§ 16 LForstAnstG - Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
- Redaktionelle Abkürzung
- LForstAnstG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
Ist das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz auf die Anstalt übergegangen, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Anstalt zu stellen. Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung, die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Anstalt befreit.