Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 08.07.2005, Az.: S 47 AS 69/05

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe der vorherigen Arbeitslosenhilfe; Von der Bundesanstalt für Arbeit zugesandtes Formblatt als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 53 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) oder Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 SGB X; Formularmäßige Erklärung als eine Auskunft und Absichtserklärung; Wegfall der Bestimmungen über die Arbeitslosenhilfe und die Einordnung dieser Regelungen in das SGB II

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
08.07.2005
Aktenzeichen
S 47 AS 69/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 45492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2005:0708.S47AS69.05.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen in der Höhe, wie sie sie bis zum 31. Dezember 2004 als Arbeitslosenhilfe erhalten hat.

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Die im Oktober 1946 geborene Klägerin ist verheiratet. Ihr im Jahre 1943 geborener Ehemann bezieht seit dem 1. Januar 2005 ein betriebliches Altersruhegeld und eine Altersrente. Sie bewohnen eine 3-Zimmer-Wohnung in einem 1970 bezugsfertig gewordenen Wohnhaus; für Kosten der Unterkunft und Heizung (ohne den Bezug von Warmwasser und elektrischer Energie) setzte der Beklagte 388,48 Euro monatlich an. Die Klägerin bezog bis zum 29. April 2002 Arbeitslosengeld. Danach bezog sie Arbeitslosenhilfe, zuletzt in Höhe von monatlich 343,90 Euro. Im Herbst 2004 leitete die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin ein Formblatt über die "Erklärung zu § 428 SGB III" zu. In diesem Formblatt wird in Frage- und Antwortform der Inhalt des § 428 SGB III, dessen Gesetzestext auf der Rückseite abgedruckt war, erläutert. Die Klägerin gab unter dem 22. Oktober 2004 gegenüber der Arbeitsverwaltung die Erklärung ab, dass sie Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen wolle.

3

Am 13. Oktober 2004 beantragte die Klägerin beim Rechtsvorgänger des Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 lehnte der Rechtsvorgänger des Beklagten die Gewährung von Leistungen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der gemeinsame Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von 1.010,48 Euro durch das bereinigte Einkommen ihres Ehemannes in Höhe von 1.087,43 Euro überschritten werde, so dass Leistungen aus allgemeinen Steuermitteln nicht gewährt werden könnten. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2005 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass ihr von der Arbeitsverwaltung im Rahmen ihrer Erklärung zu § 428 SGB III zugesichert worden sei, dass sie weiterhin Leistungen der Arbeitslosenhilfe bis zum Bezug einer abschlagsfreien Altersrente erhalten werde. Die vom Gesetzgeber bewirkte Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verletzte daher in ihrem Falle den aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden allgemeinen Vertrauensschutz (Artikel 20 GG ) und den Eigentumsschutz (Artikel 14 GG). Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005 (Az.: W 172/05) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte dazu aus, dass er sich entsprechend der Rechtslage verhalten habe und das für Ansprüche, die die Klägerin nach dem SGB III geltend mache, sie sich an die Agentur für Arbeit, nicht jedoch an die Arbeitsgemeinschaft zu halten habe.

