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§ 5 LForstAnstG - Präsidentin oder Präsident

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bilden die Anstaltsleitung. Sie werden auf Vorschlag des Fachministeriums bestellt.

(2) Auf die Ämter der Mitglieder der Anstaltsleitung finden § 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und § 22 Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Anstalt im Rahmen der Grundsätze der Geschäftsführung, bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und führt diese aus. Sie oder er ist zuständig, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er kann ihre oder seine Vertretungsbefugnisse auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. In Angelegenheiten, die die Präsidentin oder den Präsidenten persönlich betreffen, wird die Anstalt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.