB II
Tenor:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Die 13-jährige Antragstellerin, die die Schule besucht, lebt in einem Haushalt zusammen mit ihrer für sie erziehungsberechtigten Mutter, die 47 Jahre alt ist und ein Studium absolviert. Der Vater der Antragstellerin zahlt ausweislich einer Bescheinigung des Jugendamtes der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2004 keine Unterhaltsleistungen. In der Vergangenheit erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, wobei die Antragsgegnerin für die Antragstellerin den Regelbedarf einer Haushaltsangehörigen und die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte. Mangels eines eigenen Einkommens hielt daher die Antragstellerin ausweislich des von ihr vorgelegten Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. November 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 331,00 Euro für den Monat Dezember 2004 und zuvor für den Monat November 2004 in Höhe von 296,23 Euro. Im Hinblick auf die eingetretenen Gesetzesänderungen wandte sich die Mutter der Antragstellerin an die Arbeitsgemeinschaft Oldenburg - Agentur für Arbeit Oldenburg/Stadt Oldenburg - und beantragte Leistungen für sich und ihre Tochter nach dem Sozialgesetzbuch II. Die Arbeitsgemeinschaft lehnt dies mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 mit der Begründung ab, daß die Mutter der Antragstellerin eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviere, so daß - weil auch kein Härtefall vorliege - ihnen Leistungen zu versagen seien. Auch wurden ihnen nach dem Vorbringen der Antragstellerin von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin mündlich Leistungen nach dem SGB XII versagt.
Am 4. Januar 2005 wandte sich die Antragstellerin an das Sozialgericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie macht sinngemäß geltend: Zwar möge es sein, daß ihre Mutter wegen des von ihr betriebenen Studiums keinen Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Grundsicherung für Arbeitsuchende habe, jedoch habe sie selbst als minderjährige Haushaltsangehörige, die eine Schule besuche, Anspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft auf Gewährung von Sozialgeld nach dem SGB II. Sollte man diese Ansicht nicht teilen, so habe sie jedenfalls Anspruch auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, denn sie könne weder von ihrem Vater noch von ihrer Mutter diese notwendigen Leistungen erhalten. Ohne die begehrte einstweilige Anordnung bestünden bei ihr schwere und unzumutbare Nachteile, da sonst sie und ihre Mutter nicht in der Lage wären, den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Wohnung aufrecht zu erhalten.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Die Antragsgegnerin macht sinngemäß geltend, daß die Antragstellerin nicht Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten könne, da sie Angehörige einer Person sei, die dem Grunde nach nach dem SGB II leistungsberechtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte beim Sozialgericht Oldenburg mit dem Aktenzeichen S 47 AS 6/05 ER betreffend den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Mutter der Antragstellerin gegen die Arbeitsgemeinschaft Oldenburg - Agentur für Arbeit Oldenburg/Stadt Oldenburg - wegen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, daß sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Hinzu kommt, daß regelmäßig bei der vorläufigen Gewährung von Leistungen in einem späteren Hauptsacheverfahren, das zur Lasten der Antragstellerin ausginge, diese schwerlich erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann es für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob die Antragstellerin in hinreichender Weise einen Anordnungsgrund dargetan hat. Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Falle an einem Anordnungsanspruch. Dazu im Einzelnen:
Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG in der Fassung des 7. SGGÄndG. vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3302) ist das Sozialgericht zur Entscheidung über die begehrte einstweilige Anordnung zuständig. Der erkennende, vom Verwaltungsgericht zum Sozialgericht abgeordnete Richter hat davon abgesehen, nach § 113 Abs. 1 SGG das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren der Mutter der Antragstellerin gegen die Arbeitsgemeinschaft auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu verbinden. Zwar handelt es sich im vorliegenden Falle bei den Ansprüchen, die die Antragstellerin und ihre Mutter geltend machen, um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, über den eigentlich in der Sache auch nur einheitlich entschieden werden sollte. Indessen sieht sich der erkennende Richter daran gehindert, weil in einem evtl. nachfolgenden Hauptsacheverfahren über diesen einheitlichen Lebenssachverhalt wegen der Verschiedenheit der Anspruchsgrundlagen in den SGB II und XII von verschiedenen Kammern mit einer verschiedenen Besetzung auf Seiten der ehrenamtlichen Richter entschieden werden müßte. Denn gem. § 12 Abs. 5 Satz 1 SGG wirken in den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit, während nach Satz 2 der Vorschrift in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte mitwirken sollen. Wegen dieser Verschiedenheit ist wohl eine Verbindung der genannten beiden Verfahren im vorliegenden Falle nicht zulässig (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, München 2002, § 113 Randnr. 