Sozialgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.11.2005, Az.: S 47 AS 256/05 ER

Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung unter Berücksichtigung eines Unterkunftskostenbedarfs; Berechnung eines Einkommensüberhangs und Bedarfs für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung des Bezuges von Energie zur Bereitung von Warmwasser bei der Bemessung eines Regelsatzes

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
01.11.2005
Aktenzeichen
S 47 AS 256/05 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 36607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2005:1101.S47AS256.05ER.0A

Fundstelle

  • WuM 2006, 335-337 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 29. April 2005 einstweilen und unter Vorbehalt der Rückforderung unter Berücksichtigung der ihr bereits gewährten Leistungen Grundsicherung unter Berücksichtigung eines Unterkunftskostenbedarfs von monatlich 235,72 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind vom Antragsgegner zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darum, welche Kosten der Unterkunft und der Heizung bei der Bedarfsberechnung der Antragstellerin als angemessen Berücksichtigung finden können.

2

Die im Juni 1947 geborene Antragstellerin ist verheiratet; ihr im Februar 1939 geborener Ehemann erhält eine Betriebs- und Altersrente in Höhe von insgesamt monatlich 1.048,53 EUR. Die Antragstellerin ist ebenso wie ihr Ehemann taubstumm. Ihnen wurde von der Versorgungsverwaltung neben dem Merkzeichen H, RF und GL ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt. Seit dem Sommer 1985 bewohnen die Antragstellerin und ihr Ehemann eine ca. 90 qm große Wohnung in einem 1905 errichteten Gebäude; für die Miete und Nebenkosten zahlen sie monatlich 381,89 EUR. Die Wohnung wird durch eine Gasetagenheizung beheizt; durch diese erfolgt auch die Warmwasserbereitung. Der monatliche Abschlag für den Bezug von Gas beträgt 102,00 EUR.

3

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 9. November 2004, ihr Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 für den Zeitraum Januar bis März 2005 ihr monatliche Leistungen in Höhe von 47,77 EUR. Bei der Berechnung dieses Betrages ging der Antragsgegner davon aus, dass der Ehemann der Antragstellerin wegen des Bezugs von Altersrente selbst nicht hilfebedürftig sei, aber über einen Einkommensüberhang von monatlich 533,15 EUR verfüge, den er zu ihren Gunsten einsetzten könne. Bei der Berechnung sowohl des Einkommensüberhangs als auch des Bedarfs der Antragstellerin legte der Antragsgegner zwar jeweils ½ der tatsächlichen Miete und Nebenkosten (2 x 190,94 EUR) zu Grunde, setzte jedoch bei den Heizungskosten nicht den monatlichen Abschlagsbetrag von 102,00 EUR, sondern lediglich sogenannt angemessene Heizungskosten in Höhe von insgesamt 62,42 EUR monatlich an. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Januar 2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 1. April 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dazu führte der Antragsgegner aus, dass Heizungskosten nur in Höhe der Beträge gewährt werden können, die nach einer Heizkostenrichtlinie von ihm ermittelt worden seien. Für zwei Personen sei eine Wohnungsgröße von 60 qm und ein Heizungspreis von 0,90 EUR je Quadratmeter angemessen; dieser Betrag werde jedoch im Wege eines Zuschlags auf maximal 62,42 EUR monatlich erhöht, so dass keine höheren Heizungskosten anerkannt werden könnten. Dagegen hat die Antragstellerin am 29. April 2005 Klage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist (AZ: S 47 AS 257/05).

4

Mit Schreiben vom 16. März 2005 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, so dass ab dem Juli 2005 nur noch niedrigere Mietkosten anerkannt werden könnten. Mit Bescheid vom 17. März 2005 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum April bis Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 77,77 EUR und für den Bewilligungszeitraum von Juli bis zum September 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 40,89 EUR. Hinsichtlich des zuletzt genannten Bewilligungszeitraums setzte der Antragsgegner nicht die Miete (einschließlich Nebenkosten) von 381,89 EUR, sondern lediglich angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 345,00 EUR monatlich auf der Bedarfsseite an. Auch dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist. Mit Änderungsbescheid vom 21. Juni 2005 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin jedoch höhere Leistungen, weil er bis zum September 2005 die vollen Unterkunftskosten (einschließlich Nebenkosten) bei der Bedarfsberechnung wegen der neunmonatigen Kündigungsfrist berücksichtigen wollte.

