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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 16 LForstAnstG - Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Ist das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz auf die Anstalt übergegangen, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Anstalt zu stellen. Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung, die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Anstalt befreit.