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Am 7. Februar 2005 hatte die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend: Zu Unrecht gewähre ihr der Beklagte nunmehr etwa um 340,00 EUR niedrigere Leistungen als die ihr zuvor gewährte Arbeitslosenhilfe. Denn unter dem 22. Oktober 2004 sei ihr die Zusicherung erteilt worden, dass sie bis zum Eintritt in die Rente Arbeitslosenhilfe in der ihr zuletzt zuerkannten Höhe in Höhe von monatlich 343,90 EUR erhalte. Irgendwelche Vorbehalte seien in diesem Zusammenhang von der Arbeitsverwaltung nicht ausgesprochen worden. Daher habe sie darauf vertrauen dürfen, dass diese sogenannte 58-er-Regelung bis zum Bezug einer abschlagsfreien Rente für sie gelte. Sie habe sich hinsichtlich ihrer Lebensplanung auch auf Lohnersatzleistungen in dieser Höhe bis zum Beginn des Rentenbezuges eingestellt. Selbst wenn man in der Erklärung keine Zusicherung sehe, so handle es sich jedenfalls um einen öffentlich- rechtlichen Vertrag, in dem sich die Arbeitsverwaltung verpflichtet habe, in dem beschriebenen Sinne bis zum Bezug der Altersrente ihr Leistungen zu gewähren. Denn Sinn der Regelung nach § 428 SGB III sei es gewesen, der Erfahrung Rechnung zu tragen, dass ältere Arbeitslose in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit kaum oder gar nicht zu vermitteln seien. Die soziale Situation der älteren Arbeitslosen, die in der Regel lange Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, sollte dadurch verbessert werden und sie sollten von dem psychischen Druck entlastet werden, ihre Arbeitsbereitschaft ständig unter Beweis stellen zu müssen, obwohl dies sinnlos erscheine. Andererseits habe dem der Zweck gegenüber gestanden, die Arbeitsämter und auch die Arbeitslosenstatistik durch diese Vereinbarung zu entlasten. Denn nach der Erklärung sei sie nicht mehr in der Arbeitslosenstatistik als Arbeitsuchende geführt worden und das Arbeitsamt hätte zu ihren Gunsten keine Vermittlungsbemühungen mehr unternommen. Durch die nunmehr in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sei in verfassungswidriger Weise in ihr Eigentumsrecht und den ihr zustehenden Vertrauensschutz eingegriffen worden. Denn trotz des Umstandes, das die Arbeitslosenhilfe aus allgemeinen Steuermitteln gezahlt worden sei, habe sich deren Höhe auch am letzten Einkommen aus der aktiven Berufstätigkeit orientiert. Das sei nunmehr beim Bezug vom Arbeitslosengeld II weggefallen, da dieses sich ausschließlich am Bedarf orientiere. Sie gehöre zur Gruppe derjenigen Arbeitslosenhilfebezieher, die in schutzwürdiger Weise auf den Bestand der gesetzlichen Regelung vertraut hätten. Es sei auch kein guter Grund für eine Änderung der gesetzlichen Regelung, die vorher 17 Jahre Gültigkeit hatte, ersichtlich.

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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen entsprechend der Voraussetzung des § 428 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung ab dem 1. Januar 2005 zu gewähren und den Bescheid vom 10. Dezember 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Erklärung vom Oktober 2004 handelt es sich nicht um einen öffentlich - rechtlichen Vertrag, auch nicht um eine Zusicherung und der gesetzliche Wegfall der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe ist verfassungskonform.

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1.

Bei der von der Klägerin am 22. Oktober 2004 auf dem ihr von der Bundesanstalt für Arbeit zugesandten Formblatt abgegebenen Erklärung handelt es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 SGB X. Schon nach dem Wortlaut handelt es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Nach dieser Vorschrift kann durch Vertrag ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegen stehen. Dabei bedarf gem. § 56 SGB X der Vertrag der Schriftform und nach § 55 SGB X kann der Vertrag als Austauschvertrag dann geschlossen werden, wenn der Bürger eine Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart und dies der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Indessen ist ein derartiger Vertrag im vorliegendem Falle nach Ansicht der Kammer nicht gegeben. Es fehlt schon an zwei sich einander deckenden Willenserklärungen, die gegenseitig einander sich verpflichtend abgegeben werden. Vielmehr handelt es sich bei der Erklärung der Klägerin vom 22. Oktober 2204 ihrer Form und ihrem Inhalt nach um eine einseitige Erklärung des Inhalts, dass sie nicht arbeitsbereit ist und nicht alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, gleichwohl jedoch im Rahmen einer gesetzlichen Vorschrift - hier des § 428 Abs. 1 SGB III - Arbeitslosenhilfe beziehen will und sich deshalb bereit erklärt, baldmöglichst Altersrente zu beantragen. Hinzu kommt, dass nach § 53 Abs. 2 SGB X ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur dann geschlossen werden darf, wenn die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Gewährung von Arbeitslosenhilfe durch die Bundesagentur für Arbeit stand nicht im Ermessen des Leistungsträgers nach dem SGB III. Dies wird besonders deutlich, wenn man die Höhe der Arbeitslosenhilfe betrachtet. Denn aus dem vermeintlichen Vertrag ist keineswegs als Gegenleistung der Bundesanstalt für Arbeit zu ersehen, dass die Arbeitslosenhilfe in einer bestimmten Höhe und Dauer für einen bestimmten Zeitraum bzw. bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses (hier der Beantragung von Altersruhegeld) gelten sollte. Wäre nämlich z.B. nach dem 22. Oktober 2004 die Arbeitslosenhilfe erhöht worden, so ist eine Festschreibung der bisherigen Höhe keineswegs in dem vermeintlichen Vertrag vorgesehen. Auch enthält das Formblatt keinerlei Hinweis, den die Klägerin so verstehen konnte oder musste, dass ihr bei abweichender neuer Rechtslage trotzdem weiterhin eine vertragliche Leistung gewährt werden sollte.