5

Bereits am 29. April 2005 hat die Antragstellerin sich an das Sozialgericht Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie macht geltend: Zwar habe der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die vollen Unterkunftskosten von ihr und ihrem Ehemann bis zum 30. September 2005 nunmehr anerkannt. Jedoch habe sie auch für den Zeitraum darüber hinaus Anspruch darauf, dass die vollen Unterkunftskosten bei der Bedarfsberechnung für sie und ihren Ehemann Berücksichtigung finden würden. Ebenso habe sie Anspruch darauf, dass daneben der monatliche Betrag von 102,00 EUR als Heizungskosten auf der Bedarfsseite Berücksichtigung finden müsse. Eine Beschränkung auf lediglich sogenannt angemessene Heizungskosten sei in ihrem Falle nicht zutreffend. Zum einen müsse berücksichtigt werden, dass es sich um einen 1905 errichteten Altbau mit sehr hohen Räumen (3,30 m Raumhöhe) und schlechter Isolierung des Gebäudes und der Fenster handele. Zum anderen müsse bedacht werden, dass sie und ihr taubstummer Ehemann die Wohnung schon seit langem bewohnten und diese behindertengerecht gestaltet hätten. Auch müsse bedacht werden, dass ihr Ehemann nicht auf Leistungen des Antragsgegners angewiesen sei, da er Altersrente beziehe. Die in Streit stehenden Differenzbeträge seien so gering, dass sie einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung habe. Eine Bereinigung der monatlichen Kosten für den Bezug von Gas wegen der gleichzeitigen Warmwasserbereitung sei nicht zutreffend, denn in den regelsatzmäßigen Leistungen sei dafür kein Anteil enthalten; vielmehr gehörten auch Kosten der Warmwasserbereitung zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB

6

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und macht geltend: Bis einschließlich September 2005 habe er die tatsächlichen Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Darüber hinaus könnten aber nur angemessene Kosten der Unterkunft auf der Bedarfsseite in Ansatz gebracht werden. Die Ermittlung der angemessenen Heizungskosten beruhe auf sorgfältigen und umfangreichen Ermittlungen des Landkreises Friesland, so dass nur bei zwei Personen maximale Heizungskosten in Höhe von monatlich 62,43 EUR in Ansatz zu bringen seien. Diese Durchschnittswerte seien sachgerecht und zutreffend.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.

8

II.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - hier hinsichtlich der tatsächlichen Unterkunftskosten für den Zeitraum vom April bis zum September 2005 -, war das Verfahren einzustellen, wobei der Einstellung lediglich deklaratorische Wirkung zu kommt. Im Übrigen hat aber das Begehren der Antragstellerin zum überwiegenden Teil Erfolg, da sie insoweit einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft dargetan hat. Denn zu Unrecht meint der Antragsgegner, er dürfe bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft den Bedarf der Antragstellerin über den September 2005 hinaus auf einen lediglich angemessenen Anteil reduzieren. Auch ist der Antragsgegner bei der Berechnung der Heizungskosten zu Unrecht von Durchschnittswerten ausgegangen. Allerdings hat die Antragstellerin insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan, als sie die vollen monatlichen Abschläge für den Bezug von Gas als Heizungskosten anerkannt wissen will. Vielmehr ist dieser Betrag um einen Warmwasseranteil zu reduzieren. Dazu im einzelnen:

9

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft im Einzelfall den angemessen Umfang übersteigen, sollen sie nur so lange berücksichtigt werden, wie es dem Betreffenden nicht möglich ist, die Unterkunftskosten in vernünftiger Weise zu senken; dabei sind die tatsächlichen Unterkunftskosten in der Regel jedoch längstens für 6 Monate zu übernehmen (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Ausgehend von dieser gesetzlichen Bestimmung übersieht der Antragsgegner im vorliegenden Einzelfall die Besonderheit, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehemann in einer Haushalts - und Wirtschaftsgemeinschaft zusammen lebt und dass dieser nicht auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder andere öffentliche Unterstützungsleistungen sozialhilfeähnlicher Art angewiesen ist. Vielmehr erhält der Ehemann der Antragstellerin eine Betriebs- und Altersrente, die zwar gering ist, die es ihm aber erlaubt, unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen der Fürsorge zu leben. Wenn das früher berufstätige Ehepaar seit dem Sommer 1985 in einer Wohnung lebt, die möglicherweise mit ca. 382,00 EUR monatlich die Angemessenheitsgrenze von 345,00 EUR monatlich überschreitet, so mag das vielleicht - nur begrenzt auf die Frage der Angemessenheit - zutreffen, berücksichtigt aber nicht den Umstand, dass es allein Sache des Ehepartners der Antragstellerin ist, eine etwas teuere Wohnung zu bewohnen. Daher ist es der Antragstellerin im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht zuzumuten, bei ihrem Ehemann auf einen Wohnungswechsel zu drängen, so dass bei dem Ehepaar nicht die angemessenen, sondern die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bei den Bedarfsberechnungen zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt im vorliegenden Einzelfall noch der Gesichtspunkt, dass sowohl die Antragstellerin als auch ihr Ehemann taubstumm sind, und es Behinderten ohne weiteres nicht angesonnen werden kann, eine bereits seit 20 Jahren bewohnte Wohnung ohne schwerwiegende Gründe zu verlassen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit möglicherweise dann anders zu beurteilen wäre, wenn auch der Ehemann der Antragstellerin auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII angewiesen wäre.