2 b). In entsprechender Anwendung von § 106 Abs. 1 SGG hat der Richter auch im wohlverstandenem Interesse der Antragstellerin diese in dieser Funktion aufgeführt und nicht ihre Mutter als Antragstellerin genannt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht für denjenigen Menschen ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Auch der Grundsatz der Individualisierung der Hilfe zum Lebensunterhalt, wie er in § 9 Abs. 1 SGB XII seinen Ausdruck findet, spricht dafür, den jeweils einzelnen Anspruchsberechtigten im Rubrum als Antragsteller aufzuführen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß die Mutter der Antragstellerin sinngemäß ausgeführt hat, es sollten die Leistungen, wie sie bislang nach dem BSHG der Antragstellerin gewährt wurden, weiter gezahlt werden. Auch deswegen geht das erkennende Gericht davon aus, daß die Mutter der Antragstellerin an sich selbst aus eigenem Recht keine Leistungen verlangt. Auch kann es für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob Leistungen ab dem 1. des Kalendermonats, in dem die Entscheidung getroffen wird, begehrt werden (so: BVerwG, Urteil vom 22. April 2004, NJW 2004, 2608). Ebenso muß im vorliegenden Falle nicht erörtert werden, ob die Antragstellerin die vollen regelsatzmäßigen Leistungen zuzüglich Kosten der Unterkunft oder diese nur mit einer Beschränkung auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche verlangen kann. Für eine Begrenzung auf das Unerläßliche mag vielleicht die Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf wesentliche Nachteile (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) sprechen (vgl. OVG Münster NVwZ 1989, 1085). Andererseits sind die Leistungen nach dem SGB XII vergleichsweise knapp bemessen, so daß bei dem möglicherweise viele Monate dauernden Gang eines Hauptsacheverfahrens es auch als wesentlicher Nachteil erscheint, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung nicht vorläufig - das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs unterstellt - der Regelsatz vollständig zugesprochen würde (so OVG Lüneburg in ständiger Rechtsprechung bei einstweiligen Anordnungen nach dem BSHG).
Indessen müssen diese Fragestellungen im vorliegenden Falle nicht vertieft werden, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargetan hat. Gem. § 21 Satz 1 SGB XII vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 3022) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3305) und Artikel 11 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3242) erhalten Personen, die nach dem II. Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt (soweit nicht im vorliegenden Falle nicht gegebene Ausnahmen vorliegen). Nach Satz 2 der Regelung soll dann die Vorschrift des § 45 SGB II Anwendung finden, wenn über die Zuständigkeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen bestehen. Die zuletzt genannte Regelung legt die Annahme nahe, daß in einem derartigen Fall nicht nur die gemeinsame Einigungsstelle nach § 45 SGB II entscheiden soll, sondern daß dann ebenfalls nach § 44 a Satz 3 SGB II bis zur Entscheidung der Einigungsstelle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden sollen. Indessen kann nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Falle die Regelung des § 21 Satz 2 SGB XII keine Anwendung finden. Denn hier bestehen keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen den zuständigen Leistungsträgern über ihre Zuständigkeit. Vielmehr hat die Antragsgegnerin eindeutig zu erkennen gegeben, daß nach ihrem Dafürhalten keine Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren sind und die Arbeitsgemeinschaft hat im Bescheid an die Mutter der Antragstellerin vom 8. Dezember 2004 zu erkennen gegeben, daß sie sich zwar grundsätzlich für zuständig hält, indessen nach einem bestimmten Ausschlußtatbestand die Ansicht vertritt, keine Leistungen gewähren zu können. Ist mithin der Fall des Zuständigkeitsstreits nicht gegeben, so beurteilt sich der Anspruch der Antragstellerin nach § 21 Satz 1 SGB XII. Denn die Antragstellerin ist die Angehörige einer dem Grunde nach leistungsberechtigten Person, die Ansprüche nach dem II. Buch als Erwerbsfähige geltend machen könnte. Die Mutter der Antragstellerin ist eine sogenannte Hauptleistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn bei ihr handelt es sich um eine Person, die die altersmäßigen und aufenthaltsmäßigen Voraussetzungen erfüllt und dem Grunde nach erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daß die Mutter der Antragstellerin zu dem Personenkreis gehört, der in § 7 Abs. 5 SGB II angesprochen ist, ändert an dieser Zuordnung zu dem betreffenden Kreis der Hauptleistungsberechtigten nichts. Denn bei dieser Regelung, die lediglich darauf abzielt, daß Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht als sogenannte kleine Ausbildungsförderung neben den Bestimmungen des Ausbildungsförderungsrechts gewährt werden sollen, handelt es sich nicht um einen generellen Ausschlußtatbestand, der die Anwendung des SGB II im allgemeinen hindert. Dies wird schon daran deutlich, daß andere Leistungen, als die zur Sicherung des Lebensunterhalts, im Falle des Absolvierens einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gewährt werden können. Weiterhin wird dies