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2.

Entgegen der Ansichten der Klägerin enthält die von ihr unter dem Oktober 2004 unterschriebene Erklärung des Formblattes auch keine Zusicherung des Beklagten oder der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne von § 34 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dabei bestimmt Absatz 3 der Regelung, dass die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden ist, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretene Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Indessen ist eine derartige Zusicherung, ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen Arbeitslosenhilfe oder andere staatliche Leistungen in unveränderter Höhe "ohne Abschläge" bis zum Eintritt des Rentenalters weiter zu bewilligen, aus der Erklärung nicht ersichtlich. Denn in dem Formblatt ist die Zusage einer bestimmten Leistungsart oder Leistungshöhe durch einen Sozialleistungsträger nicht enthalten. Vielmehr wird nach Wortlaut und Inhalt der Erklärung von ihr ein Leistungsanspruch, z.B. auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe vorausgesetzt. Einer Änderung der Leistungshöhe oder des Leistungsgrundes durch eine Rechtsänderung steht daher die abgegebene Erklärung der Klägerin vom Oktober 2004 nicht entgegen. Dies wird offensichtlich, wenn man sich vorstellt, der Gesetzgeber hätte - etwa auf Grund einer günstigeren gesamtwirtschaftlichen Situation als derzeit vorliegend - die Arbeitslosenhilfe erhöht bzw. durch eine höhere andere Sozialleistung ersetzt. In einer derartigen Situation würden die bisherigen Leistungsbezieher im Rahmen der 58er - Regelung es sicherlich nicht akzeptieren, von dieser Leistungsverbesserung unter Hinweis auf die von ihnen abgegebene Erklärung ausgeschlossen zu werden.

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3.

