Sozialgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.03.2005, Az.: S 46 AS 95/05 ER

Abtretung; Anrechnung; Arbeitsuchender; Berücksichtigung; Darlehen; Darlehenstilgung; Eigenheimzulage; Einkommen; Einkommensberücksichtigung; Einnahme; Einsatz; Grundsicherung; Kreditanstalt; Kreditvertrag; Schuldzinsen; Tilgung; Verbindlichkeit; Vermögensbildung; Wohneigentum; Zinsen; Zweck; zweckbestimmte Einnahme; Zweckbestimmung; Zweckbindung; zweckgebundene Einnahme

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
08.03.2005
Aktenzeichen
S 46 AS 95/05 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Niedersachsen-Bremen - 15.04.2005 - AZ: L 8 AS 39/05 ER
LSG Niedersachsen-Bremen - 25.04.2005 - AZ: L 8 AS 39/05 ER

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Eigenheimzulage ist, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den §§ 76, 77 BSHG, im Rahmen des § 11 SGB II auch dann als Einkommen anzurechnen, wenn sie zwar unwiderruflich an einen Darlehensgeber, hier die Landestreuhandstelle, abgetreten worden ist, dem Berechtigten jedoch ausgezahlt wird.

Tenor:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Antragstellerin erhält Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts G. B., H..

Gründe

1

I. Die im Jahre 1960 geborene, ledige Antragstellerin hatte einen im Jahre 1989 geborenen, zu 100 % schwerbehinderten Sohn. Mit Bescheid vom 7.1.2000 bewilligte ihr die Niedersächsische Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen im Rahmen des Wohnungsbauprogramms 1999 - Eigentumsmaßnahme für Schwerbehinderte (Neubau) - für eine Wohnung (96,19 qm Wohnfläche) zwei öffentliche Baudarlehen in Höhe von insgesamt 85.000,00 DM (43.458,81 EURO). Hierauf sind jährliche Tilgungsleistungen in Höhe von 3.681,30 EURO sowie 153,39 EURO an Zinsen und Verwaltungskosten aufzubringen.

2

Nach ihren Angaben musste die Antragstellerin im Jahre 2002 wegen der Pflege ihres Sohnes ihre Arbeitsstelle aufgeben. Am 13.12.2004 verstarb der Sohn der Antragstellerin. Diese bezog bis Ende des Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe.

3

Zwischenzeitlich, mit Bescheid vom 22.11.2004, wurden der Antragstellerin und ihrem Sohn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.5.2005 bewilligt. Aus Anlass des Todes Sohnes wurde die Leistungsbewilligung mit Änderungsbescheid vom 21.12.2004 auf Leistungen für die Antragstellerin beschränkt.

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Durch Schreiben vom 17.2.2005 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts könne sie nur erhalten, wenn sie hilfebedürftig sei. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit seien als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu überprüfen und nach den Bestimmungen des § 11 SGB II zu berücksichtigen. Sie erhalte ab 1.3.2005 eine Eigenheimzulage. Da dieses Einkommen Einfluss auf die Höhe der Leistungsgewährung habe und diese sogar wegfallen könne, werde bis zur endgültigen Klärung ihre Leistung vorläufig eingestellt. Sie werde gebeten, unverzüglich Unterlagen/Nachweise über das erzielte Einkommen vorzulegen.

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Mit am 25.2.2005 erhobenen Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, ab dem 1.3.2005 würden keine Leistungen nach SGB II ausgezahlt. Ihre Kosten für die Krankenkasse müssten von ihr getragen werden.

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Ferner trug die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten vor, die Vorschriften des SGB III hätten bis zum 31.12.2004 nicht die Berücksichtigung einer Eigenheimzulage als Einkommen verlangt. Desweiteren sei die Eigenheimzulage nach den Vorschriften des BSHG bis zum 31.12.2004 nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 (5 C 41.02) grundsätzlich auf einen Zeitraum von 12 Monaten aufzuteilen und mit dem Teilbetrag als Einkommen anzusetzen gewesen. Zwar sei die Eigenheimzulage gem. § 11 SGB II nicht entsprechend geschützt, jedoch sei nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit sowie der Verwaltungsgerichtsbarkeit stets zu prüfen, ob eine Eigenheimzulage dem Hilfesuchenden zur Bestreitung seines verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Die Antragstellerin habe bereits vor dem Beginn des Leistungsbezuges nach dem SGB II die Eigenheimzulage unwiderruflich an die Landestreuhandstelle abgetreten und könne deshalb im März nicht darüber verfügen. Ferner dürften die Einkommensvorschriften der §§ 11 und 13 SGB II nicht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 80 Grundgesetz sowie Art. 14 Grundgesetz stehen, wenn die Eigenheimzulage ohne jeglichen Vertrauens- und Besitzschutz ab 1.1.2005 i. S. einer starren Regelung zu berücksichtigendes Einkommen darstelle.