daran verständlich, daß in besonderen Härtefällen durchaus diesen Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - allerdings als Darlehn - gewährt werden können. Darüber hinaus ist in Abs. 6 der Regelung noch ein weiterer Ausnahmetatbestand geschaffen worden, der gleichwohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ermöglicht, selbst wenn eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung von dem betreffenden Hauptleistungsberechtigten betrieben wird. Gleiches gilt für die Fälle, in denen Haushaltsangehörige, die zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II gehören, eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung betreiben. Mithin ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus der Regelung in § 21 Satz 1 SGB XII (ebenso wie aus der sozusagen spiegelbildlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 SGB II), daß durch das Anknüpfungsmerkmal des erwerbsfähigen Hilfesuchenden beim Hauptleistungsberechtigten eine eindeutige Unterscheidung im Zuständigkeitsbereich zwischen dem SGB II und dem SGB XII geschaffen wird. Daher führt der Umstand, daß Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als deren Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, aber keine Leistungen aufgrund anderer Ausschlußtatbestände erhalten, nicht dazu, daß sie in einem derartigen Falle - sozusagen nachrangig und hilfsweise wie früher nach dem BSHG -Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Dies wird auch deutlich durch die Regelung in § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II. Nach dieser Vorschrift besteht während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistungen nach dem SGB II kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des XII. Buches. Die damit zum Ausdruck gekommene strenge Akzessorietät der Ansprüche des Angehörigen vom Hauptleistungsberechtigten in der Zuordnung bei den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften - SGB II einerseits und SGB XII andererseits - hat zur Folge, daß zunächst regelmäßig das Nichtvorliegen oder Entfallen einer Anspruchs-voraussetzung beim Hauptleistungsberechtigten im Rahmen des SGB II auch zum Ausschluß von Ansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führt, jedenfalls keine ergänzenden Leistungen nach dem SGB XII rechtfertigt. Denn bei der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II handelt es sich um eine derartige typische Anspruchsvoraussetzung im Sinne der genannten Vorschriften (vgl. zur strengen Akzessorietät der Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft vom Hauptleistungsberechtigten: Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 7 Randnr. 17; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II a.a.O., § 9 Randnr. 34).
Sind damit Ansprüche der Antragstellerin nach SGB XII dem Grunde nach schon ausgeschlossen, so sieht sich das Gericht wegen der bereits erörterten Zuständigkeitsproblematik hinsichtlich der verschiedenen Kammern des Gerichts daran gehindert, in der Sache zu evtl. Ansprüchen der Antragstellerin und ihrer Mutter nach dem SGB II abschließend Stellung zu nehmen. Nur ergänzend sei angemerkt, daß die im Bescheid der Arbeitsgemeinschaft vom 8. Dezember 2004 zum Ausdruck gekommene strenge Akzessorietät der Ansprüche der Antragstellerin nach denen ihrer Mutter jedenfalls dann zweifelhaft erscheint, wenn man bedenkt, daß die Antragstellerin nicht über bereite und durchsetzungsfähigen Mittel verfügt, ihre Mutter dazu zu veranlassen, statt des Studiums einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielmehr deutet der Zusammenhang zwischen § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 SGB II einerseits und der speziellen Regelung über die Absenkung und den Wegfall des Arbeitslosengeldes II in § 31 SGB II andererseits darauf hin, daß bei einem Entfallen des Anspruchs des Hauptleistungsberechtigten auf Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht automatisch stets auch die mit ihm zusammenlebenden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft von Leistungen ausgeschlossen werden sollen. Hinzu kommt noch eine strukturelle Überlegung. Die Schaffung des neuen Rechts ab dem 1. Januar 2005 im Bereich der sozialen Sicherung ist darauf angelegt, zukünftig es zu vermeiden, daß mehrere gesetzliche soziale Sicherungssysteme für den selben Lebenssachverhalt bestehen, und daß möglichst alle Leistungen aus einer Hand erbracht werden sollen. Würde man im vorliegenden Falle davon ausgehen, bei der Gruppe der studierenden, aber erwerbsfähigen Hauptleistungsberechtigten im Sinne des SGB II würden stets Ansprüche nach dem SGB XII einrücken, so würde das dazu führen, daß ein Hin- und Herschieben zwischen den jeweils verschiedenen zuständigen Leistungsträgern einsetzte. Dies zu vermeiden, ist eines der Grundanliegen des neuen Rechts. Daher ist auch dann, wenn für den Hauptleistungsberechtigten wegen einer der dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung ein Leistungsausschlusses eingereift, grundsätzlich die betreffende Bedarfsgemeinschaft in ihren Ansprüchen nach dem SGB II zu beurteilen.
Über die außergerichtlichen Kosten war gem. § 193 SGG zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 Randnr. 2). Nach Ansicht des Gerichts entspricht es der Billigkeit, daß die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 183 Satz 1 SGG.