Vielmehr ist die formularmäßige Erklärung vom Oktober 2004 lediglich als eine Auskunft und Absichtserklärung im Sinne von § 15 SGB I zu verstehen. Auskunft und Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X unterscheiden sich nach Inhalt und Wirkung von einander. Während die Zusicherung einen Verwaltungsakt mit Verpflichtungswillen darstellt, der auf Erlass oder Unterlassung eines bestimmten Verwaltungsaktes gerichtet ist, handelt es sich bei der Auskunft um eine Wissenserklärung, die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft und sich vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens - insbesondere eines Verpflichtungswillens unterscheidet. Dabei ist abzustellen auf den Erklärungswortlaut und die Begleitumstände, insbesondere dem Zweck der Erklärung. Das danach maßgebende gesamte Verhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt des Adressaten der Erklärung aus zu bewerten. Maßgebend ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern der nach außen hin erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 10. Februar 2005-L 3 AL 265/04 - V. n. b.). Hiervon ausgehend ist ein Regelungswille des Beklagten oder der Bundesanstalt für Arbeit nicht erkennbar. Die Erklärung zu § 428 SGB III ist allgemein gehalten und nicht auf den konkreten Einzelfall der Klägerin bezogen. Es wird auch nicht erkennbar, unter welchen weiteren Voraussetzungen der Sozialleistungsträger der Klägerin weiter Arbeitslosenhilfe bewilligen werde. Vielmehr wird erkennbar lediglich die Auswirkung der Erklärung der Klägerin näher erläutert. Es wird deutlich, dass die Klägerin nicht verpflichtet sein sollte, ständig sich am Wohnsitz aufzuhalten, um ihre Arbeitsbereitschaft zu demonstrieren. Zutreffend wurde von der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 428 Abs. 1 SGB III dem verbreiteten Bedürfnis entsprach, praktisch nicht mehr vermittelbare ältere Arbeitnehmer aus den formalen Bindungen der Arbeitsverwaltung zu entlassen. Tatsächlich haben nach einer Pressemeldung auch etwa 400.000 Personen von der Möglichkeit der Erklärung nach § 428 SGB III Gebrauch gemacht, davon bezogen Arbeitslosenhilfe etwa 165.000 Personen. Auch ist es nicht zu verkennen, dass zahlreiche Personen - wie die Klägerin - mit dieser Erklärung den Wunsch verbunden haben, möglichst ohne weitere Formalitäten bis zum Tage ihres Rentenbeginns Leistungen der Arbeitslosenhilfe zu erhalten. Indessen ist ein derartiger Regelungswille, wie er nunmehr von der Klägerin behauptet wird, in der Erklärung nicht enthalten. Keineswegs durfte die Klägerin das Formblatt und die von ihr damit unterzeichnete Erklärung dahin verstehen, ohne weitere Prüfung werde sie bis zum Tage ihres Rentenbeginns ohne weiteres Arbeitslosenhilfe in der einmal festgesetzten wöchentlichen Höhe erhalten. Vielmehr verblieb es ohne weiteres bei der Abhängigkeit der Arbeitslosenhilfe von der Bedürftigkeit de Klägerin und den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Höhe und Berechnungsmethode der Arbeitslosenhilfe. So musste der Klägerin auch klar sein, dass bei einem plötzlichen Vermögenszuwachs (z.B. Erbschaft, Lottogewinn oder ähnliches) oder einer von ihr selbst gefundenen Arbeit der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfallen oder jedenfalls sich mindern würde. Zudem gehört die Kenntnis, dass Arbeitslosenhilfe von der Bedürftigkeit abhängig ist, zum Allgemeinwissen, das von einem langjährigen Arbeitslosenhilfeempfänger erwartet werden darf. Auch hat die Arbeitsverwaltung nicht etwa sich dahin erklärt, die Arbeitslosenhilfe in der einmal gewährten Form werde auch dann weiter gewährt, wenn sich zwischenzeitlich die Rechtslage ändern sollte.

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4.

Der Wegfall der Bestimmungen über die Arbeitslosenhilfe und die Einordnung dieser Regelungen in das SGB II begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe waren enthalten im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (7. Unterabschnitt §§ 190 ff. SGB III). Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. 2003, S. 2954, Art. 3 Nr. 1 b und Nr. 15) wurden die Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 aufgehoben (vgl. Art. 61 Abs. 1 des Gesetztes vom 24. Dezember 2003). Ab dem 1. Januar 2005 wird daher nach der Entscheidung des Gesetzgebers Arbeitslosenhilfe nicht mehr gewährt. Anstelle dessen haben Arbeitsfähige - wie die Klägerin - die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. 2003, S. 2954 Art. 1) zu beantragen oder Nichterwerbsfähige Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S 3022) zu erhalten. In § 190 Abs. 3 S. 1 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) war geregelt, dass Arbeitslosenhilfe längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden darf.