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Zur Begründung des am 1.3.2005 beim Gericht eingegangenen Eilantrages verweist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf diese Ausführungen. Ferner macht er geltend, der Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 17.2.2005 stehe dem Bewilligungsbescheid vom 21.12.2004 nicht entgegen. Auch liege kein Anwendungsfall des § 39 SGB II vor. Mit Beschluss vom 1.3.2005 (S 45 AS 82/05 ER) habe das Sozialgericht Oldenburg in einem gleich liegenden Fall die Behörde zur Leistung verpflichtet.

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Des weiteren ist ein Auszug eines Darlehensvertrages übersandt worden, der zu § 13 Abs. 2 lautet: Der Darlehensnehmer tritt außerdem seine Ansprüche auf Auszahlung der Eigenheimzulage unwiderruflich an die Darlehensgeberin ab. Der Darlehensnehmer ermächtigt die Darlehensgeberin unwiderruflich, die Abtretung dem zuständigen Finanzamt unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Der Darlehnsnehmer verpflichtet sich, die Abtretungsanzeige auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nach der jeweiligen Aufforderung durch die Darlehnsgeberin zu unterschreiben.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die mit Bescheid vom 21.12.2004 bewilligten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 809,15 EURO monatlich auszuzahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt vor, mit Bescheid vom 17.12.2005 sei der Bewilligungsbescheid vom 21.12.2004 aufgehoben worden. Rechtsgrundlage hierfür stelle § 48 SGB X dar. Im März 2005 erhalte die Antragstellerin vom Finanzamt Cloppenburg die Eigenheimzulage ausgezahlt. Dabei handele es sich um Einkommen, welches der Antragstellerin nach Erlass des Bewilligungsbescheides zufließe und welches vorübergehend zum Wegfall des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II führe. Auch die Eigenheimzulage sei Einkommen, das nach § 11 SGB II zu berücksichtigen sei. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28.5.2004 (5 C 41.02) ausgeführt, dass die nach dem Eigenheimzulagegesetz bewilligten Eigenheimzulage Einkommen i. S. des § 76 BSHG sei. Sie werde nicht i. S. des § 77 Abs. 1 BSHG zur einem ausdrücklichen Zweck gewährt und sei daher bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsprechung sei zurückzugreifen.

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Die Eigenheimzulage stelle auch eine verwertbare Einnahme dar. Sie sei als Sonderzahlung zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten anzusehen. Im vorliegenden Fall sei die Eigenheimzulage auch nicht korrekt an die Landestreuhandstelle abgetreten worden. Die Abtretung sei nur wirksam, wenn sie entsprechend den Anforderungen des § 46 Abs. 2 und 3 AO dem Finanzamt gegenüber angezeigt worden sei. Nach Mitteilung des Finanzamtes Cloppenburg liege dort eine entsprechende Abtretungserklärung (Drittschuldnererklärung) jedoch nicht vor. Die Eigenheimzulage in Höhe von 3.300,23 EURO werde zum 10. März eines jeden Jahres direkt auf das Konto der Antragstellerin bei der Volksbank Cloppenburg überwiesen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 15.7.2004 (4 B 134/04) seien lediglich in einer korrekt abgetretenen Eigenheimzulage keine bereiten Mittel zu sehen gewesen.

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Bei der Eigenheimzulage handele es sich um eine einmalige Einnahme, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V von dem Monat an zu berücksichtigen sei, in dem sie zufließe. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB II sollten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergebe. Hier ergebe sich ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 3.293,00 EURO. Bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den täglichen Gesamtbedarf ergebe sich somit für 71 Tage kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Für die Zeit vom 1.3. bis 10.5.2005 könne der Lebensunterhalt durch die Eigenheimzulage bestritten werden.

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Ein Härtefall liege ebenfalls nicht vor. Es handele sich weder um eine Nachzahlung noch stünden Sinn und Zweck der Leistung einer Berücksichtigung als Einkommen entgegen. Die Eigenheimzulage werde der Klägerin direkt auf ihr Konto überwiesen, so dass sie über das Geld, welches nicht für einen bestimmten Zweck gewährt werde, frei verfügen könne. Die Eigenheimzulage sei vorrangig zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit zu verwenden. Hiergegen könne die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Bestand ihres Wohnungseigentums werde dadurch gefährdet. Auch beim hilfebedürftigen Eigenheimbesitzer, der keine Eigenheimzulage (mehr) erhalte, seien im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II nur die Schuldzinsen, nicht aber auch Leistungen für die Schuldentilgung als Bedarf zu berücksichtigen (Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II). Somit könne auch ihm jederzeit durch den Kreditgeber eine Aufkündigung des Darlehnsvertrages drohen. Darüber hinaus seien die im Rahmen der Kreditverbindlichkeiten anfallenden Schuldzinsen bei der Antragstellerin als Bedarf bei den Unterkunftskosten berücksichtigt worden. Beiträge für eine Schuldentilgung würden hingegen nicht übernommen, da diese der Vermögensbildung dienten, wofür die Grundsicherung nicht da sei.