10

Der Auffassung des Antragsgegners, dass vorliegend nicht die tatsächlichen, sondern lediglich sogenannt angemessene Heizungskosten bei der Bedarfsberechnung in Ansatz zu bringen seien, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsgegner erarbeitete Heizungskostenrichtlinie im Allgemeinen sachlich zutreffend ist und einer rechtlichen Überprüfung stand hält. Denn eine abstrakte und allgemeine Pauschalierung der Heizungskosten kann nur einen Anhaltspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit der Heizungskosten bieten. Tatsächlich bestimmt sich das Maß der notwendigen Aufwendungen für die Beheizung einer Wohnung im Wesentlichen nach der Art und Wärmedämmung der betreffenden Wohnung. Daher folgt das Gericht im Ansatz der in der Literatur vertretenen Ansicht (Berlit in: LPK - SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdn. 50), dass zunächst für die Vorauszahlungsfestsetzungen der Versorgungsunternehmen eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenen Heizungsverhalten vorliegen. Zwar mag es Fälle geben, bei denen die Kosten der Unterkunft angemessen, die Heizungskosten jedoch deswegen unangemessen sind, weil etwa der Hilfesuchende nicht ordnungsgemäß heizt oder weil durch einen besonders schlechten baulichen Zustand oder besonderen geringen Wirkungsgrad der Heizung völlig unangemessen hohe Heizungskosten entstehen. Im Regelfall orientiert sich die Frage der Angemessenheit der Heizungskosten jedoch an den Kosten der Unterkunft, was zur Folge hat, dass evtl. schlecht isolierte Wohnungen oder solche, bei denen die Heizung nur mit einem geringen Wirkungsgrad ausgestattet ist, zwar zu unangemessenen Heizungskosten, aber gleichwohl zur Verpflichtung der Übernahme durch den Träger der Leistungen nach dem SGB II führen (vgl. SG Oldenburg , Beschluss vom 20. Juli 2005 - S 47 AS 259/05 ER -, SG Lüneburg , Beschluss vom 21. Juli 2005 - S 25 AS 311/05 ER, SG Aurich , Beschluss vom 29. August 2005 - S 25 AS 103/05 ER -). Daher sind im vorliegenden Einzelfall grundsätzlich die monatlichen Abschlagsbeträge für den Bezug von Gas als Ausgangspunkt für die Kosten der Heizung zu nehmen.

11

Indessen sind diese Abschlagsbeträge im vorliegenden Falle um die Kosten der Warmwasserbereitung zu reduzieren. Dies entspricht allgemeiner Ansicht und dem schließt sich auch das erkennende Gericht an (vgl. Berlit in: LPK - SGB II, § 22 Rdn. 17, 49; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdn. 34; SG Freiburg , Beschluss vom 18. Mai 2005 - S 9 AS 1581/05 ER -; SG Aurich , Beschluss vom 29. August 2005 - S 25 AS 103/05 ER -; vgl. auch: OVG Münster, Urteil vom 9. November 2000 - 22 A 351/99 - ZFSH/SGB 2001, 545; OVG Lünbeburg , Urteil vom 28. Oktober 1994 - 4 M 1618/93 - Nds. MBl. 1995, 113). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die gegenteilige Ansicht des SG Mannheim verweist, überzeugt dies nicht (vgl. Urteil vom 3. Mai 2005 - S 9 AS 507/05 - zitiert nach [...]). Zu Unrecht wird dort nämlich die Ansicht vertreten, die Kosten der Heizung stünden in untrennbaren Zusammenhang mit der Unterkunft und seien schon nach dem Wortlaut nicht durch die Regelsatzleistungen abgegolten. Vielmehr macht der Wortlaut von § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" deutlich, dass der Regelsatz eben umfassend alle regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse des täglichen Lebens abdecken soll. Auch steht die Bereitung von Warmwasser nicht in untrennbaren Zusammenhang mit dem Haben einer Unterkunft. Zwar ist es im Allgemeinen üblich, innerhalb der vorhandenen Wohnung abzuwaschen und Körperpflege vorzunehmen. Jedoch wäre die Befriedigung dieser Bedürfnisse grundsätzlich auch außerhalb der Wohnung möglich, so dass von dem vom SG Mannheim behaupteten untrennbaren Zusammenhang zwischen Kosten der Warmwasserbereitung und dem Haben einer Wohnung keine Rede sein kann. Im vorliegenden Fall war daher der monatliche Betrag von 102,00 EUR beim Bezug von Gas im Wege der einstweiligen Anordnung um 12,44 EUR für die Bereitung von Warmwasser zu bereinigen. Dabei lies sich das Gericht von der Annahme leiten, für den Bezug von Engergie zur Bereitung von Warmwasser seien im Regelsatz eines Haushaltsangehörigen etwa 2 v. H. zu berücksichtigen. Eine nähere Berechnung dieser Bereinigung um einen Warmwasseranteil muss der Betrachtung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

12

Über die außergerichtlichen Kosten war in entsprechender Anwendung von § 193 SGG zu entscheiden. Dabei entspricht es nach Ansicht des Gerichts der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin insgesamt für erstattungsfähig zu erklären, da sie im Wesentlichen mit ihren Erwägungen zu Beginn des Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis durchgedrungen ist. Für die Antragstellerin ist das Verfahren gem. § 183 SGG gerichtskostenfrei.