14

Der Wegfall der Bestimmungen über die Arbeitslosenhilfe unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG ist ohne durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob die Arbeitslosenhilfe dem Schutz der Eigentumsgarantie unterliegt, hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 2/98 R - BSGE 82, 198, 212; Urteil vom 21. Oktober 1999 - B 11 AL 23/99 R - SozR 3 - 4100 § 136 Nr. 10). Dem hat sich das Bundesverfassungsgericht angeschlossen (Beschluss vom 14. März 2001 - 1 BvR 2402/97 - DVBl 2001, 896 = NZA 2001, 687). Dass Leistungen der Arbeitslosenhilfe nicht der Eigentumsgarantie im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen, ergibt sich daraus, dass die Arbeitslosenhilfe ausschließlich aus Steuermitteln finanziert wurde und damit nicht auf eine eigene Leistung des Anspruchsberechtigten zurückgeht. Auch die Abhängigkeit des Arbeitslosenhilfeanspruchs von der Bedürftigkeit des Arbeitslosen zeigt, dass es sich weniger um ein durch eigene Leistungen im Sinne der Ausschließlichkeit oder der Anwartschaft erworbenes Recht als vielmehr um eine Schutz- und Fürsorgeleistung handelt, die von der Entwicklung der tatsächlichen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers abhängig ist. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld als einer auf vorausgegangene Beitragszahlung beruhender, nach dem Arbeitsentgelt bemessener Versicherungsleistung folgt daher die Arbeitslosenhilfe den Regeln über die Bedürftigkeit und schafft somit kein Anwartschaftsrecht des Betroffenen.

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Ist die Arbeitslosenhilfe mithin kein dem einzelnen Anspruchsberechtigten zugewiesener eigentumsähnlicher Anspruch, so darf der Gesetzgeber in seinem weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der sozialen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auch in dem Sinne in die bestehenden Regelungen eingreifen, dass er den Umfang der Leistungen der Arbeitslosenhilfe durch andere Gesetzeswerke neu regelt und damit im Ergebnis herabsetzt. Die umstrittene Arbeitsmartkreform durch das SGB II hat ohne Zweifel dazu geführt, dass zahlreiche Arbeitslosenhilfeempfänger einer Kürzung der staatlichen Unterstützungsleistungen unterworfen wurden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Maßnahme die Hoffnung verbunden, die Reform werde viele Menschen, die oft seit Jahren ohne Arbeitsstelle und Erwerb sind, wieder in den Arbeitsprozess zurück bringen. Auch soll durch die Kürzung der Unterstützungsleistungen der Druck zur Annahme einer wenig attraktiven Arbeitsstelle erhöht werden. Gleichzeitig werden mit dem SGB II mehr Mittel in eine Verbesserung der staatlichen Arbeitsvermittlung investiert, für die ein umfangreicher Maßnahmenkatalog zur Wiederannäherung Arbeitsloser an den Arbeitsmarkt geschaffen wurde. Ob diese Maßnahmen alle insgesamt die damit vom Gesetzgeber verbundenen Hoffnungen erfüllen werden, kann nicht der Beurteilung der Kammer eines Sozialgerichts unterliegen. Dies sind Akte der politischen Willensentscheidung und Gestaltung des aus demokratischen Wahlen hervorgegangenen Gesetzgebers, in die die Judikative nicht eingreifen kann.

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5.