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Von Seiten der Landestreuhandstelle hat das Gericht am 3.3.2005 die fernmündliche Auskunft erhalten, es treffe zu, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf die Eigenheimzulage unwiderruflich an die Landestreuhandstelle abgetreten habe. Mit der Zulage werde ein Baudarlehn getilgt. Die unwiderrufliche Abtretung ergebe sich aus dem Bewilligungsbescheid und dem Darlehnsvertrag. Es sei normal, dass das Finanzamt die Eigenheimzulage an die Berechtigten auszahle und die Empfänger die Zulage dann an die Landestreuhandstelle weiter leiten würden. Falls die Antragstellerin dies unterlassen würde, würde das Darlehn gekündigt werden.

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II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, dass zu Lasten der Antragstellerin ausginge, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zur deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] m.w.N.).

20

Im vorliegenden Fall fehlt es zumindest an einem Anordnungsanspruch in diesem Sinne.

21

Die Antragstellerin hat nicht bereits auf Grund der Bestandskraft des Änderungsbescheides vom 21.12.2004 einen Anspruch auf Auszahlung der bewilligten Leistung. Zwar trifft das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zu, mit Bescheid vom 17.2.2005 sei dieser Bewilligungsbescheid aufgehoben worden. Eine Aufhebung dieses Änderungsbescheides wird mit dem Schreiben vom 17.2.2005 nämlich nicht ausgesprochen. Die Antragsgegnerin ist jedoch gem. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 SGB III zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt. Nach § 331 Abs. 1 SGB III kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt werden, wenn die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, die Kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Nach Abs. 2 von § 331 ist eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.

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Hier dürfte der Bewilligungsbescheid gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben werden können. Die Antragsgegnerin hat bereits umfassend und fehlerfrei dargelegt, dass die Antragstellerin durch die Eigenheimzulage anrechenbares und verwertbares Einkommen erzielt, das zum zeitweisen Wegfall ihres Leistungsanspruches führt. Hierauf kann deshalb, zur Vermeidung von Wiederholungen, verwiesen werden.

23

Auf den von ihr angeführten Beschluß des Sozialgerichts Oldenburg kann sich die Antragstellerin demgegenüber nicht mit Erfolg berufen, weil diesem Beschluß ein Fall zugrunde liegt, bei dem die Behörde einen aus Rechtsgründen von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheid nicht mehr ausführen wollte. Solche Fälle unterfallen jedoch nicht dem Anwendungsbereich des § 40 SGB i. V. m. § 331 SGB III.

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Lediglich zur Hervorhebung und Ergänzung noch Folgendes: Nach § 1 Abs. 1 SGB II soll die Grundsicherung den Lebensunterhalt sichern, soweit er nicht auf andere Weise bestritten werden kann. Leistungen nach dem SGB II dürfen deshalb nicht zur Vermögensbildung dienen. Nach den vorliegenden Unterlagen steht aber außer Frage, dass die Antragstellerin bislang mit Hilfe der Eigenheimzulage das Darlehen von der Landestreuhandstelle tilgte und auf diese Weise Vermögen bildete.

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Dass § 194 Absatz 3 Nr. 4 SGB III, nach dem die Eigenheimzulage bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen galt, bereits im Rahmen des Sozialhilferechts nicht entsprechend anwendbar war, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.5.2003 (5 C 41/02) ausgeführt. Von einem diesbezüglichen Vertrauenstatbestand kann deshalb auch im Rahmen des SGB II keine Rede sein.

26

Ferner steht nach den vorliegenden Unterlagen und der Auskunft der Landestreuhandstelle außer Frage, dass die Antragstellerin die Eigenheimzulage tatsächlich ausgezahlt bekommt und diese nicht etwa direkt vom Finanzamt an die Landestreuhandstelle gezahlt wird. Das Geld steht der Antragstellerin also tatsächlich zur Verfügung. Auch folgt daraus, daß das Finanzamt und die Landestreuhandstelle offenbar selbst nicht von einer im Außenverhältnis wirksamen Abtretung ausgehen.

27

Dass die Antragstellerin bei einem Verbrauch der Eigenheimzulage zum Lebensunterhalt ihre schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Landestreuhandstelle nicht erfüllen kann, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die ist in zahlreichen anderen Fällen, bei denen Tilgungsleistungen außer acht bleiben müssen, nicht anders. Auch belegen u. a. die Pfändungsfreigrenzen gem. der Zivilprozessordnung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Sicherung des Existenzminimums der Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen vorgeht.

28

Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Landestreuhandstelle auf Grund der Entscheidung der Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Stundung der Darlehnsrückzahlung zu prüfen haben und in absehbarer Zeit nicht die Zwangsvollstreckung des Eigenheims der Antragstellerin betreiben wird.

29

Schließlich dürfte sich die Antragsgegnerin zu Recht auf die Anrechnungsvorschrift zu § 2 Absatz 3 Satz 2 SGB II berufen. Eine vergleichbare Vorschrift war früher bereits in § 9 der Arbeitslosenhilfe - Verordnung enthalten.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

31

Prozesskostenhilfe ist dennoch zu bewilligen gewesen, da es sich um ein völlig neues Rechtsgebiet handelt und die Rechtsverfolgung jedenfalls nicht mutwillig erscheint.