Entgegen der Ansicht der Klägerin begegnen die Neuregelungen des SGB II auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber hat mit § 65 Abs. 4 SGB II praktisch eine wortgleiche Regelung zum § 428 Abs. 1 SGB III geschaffen. In beiden Regelungen wird auf hilfebedürftige Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die die Regelungsvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen oder nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, abgestellt. Mithin wurde in der neueren Regelung des § 65 Abs. 4 SGB II der Klägerin derselbe Rechtstand gegeben, wie sie ihn mit der Erklärung vom 22. Oktober 2004 erreichen wollte. Der Unterschied liegt allein darin, dass nunmehr die Leistungen nach dem SGB II deutlich niedriger als die früheren Leistungen der Arbeitslosenhilfe sind (hier: vorher 343,90 Euro, jetzt 0,00 Euro). Dabei verkennt die Kammer keineswegs, dass die nunmehr in Kraft getretene Regelung des SGB II für die Klägerin und den entsprechenden Personenkreis zu unvorhergesehenden und schmerzhaften Eingriffen in die Lebensplanung führen können. Denn es ist nicht zu verkennen, dass zumindest im allgemeinen staatsbürgerlichen Verständnis dieser Personenkreis darauf vertraut hat, er werde nicht ständig der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehen müssen, aber jedenfalls Leistungen der Arbeitslosenhilfe bis zum Eintritt in das Altersruhegeld behalten. Indessen kann ein derartiges allgemeines Vertrauen in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen etwa in dem Sinne, dass auf allgemeine Erklärungen eines ehrbaren Kaufmannes auch bei staatlichen Gesetzeswerken zu vertrauen sei, nicht angenommen werden. Dem Gesetzgeber ist es nicht ohne weiteres möglich, sich stets wie ein "ehrbarer Kaufmann" zu verhalten (vgl. Sondervoten BVerfGE 37/363, 418; 58/81,133; 71/1, 23). Denn die Schaffung von Gesetzen beruht auf der politischen Auseinandersetzung von verschiedenen Parteien, deren Mitglieder durch freie und geheime Wahlen in den Bundestag gekommen sind. In derartigen Auseinandersetzungen politischer Art kann der Bürger nicht erwarten, er habe einen rechtlich bei der Judikative einklagbaren Anspruch darauf, dass staatliche Unterstützungsleistungen eines bestimmten Systems nicht geändert oder abgesenkt werden dürften. Die einzige Grenze dürfte dabei das aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitende sozio - kulturelle Existenzminimum sein, wie es früher im Recht des BSHG definiert war. Indessen liegen die nunmehr mit dem SGB II den Hilfesuchenden als Bedarf zuerkannten Beträge deutlich über dem, was früher den Regelsatz der Sozialhilfe ausgemacht hat. Der Eckregelsatz wurde um ca. 15% v. H. erhöht. Von daher ist mithin ein Verstoß gegen grundgesetzliche Vorschriften durch die Neuregelungen nicht gegeben. Auch ist es unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass durch die Neuregelung die Klägerin seit dem Oktober 2004 um die Chance gebracht wurde, dass die Arbeitsverwaltung ihr eine mögliche Arbeitsstelle nachweist und vermittelt, und dass die Klägerin "veranlasst" wurde, sich nicht weiter fachlich zu qualifizieren. Dies erscheint der Kammer nicht als ein schwerwiegender Nachteil. Denn dem stand- und steht nach der Neuregelung - der Vorteil gegenüber, früher Arbeitslosenhilfe und jetzt Leistungen der Grundsicherung trotz fehlender subjektiver Verfügbarkeit zu beziehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin gehindert gewesen wäre, ihre Erklärung vom 22. Oktober 2004 zu widerrufen und sich wieder um Arbeitsgelegenheiten zu bemühen. Dem gegenüber ist zu bedenken, dass der Standpunkt der Klägerin zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Privilegierung ihres Personenkreises führen könnte verglichen mit dem Personenkreis der über 58-jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung verblieben sind. Diese würden nun - würde man dem Gedankengang der Klägerin folgen - gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft in der Vergangenheit "benachteiligt", indem sie nunmehr die niedrigeren Leistungen nach dem SGB II beziehen würden, während die Klägerin neben dem Umstand, dass sie nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, eine wirtschaftliche Besserstellung erhalten würde (vgl. dazu SG Freiburg Beschluss vom 18. Mai 2005 - S 9 AS 1581/05 ER - V. n. b.; BVerfG, Beschl. v. 18. März 2005 - 1 BvR 143/05 - NJW 2005, S. 1642; a. A.: O'Sullivan, SGb 2005, S. 369, 376).

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Über die Kosten war gemäß § 193 SGG zu entscheiden. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für erstattungsfähig zu erklären, da sie mit ihrem Begehren unterlegen ist. Für die Klägerin ist das Verfahren gem. § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei. -